Die erste Vieser Pflichten ist, daß der Buuer sein Erbe getreulich und gewissen haft verwaltet und unversehrt und ungeschmälert an seine Erben künftig weilergibt. Du wirst finden, lieber Leser, daß dies höchst überflüssig zu sagen sei. Gewiß, das hat der Bauer noch immer gewußt; aber dann folgt mit Naturnotwendigkeit daraus auch, daß er das Gut, das ihm anvertraut ist, nicht willkürlich und nach Gutdünken belasten darf. Denn er ist nur Treuhänder und hat die heilige Pflicht, das bäuerliche
allen seinen Bewohnern, ein Jubeljahr soll es euch sein, und kehre zurück jeder zu seinem Besitze, und jeder kehre zu seinem Geschlechts zurück. <3. Mos. 25, 10). Das bedeutet nichts anderes, als daß jeder, dessen Besitztum seit dem letzten Jubeljahr unter den Hammer gekommen war, nun wieder (bezw. seine Erben) in den ungeschmälerten Besitz seines ererbten Gutes lasten- und schuldenfrei ein- treten konnte. Run glaube man ja nicht, daß die Gläu- biger dadurch geschädigt worden wären, denn die Israe liten