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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 2 of 16
Date: 16.07.1931
Physical description: 16
ist in großen Zügen beiläufig folgender: 1. Anzeige über den Todesfall; 2. Errichtung der Todfallsaufnahme; 3. gerichtliche Kund- machung des Testamentes; 4. Benachrichtigung der staat lichen und sonstigen Gebührenbemessungsstellen, Stif tungsbehörden und anderweitiger Auffichtsstellen; 5. Benachrichtigung der Erben, Legatare, allenfalls der Erb schaftsgläubiger; 6. Entgegennahme der Erberklärung und des Erbrechtsausweises, Vorlage aller vom 'Gerichte verlangten sonstigen Urkunden; 7. Maßnahmen zum Schutze

abwesender, unbekannter Erben und der Erben, die sich bisher nicht geäußert haben; 8. Annahme der Erberklärung; 9. Errichtung der Inventur oder Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses; 10. Nachweis der Gebührenberichtigung oder Gebührensicherstellung; 11. Ausweis über die Erfüllung des Testamentes und die Erbteilung; 12. Nachweis der Maßnahmen zum Schutze Pflegebefohlener Erben und Legatare; 13. Einantwor-' tung; 14. Ueberwachung der grundbücherlichen Durch führung der Abhandlung

; 15. Ueberwachung künftig wirksam werdender gesetzlicher oder letztwilliger Verfü gungen (Substitutionen usw.). Es ist geradezu aufreizend, wieviel hier Zeit und Gut völlig zwecklos verschwendet wird. Dazu kommt noch', daß diese zwecklose Arbeit und überflüssige Be lastung von den Erben noch bezahlt werden muß, so daß hiefür meistens ein namhafter Teil des Nachlasses ab gegeben werden muß. Die Regel muß dahin gehen, daß die Verlassenschaftsabhandlung ohne Gericht vor sich geht. Laut Antrag sollen

die nachstehenden Leitsätze für die Neuregelung die Richtung geben: Die Erben er werben den ihnen nach dem Gesetze oder einer letztwilligen Erklärung angefallenen Nachlaß durch tatsächliche Besitz nahme, in der Regel ohne Vermittlung des Gerichtes. Wenn die Erben einen amtlichen Ausweis ihres Erbrechtes benötigen, prüft das Gericht auf ihr Ansuchen die Voraussetzungen und stellt ihnen nach dem Ergebnisse dieser Prüfung einen „Erbschein" aus, mit dem sie er mächtigt werden, das bei Banken und sonstigen Ver

wahrungsstellen erliegende Nachlaßvermögen zu beheben, Uebertragung grundbücherlicher Rechte zu erwirken und sich sonst als Erben auszuweisen. Alle Erbgebühren für den Staat, die Länder und sonstig^ öffentliche Stellen werden von der Finanz behörde bemessen und eingehoben. Diese wird von den Seelsorgern und Matrikenführern von jedem Todesfälle benachrichtigt. Zum Schutze minderjähriger oder sonstiger Pflege befohlener Erben und Vermächtnisnehmer schreitet das Gericht im Zuge der Nachlaßabhandlung nur insoweit

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 11 of 20
Date: 16.03.1933
Physical description: 20
Hektar, in Pommern mit 'der Grenz- Rechtskunde für jedermann. Bon Dr. Josef L « i t n « r. (Fortsetzung.) Bei Bauerngütern hat 'sich in der Erbfolge durch Ueberlieferung ein Erbfolgerecht gebildet, das gewohn heitsmäßig in ganz Oesterreich, wenngleich nicht nach denselben Grundsätzen geübt wird. Der Kernpunkt der ganzen Frage ist die Erhaltung des Familienbesitzes durch die Uebernahme des Bauernhofes durch einen Anerben und Entschädigung der übrigen gleichberechtigten Erben durch Zahlung

einer Erbentrichtungsforderung. In den meisten Ländern gilt nun der älteste Sohn oder, wenn keine S>öhne da .sind, die älteste Tochter als Anerbe. Aber es kommt auch das Umgekehrte vor, so in größeren Teilen Oberösterreichs, wo der jüngste Sohn Hofübernehmer wird. Nach der gesetzlichen Erbfolge würden alle Kinder eines Bauern gleiche Anteile am Hof erben. Gewohn heitsmäßig und damit gewöhnheitsrochtlich ist man aber davon abgegangen und es hat sich das A n- er den recht ausgebildet. Dieses Anerbenrecht ist nur in Tirol und in Kärnten

, 660 Kilogramm per Kubik meter. M o l ker e i p r o d u k t e: Nachgefragt war Emmentaler Käse für Gchmelzzwecke. Grundbücher. Die r e ch t l i ch e >n W i r.k u n g e n sind bei der Erbfolge: Der Eigentümer eines ^solches Hofes kann diesen iveräußern und letztwillig wem immer Wer- lossen; wenn er aber ohne Testament ftivbt, atso gesetz liche Erbfolge eintritt, dann geht der Hof an einen An erben über, der lsich folgendermaßen bestimmt: Unter den gesetzlichen Erben geht der dem Grade nach nähere

, non denen der Hof stammt. Ferner besteht noch eine A u s n a h m e von dem oben Ausgeführten. Für den Fall, baß der Anerbe sich auf dem Hofe verheiratet hat und dann mit Hinterlas sung eines Sohnes gestorben ist, hat der Sohn des An erben dlas Vorrecht zur Hofnachfolge vor den Brüdern des Anerben; vorausgesetzt ist hiebei, daß dieser Sohn zur Zeit des Todes des Hofeigentümers noch auf dem Hofe wohnt. Es müssen aber beide Vorauchetzungen ge geben sein, der Anerbe muß 'sich auf dem Hofe verehelicht

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