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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 6
Date: 15.12.1874
Physical description: 6
in ^kufstein als mit Auftrag deS k. k. Bezirksgerichtes in .Kufstein ddto. 11. August 1874 Z. 2783 deleg. GerichtSkommissär wird hiemit bekannt gemacht, daß am 5. August l. I. Katharina Lindacher, gewesene Wirthin zu Glemm in Enoach bei .«kufstein, mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung, gemäß welcher ihre gesetzlichen Verwandten nach der gesetzlichen Crbsokgeordnung zu ihrem Nach- lasse als Erben berufen sein solle», gestorben sei. Da dem gefertigten GerichtSkommissär unbekannt

Reisepaß vrr Delegazion in Venedig vom 3. März 1868 dorthin zuständige Maria Deuiedici, Wittwe deS Mer- kantil-Kapitäns Alessandro Giov. Pencssich ohne letzt- willige Anordnung. ES werden hiemit alle jene, welche als gesetzliche Erben, oder als Gläubiger aus die Verlassenschaft einen Anspruch zu erheben gedenken, hiemit aufgefordert, den selben bis 20. Jänner 1873 hiergerichtö nachzuweisen, widrigens die Verlassenschaft im Siin e deS 8. 14V deS kais. Patentes vom 9. August 1834 verhandelt

zu überreichen, widrigens diesen Gläubiger» an die Ver lassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der ange meldeten Forderungen erschöpft würde, kein weiterer Anspruch zustande, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebührt. ^t. Bezirksgericht Lana am 23. November 1874. F. 387 Der k. k. Bezirkörichter: Wallnöfer. 3 Evbenvorrufungs-Gdikl. Nr. 3416 Von dem k. k. Bezirksgerichte H.ill werden die ge setzlichen Erben des den 21. Ju»i 1874 verstorbenen ledigen Schneiders Johann Triendl von MilS aufge fordert, binnen

Einem Jahre von dein unten an gesetzten Tage an gerechnet, sich bei diesem Gerichte zn melden, und unter 'Ausweisung ihres gesetzlichen Erb rechtes ihre ErbScrklärung anzuhringen, widrigenü die Verlassenschaft mit jenen, die sich erböerklärt haben, verhandelt und ihnen eingeantwortet, der nicht ange tretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn siH Niemand erbSerklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erbloS eingezogen würde, und den sich c.llfüllig später meldenden Erben

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