, daß wir Staatsbürger zweiten Ranges sind. Nochmals und diesmal in vollem Ernste: Die „Libertä' hat einen vernünf tigen Grundsatz ausgesprochen. Wir werden ihn uns zunutze machen. Was dem einen recht ist, muh dem andern billig sein. Bayern und das Recht. Der Streit zwischen Bayern und dem Reiche bezieht sich oüf «ine Rechtsfrage. Die politische Bewegung, die mitspielt, bedient sich von der Seite Bayerns her dieser Rechtsfrage als des Mittels zur Erreichung bestimmter Zwecke, für deren Verwirklichung
sich ihr gegenwärtig keine andere handhabe bietet. Sie will das Verhältnis Bayerns zum Reiche anders gestalten als es sich seit dem Bestände der Weimarer Verfassung- ent wickelt hat und durch sie fortentwickelt. Wenn in dem jetzt in Verhandlung stehenden Falle das Recht, d. h. die staatsrechtlichen Bestimmungen der Reichsverfassung für die Auffassung Bayerns sprechen, dann hak es einen politischen Erfolg er- rungen. Wenn sie für das Vorgehen des Reiches sprechen, dann ist Bayerns Versuch, sich aus der angelegt
hat, teilweise zu lösen, mißglückt, und es würde ihm nur die offene Rebellion, der Ab fall vom Reiche übrig bleiben wenn es jene Win dung nicht Mehr ertragen will. es würde ihm nur die offene Rebellion, der Ab- _ ... ung nicht Mehr ertragen Der Artikel 48 der Reichsverfassung gibt dem Reichspräsidenten oder dem Reichstag das Recht, eine Verordnung, wie die jetzt von der Regierung Lerchenfeld erlassene, einfach aufzuheben, und es wäre der Autorität und dem Selbstbewußtsein der Reichsgewalt vielleicht zugute
-könnte. Die Berufung auf-ein höheres Recht als das ge schriebene bedeutet bereits die Auflehnung, die Revolution, das Land, das mit einer soliden Parole hervortritt, legt die Axt an die Wurzel des deutschen- Staates, der deutschen Einheit. Bei der Berufung -auf die Grundrechte des Indivi duums ist für jedes Land- Vorsicht am Platze. Bayern hat am längsten unter allen deuffchen Ländern im Ausnahmszustand gelebt und wenn es sich jetzt so -entschieden für die Freiheit der äyern's, an dessen erster Hochschule er lehrt
, in ihrem Streite mit dem Reiche den Boden des Rechtes verlassen habe. Ihre Berufung auf den Paragraphen 48 der Verfassung ist -in dem Wortlaute dieses Paragraphen nach keiner Seite begründet. Nur dann, wenn in einer bestimmten Frage eine Verordnung sich als notwendig er weist, die nicht durch den Reickspräsidenten er lassen weiden kann weil er irgendwie, z. B. durch einen bolschewistischen Aufftand, verhindert wäre, und wenn dringende Gefahr kein Zögern gestattet, barm kann «ine Landesregierung