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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1866
¬Die¬ älteste Rechtsverfassung der Baiwaren : als factischer Beweis für die Abstammung des baierischen Volksstammes
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Page 194 of 430
Author: Quitzmann, Ernst Anton / Anton Quitzmann
Place: Nürnberg
Publisher: Stein
Physical description: VIII, 419 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Baiern ; s.Recht ; z.Geschichte
Location mark: II 103.297
Intern ID: 236564
Verbindlichkeit der Erben« Kepräsentationsreclit. 185 dem. illegitime Söhne nur eine Gnadengabe ansprechen konnten, ') und die Abstammung von Aeltern gleichen Standes. Bei Söh nen aus mehrfacher Ehe theilten sich dieselben in das Tatergut zu gleichen Theilen, in das Muttergut aber nur die von der betreffen den Mutter entsprossenen. 2 ) Dafür übernahmen die Erben selbverständlich die Verpflichtung, die Schulden und Verbindlichkeiten, welche der Erblasser eingegan gen hatte, als die ihrigen

ist dieses Princip in dem alteinheimischen Weisthum über die Fruchtabtreibung, nach welchem die Nachkommen des Uebel- thaters bis ins siebente Geschlecht eine jährliche Busse zu entrich ten hatten. 4 ) Die Haftungspflieht der Erben für die Schulden des Erblassers war also auch bei den Baiwaren Rechtsgrundsatz und nur im vorliegenden Falle Veranlassung zu einer concreten Bestim mung, was sich noch ,,in spätem Jahrhunderten bestättiget: Swer erb nimet der sol ae recht di schulde gelten di derg tot man gelten sol

, sagt Ruprecht von Freising. 5 ) Es liegt kein einziges Zeugniss vor, welches die Vermutliung be gründen tiesse, es habe nach dem Erbrechte der Bai waren ein Re presentations- oder Vorstellungsrecht für die Descendenten, deren erbeberechtigtigter Aelterntheil vorher verstorben war, gegeben, so lange noch Erben von gleichem Grad mit dem Verstorbenen vor handen waren. Diess geht schon daraus hervor, dass ein Erblasser nur durch besondere letztwillige Verfügung die Kinder seines ver storbenen Sohnes

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