. K. K. Bezirkshauptmanufchaft Bozen am 30. November 1873. Der k. k. Statthaltereirath: Strobele. KiZNWkutlMiM. Z Erbenvorrufnngs-Edikt. Nr. 11044 Von dem k. k. st. d. Bezirksgerichte Innsbruck werden die gesetzlichen Erben der den 1. Oktober 1378 ver storbenen Private Magdalena Schneller von Innsbruck aufgefordert, binnen Einem Jahre von dem unten angesetzten Tage an gerechnet, sich bei diesem Gerichte zu melden, und unter Ausweisung ihres gesetzlichen Erb rechtes ihre Erbserklärung anzubringcn, wldrihenS die Verlassenschaft
mit jenen, die sich erbSerklärt haben, ver handelt und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbs erklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erbloS eingezogen würde und den sich allfällig später meldenden Erben ihre Erbansprüche nur so lange vor behalten blieben, bis sie durch Verjährung nicht erloschen wären. Innsbruck am 31. Oktober 1373. 193 Dr. Neuner. 3 Edikt. Nr. 3713 Von dem k. k. Bezirksgerichte Telfs wird bekannt gemacht, eS sei am 10. Juni
1373 Anua Heichl verehl. Laichner zu TelfS ohne Hinterla»uiig einer letztwilligen Anordnung gestorben. Erbsberechtiget zu ihrem Nachlasse Ilnd auch die Söhne Johann und Peter Laichner. Da dem Gerichte der Aufenthalt der eben genannten Söhne Johann und Peter Laichner unbekannt ist, so werden dieselben aufgefordert, sich binnen Einem Jahre von dem unten gesetzten Tage an bei diesem Gerichte zu melden und die ErbSerklärung anzubringen, widrigenfalls die Ver lassenschaft mit den stch meldenden Erben
und dem für sie aufgestellten Kurator Anton Laichner abgehandelt werden würde. TelfS am 2. November 1373. 12k Der k. k. BezirkSrichter: Ta falsch er. 3 Erbenvorrufungs-Edikt. Nr. 7137 Von dem k. k. Bezirksgerichte Meran werden die ge setzlichen Erben deS den 13. Juni 1373 in UntermaiS verstorbenen Pens. k. k. HauptmanneS Herrn Friedrich Zini aufgefordert, binnen Einem Jahre von dem unten angesetzten Tage an gerechnet, stch bei diesem Ge richte zu melden, u. unter Ausweisung ihres gesetzlichen Erb rechtes ihre ErbSerklärung
anzubringen, widrigenS die Verlassenschaft mit jenen, die stch erbSerklärt haben, ver- > handelt und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene , Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand ^ erbSerklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate ! als erbloS eingezogen würde, und den sich allfällig später l meldenden Erben ihre Erbansprüche nur so lange vorbe- ! halten blieben, bis sie durch Verjährung nicht erloschen ! wären. ! Meran den 2. November 1378. 71 ^ Der k. k. Bezirksrichter