.3 S»ilbltthungS-6di,,. Rr. SS04 Aufe>ekutives Anlangen des Hrn. I>r. Gasteiger dahier, alö Gewalthaber der Magdalena Zoppl fchen Erben In Tnlfs, wider die Eheleute Jg«az und Therefe Oelhafen In Mils, liegen einer ZinsaUSstandforderiiiig per 43 ff. R-W. nebst Anhang werden am 17. Otto- ber und nöthig,nfalls am >7. November d. IS., jedesmal von 9 bis II Uhr VcnnlttagS, in der Zeiß- ler'fchen Wirthsbehausung zu Mils nachstehende, den E/ekuten gehörige Realitäten öffentlich versteigert wer
Nr. 2 vorgenommen werden wird. Der Ausrufspreis besteht in 700 fl. R.W. und es hat allenfalls der Verkauf auch unterm Schä- huugswerthe Statt. Die andern Acrstcigeriingsbcdingiiissc und Lasten können in daiger AmtSkanzlei Nr. 2. eingeseb-n werden. K. K. Bezirksgericht Neumarkt, den >3. Juli 1351. ' Der k. k. AlNtüsrrwaltcr: Vr. Jussek. S ' SdIk t. 2S93 Vom k. k. Bezirksgerichte zu Telfs werden , die ge setzliche» Erben des am 17. Mal l. IS. zu TelfS ver« storbenen Lauersmann«» Gt»>!z Kke»»n«r aufgesordert
am Tomberg, auf gefordert, binnen eine in Jahre von dein unten angesetzten Tage an gerechnet, sich bei die- sein Bezirksgerichte zu melden, und unter Ausweisung ihres gesetzlichen Erbrechtes ihre ErbScrklärung anzubringen, wi- drigeNS die Verlassenschaft mit jenen Erben, die'sich erbs- erkiärt haben, verhandelt und ihnen eingeantworet, der von ihr nicht angetretene Theil der Verlassenschaft aber vom Staat als erbleS eingezogen würde, und allfällig später an gemeldete Erbsansprüche nur so lange
würde, kein weiterer Anspruch zustande, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebührt. K. K. Bezirksgericht Lana, am 14. Nov. 1350. Der k. k. Bezirksrichter: v. Gugger. Walnöscr. 3 Edikt. Nr. 1vS4 Von dem k. k. Bezirksgerichte SchlanderS werden die gesetzlichen Erben der am 30. März d. IS. zn Latsch al» iiiteststc, verstorbenen Anna Vent, ledige Inwohnerin, aufgefordert, binnen e in e in Jahre von dem unten angesetzten Tage an gerechnet, sich bei die sem Bezirksgerichte zu melden, nnd unter Ausweisuna
ihres gesetzlichen Erbrechtes ihre Erbserklärung anzubringen, wi drigenS die Verlassenschaft mit jenen, die sich erdeertlärt haben, verhandelt und ihnen eingeantwortet, der nicht an getretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Nie mand erbserklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate alp erblos eingezogen würde, und den sich allfällig später meldenden Erben ihre Erbansprüche nur so lange vorbehal ten blieben, als sie dnrch Verjährung nicht erloschen wären. Gleichzeitig werden diejenigen