, Abteilung III, am 1k. November 1907. 271 1 ^ 80/7 Edikt 4 zur Einberufung von Erben deren Aufenthalt und Name unbekannt ist. Bon dem k. k. Bezirksgerichte Kalter« wird bekannt gemacht, es sei am S. April IJ»7 zu Kurtatsch der Taglöhner Anton Mair gestorben, zu dessen gesetz lichen Erben auch die Nachkommen nach der s erbl. Schwester Maria Mair gehören. Da dem Gerichte der Aufenthalt und der Name derselben unbekannt ist, so werden dieselben auf gefordert, sich binnen einem Jahre von dem unten gesetzten
Tage an bei diesem Gerichte zu melden und die Erbserklärung anzubringen, widrigensalls die Ber lassenschast mit den sich meldenden Erben und dem für sie ausgestellten Kurator Herrn Josef Mair in Kurtatsch abgehandelt'würde. K. k. Bezirksgericht Maltern, Abteilung 1, am 12. Oktober !907. 234 Stenizer. Kundmachungen. G.- Zl. Firm. 4 LS Kundmachung» Gen. IV s/i Beim k. k. Landesgerichte in Innsbruck als Handels senat wurde heute im Genossenschaftsregister, Band IV, Folio S, Nr. 3/1, die Firma „Spar
. K. k. Bezirksgericht Passeier, am 4. Oktober 1907. 1^6 Delago. Konvokationen. I , Gefch.-Zl. L. III 321/7 Aufforderung 3 an die Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger eines Ausländers. Am 29. August 1907 ist die nach Eberwalde in Preußen zuständige deutsche Staatsbürgerin Marie Beerbaum, Modistin aus Berlin, in Gries bei Bozen, Villa Josefine, woselbst sie sich zu vorüber gehendem Aufenthalt befand, ohne Hinterlassung einer ketztwilligen Anordnung verstorben. Gemäß ss 137, 138 kaif. Pat. v. 9. August 13S4
R.-G.-Bl. 2vS, werden olle Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger, die österreichische Staatsbürger oder hier- lands sich aufhaltende Fremde sind, aufgefordert, ihre Ansprüche an den Nachlaß längstens bis IS. Dezember 1907 beim gefertigten Gerichte anzumelden, widrigenS der Nachlaß ohne Rücksicht auf diese Ansprüche an die ausländische Behörde oder eins von dieser legitimierte Person ausgefolgt werden kann. Zugleich werden gemäß Z 140 kaif. Patent vom 9. August 1SS4, R.-G.-Bl. Nr. 208, mit Rücksicht darauf
, daß die Hierlands befindlichen Erben um die Vornahme der Berlassenschaftsabhandlung durch die österreichische Gerichtsbehörde angesucht haben, die all- fälligen auswärtigen Erben und Vermächtnisnehmer aufgefordert, ihre Ansprüche in der gleichen Frist an- iun??ldest und bekannt zu geben, daß sie die Abtretung an die ausländische Behörde verlangen, WidrigenS, wenn letztere nicht selbst die Abtretung verlangt, die Abhandlung Hierlands und zwar mit den sich meldenden Erben allein gepflogen