wird d-n Beklagten in der bezeich neten Rechtssache auf dessen Gefahr und Kosten so lange vertreten, bis dieser entweder sich bei Gericht meldet oder einen Bevollmächtigten namhaft macht. K. k. Kreisgericht Bozen. Abteilung I. am 3- Februar 1905. 25 Dr. Svath. G.-Z. KS6/4 Edikt 3 zur Einberufung eines Erben, dessen Aufenthalt unbekannt ist. Von dem k. k. Bezirksgerichte Innsbruck wird bekannt gemacht, daß am 15. Oktober 1904 in Innsbruck, Fischergasse Nr. 3 der ledige 67 Jahre alte Oekonom Hans Mader
ohne Hinterlassung einer letzwilligen Anordnung gestorben ist und am 23. Oktober 1904 ebendort der ledige 65 Jahre alte Gutsbesitzer Franz Mäder mit Hinterlassung eines Testamentes gestorben ist, in welchem er unter anderen auch den Bruder Jakob Mader zum Erben eingesetzt hat, welcher auch als gesetzlicher Erbe nach Hans Mader aufzutreten hat. Da dem Gerichte der Aufenthalt des gesetzlichen bezw. testamentarischen Erben Jakob Mader unbe kannt ist, so wird er aufgefordert, sich binnen einem Jahre von dem unten
gesetzten Tage an bei diesem Gerichte zu melden unv die Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Verlassenschaft mit den sich meldenden Erben und dem für ihn aufgestellten Kurator ab gehandelt würde. K. k. Bezirksgericht Innsbruck, Abteilung III, am 3. Februar 1905. 223 Dr. Blaas. Visitationen. G.-Z. L 1197/4 16 Versteigerungs-Edikt. Auf Grund des Gläubigerausschuß-Beschlusses im Konkurse der Verlassenschast nach Romedius Aspmayr, Holzhändler und Sägewerksbesitzer in Meran, sowie der Maria Witwe
Meran, Abteilung VI, am 29. Jänner 1905. 133 Dr. Moll. Konvokationen. 3 Gesch.»Zl. 457/4 Aufforderung 9 an die Erben, Bermächtnisnehmer und Gläubiger eines Ausländers. Am 9. Dezember 1904 ist die nach Rüdenhausen im Kreise Unterfranken in Baiern zuständige baierifche Staatsbürgerin Mathilde Gräfin zu Castell- Rüdenhausen in Obermais, woselbst dieselbe den ordentlichen Wohnsitz hatte, mit Hinterlassung von letztwilligen Anordnungen verstorben. Gemäß ss 137, 133 kais. Pat. v. 9. August 1354
R.-G.-Bl. 208, werden alle Erben, Bermächtnisnehmer und Gläubiger, die österreichische Staatsbürger oder Hier lands sich aufhaltende Fremde sind, aufgefordert, ihre Ansprüche an den Nachlaß längstens bis 23. Februar 1905 beim gefertigten Gerichte anzumelden, widrigens der Nachlaß ohne Rücksicht auf diese Ansprüche an die ausländische Behörde oder eine von dieser legitimierte Person ausgefolgt werden kann. K. k. Bezirksgericht Meran, Abteilung HI. am 5. Februar 1905. 135 Gilli. Kundmachungen. G.-Z. Firm