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Brixener Chronik
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Page 5 of 8
Date: 18.06.1903
Physical description: 8
der Stadt Brixen in seiner Sitzung vom 29. Mai 1903 beschlossen, die Hausinstallationen entsprechend den Stromlieferungsbedingungen. Absatz 6 und 10, den hiefür offerierenden Firmen: „Oester reichische Schuckertwerke in Wien' und Josef Gmür in Brixen zu übertragen. Den Hausbesitzern, bezw. Privaten und Gewerbetreibenden, welche sich für Licht- und Kraftbezug an das Elektrizitätswerk Brixen an schließen wollen, steht es vollkommen frei, eine der vorbenannten Firmen mit ihrem Auftrag zu betrauen

. Andere elektrische Licht-oder Kraftinstallationen, welche nicht durch die ermächtigten Firmen aus geführt wurden, werden vom Elektrizitätswerk Brixen nicht angeschlossen. Zur Anmeldung des Licht- und Kraft bezuges vom Elektrizitätswerk werden im Laufe des Monats Juni eigene Anmeldebogen aus gegeben, welche nach Vereinbarung mit den be treffenden Installateuren ausgefüllt und wieder an das Elektrizitätswerk eingereicht werden sollen. Zur Aufklärung für die einzelnen Haus besitzer und Wohnungsinhaber

, welche ihre Objekte an das städt. Elektrizitätswerk Brixen anschließen wollen, mögen nachfolgende Zeilen dienen: . Die in der vorangeführten Kundmachung erwähnten Anmeldebogen erliegen bereits beim Stadtbauamt, wo dieselben kostenlos behoben werden können. Wer also seine Wohnung elektrisch be leuchten will, beschafft sich einen Anmeldebogen vom Stadtbauamt, wo ihm alle nötigen Auf klärungen bereitwilligst erteilt werden. Dann fordert der betreffende Wohnungs besitzer eine der in der Kundmachung vom 29. Mai 1903

, dann durch eine Kommission das an das städtische Elektrizitätswerk anzuschließende Objekt besichtigt und bei dieser Gelegenheit, wenn eine Strom pauschalierung beabsichtigt wird, die Stromkosten kommissionell festgesetzt. Sodann bekommt, wenn kein Anstand ob waltet, der Gssuchsteller unter Rückstellung eines Planpares die Bewilligung zum Anschluß zu gestellt und kann mit der Hausinstallation dann sofort begonnen werden. Die Ausführung der Hausinstallation wird durch das Elektrizitätswerk kontrolliert

, nach Fertigstellung auf ihre Leitungsfähigkeit ge prüft und dieselbe, wenn sich keine Mängel hie be! ergeben, vom Elektrizitätswerk übernommen. Der Installateur ist dann berechtigt, seine Rechnung beim Elektrizitätswerk einzureichen, wo dieselbe liquidirt wird. Der Hausbesitzer wird von der überreichten Rechnung verständigt und dieselbe ihm zur An erkennung und Regelung vorgelegt. Dies wäre der Vorgang, welcher bei Aus führung von Hansmstallationen einzuhalten wäre. Slama, Stadtingenieur. Kleine Chronik

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