. Art. 12. Wird Wein uird Most von den im Sinne dieser Bestimmungen hiezu berechtigten an deren überlassen, so ist ein eigenes beim Ufficio da ziario centrale einzubringendes Gesuch notwendig und dieses Amt wird dann Sorge tragen, daß das ein-, beziehungsweise ausgeführte Quantum in die hiezu bestimmten Register vorgemerkt werde. . A r t. 13. Wird hingegen Wein und Most solchen überlassen, welche zu dieser Vormerkungsbehand lung nicht gekommen sind, so kann dies nur nach vorgenommener Verzollung
der Gründe, in welchen die Trauben ^Zeugt werden; 3. die Gattung und annäherungs weise Menge des Produktes. ^l r t. 2. Vor Einbringung der Ernte kann der ^lgentümer, Geschäftsführer, Pächter oder Kolone ^Grundes mit dem Ufficio daziario hinsichtlich er ^rauben, welche für den Konsum im Orte selbst ^Mmmt sind, oder nach vollzogener Ernte nach Feststellung der Menge und nach Abwägen des Produktes, sich durch Vereinbarung abfinden. Die Bezahlung - des Dazio hat sofort hinsichtlich der ver einbarten
des betreffenden Quan tums seitens des Ufficio daziario erfolgen. Art. 14. Die Bezahlung des Zolles jenes Quantums, welches innerhalb des geflossenen Zollgürtels nach erfolgter Ausfuhr übrig bleibt, hat im Sinne des zweiten Absatzes, Punkt 8, bis längstens 30. August des der Weinlese darauffol genden Jahres zu erfolgen, und zwar auf Grund des Abschlusses über die Ein- und Ausgänge, welche Daten aus den Registern und nach Gegen überstellung mit den Ein- und Aussührszwecken ersichtlich sind. Jene Mengen
ist. Art. 16. Nachdem der Leps, das Essigwasser und der Herling bereits, einer staatlichen wie auch einer Gemeindeauflage unterworfen sind, müssen die obgenannten Produzenten dem Ufficio daziario bereits anläßlich der Erzeugung dieser Produkte die entsprechenden Beträge einzahlen. Art. 17. Dieselben Bestimmungen, wie sie in den vorhergehenden Artikeln angeführt erscheinen, ftnden auch aus jene Industriellen Anwendung, welche Wein exportieren und welche im Besitze der im Art. 1 vorgesehenen Konzession