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Alpenzeitung
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Page 9 of 10
Date: 23.12.1934
Physical description: 10
rv Sonntag, den 2S. Dezember ISS4, Xlll .Zi l p e n z e l k a n g- Sette 7 Mitteilungen aus àem W irtschaftsleben WMMttßk Olli Handel «It WWW« ZihlMWittel» Am 18. Dezember lief der Termin für die An bietung der Austandguthaben an das „Istituto Cambi per l'Estero' ab. Der bedeutende Zulauf an den Schaltern der Banca d'Italia hat gezeigt, daß auch bei dieser Angelegenheit das Publikum volles Verständnis für die Anordnungen der faseistischen Regierung gezeigt hat. Mit Ministerialdetret vom 26. Mai

1334 wurde es den Dank» und Wechselinstituten, den Firmen and Körperschaften, welche Devisenkonti im An lande oder im Auslande haben, zur Pflicht ge macht, diese Saldi bei der Banca d'Italia anzu melden. Mit Gesetzesdetret vom 8. Dezember witd hingegen verlangt, daß alle flüssigen und auch die nichtflüssigen Guthaben angemeldet und dem „Isti tuto Cambi per l'Estero' angeboten werden. Nach Art. 2 des genannten Gesetzdekrites kann das Finanzministerium über Vorschlag der Versi

cherungsgesellschaften und Seetransportunterney- mungen zur Haltung von Kontis in fremder Va» luta in der für ihre laufenden Geschäfte streng er forderlichen Höhe die Erlaubnis geben. Die betref fenden Kontibewegungen sind der Kontrolle der Lanca d'Italia zu unterstellen. Art. 3 über die Devisenzession, Anmeldung aus ländischer Guthaben und Wertpapiere sowie über die Exportvorfchriften besagt: Alle italienischen Staatsbürger, die, in Italien und den italienischen Kolonien ansässig sind, inlls fen der Banca d'Atalia ihre Guthaben

zu er statten. Später eintretende Aendèrungen der Guthaben- Positionen oder des Wertpapierebesitzes sind der Banca d'Italia von, den Parteien stets binnen 15 Tagen nach Eintritt der Aenderung zu melden. Die Banca d'Italia und ihre Beamten sind hin sichtlich des Inhaltes der Meldungen zum Amtsge heimnis verpflichtet. Art. 4. Unterlassung der Meldung oder nicht wahrheitsgetreue Meldung wird mit Freiheitsstra fe bis zu einem Jahre bestraft. Die Gerichtsbehör den und alle gerichtlichen Organe

, wie auch jeder Ufficiale Giudiziario darf die Existenz von den im Artikel 3 erwähnten ausländischen Guthaben und Wertpapieren nur dann anerkennen und diesbe zügliche Amtshandlungen vornehmen, wenn das Zertifikat der Banca d'Italia vorgewiesen wird, auf welchem die ordnungsgemäße Anmeldung ent sprechend den Vorschriften des Dekretes bestätigt ist. Die Unterlassung der Anmeldung kann in Be zug auf die Bestimmungen des vorigen Absatzes später noch mit Dekret des Finanzministers gegen Bezahlung einer Gebühr

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Alpenzeitung
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Page 6 of 8
Date: 29.11.1936
Physical description: 8
Verlängerungen, wenn sie gewährt würden, èine Verzögerung in der Liquidierung der Kom pensationen verursachen würde, während die Ab sicht besteht, daß die Liquidation sobald als mög lich erfolgt. Das Unterstaatssekretariat — so berichtet die „Agenzia d'Italia' — teilt mit, daß keine weite ren Verlängerungen der Gültigkeit der Lizenz ge- >währt werden, außer in besonderen Fällen und !daß der neue Termin mit 31. Dezember abläuft. Mit diesem Datum müssen die Kompensationsope lrationen abgeschlossen

die Ermächtigungen, die vom fafci- .stischen Nationalinstitute für den Außenhandel dem Istituto Cotoniero Italiano, der Giunta La ne, des Ente Nazionale Serico, des Ente Nazio nale Riso, des Amtes für den Verkauf des italie nischen Schwefels und des Ufficio autonomo scam bi industria Viscosa zur Ausstellung des „Nulla osta' zum Bankgutachten für die Ausfuhr der Waren, die in ihre Kompetenz fallen, gewährt wurden. Das Unterstaatsfekretariat für die Devi senbewirtschaftung hat den Banken die Weisung erteilt

zu 2 Lire abzufassen und mit nachstehenden Dokumenten zu versehen: Bescheinigung für die Einschreibung im „Ufficio Eritreo dell'Economia', Strafauszug für den ge setzlichen Vertreter der Unternehmung, Leumunds zeugnis des Vertreters der Firma; für Finnen, die nicht einen eigenen Namen führen, Statut u. Gründunasakt, aus dem die technische und finan zielle Befähigung der Unternehmung hervorgeht, es ist auch ein Eignungszertifikat des Präfekten der Provinz, wo die Unternehmung tätig ist. bei zubringen

in das Album eines Pharmaziften-Provinzialsyndikates. 8. Nachweis genügender finanzieller Mittel zur regelrechten Führung einer Apotheke. S. Alls sonstigen Titel, die der Bewerber als zweckdienlich erachtet (Studien- und Berufs zertifikate usw.). 10. Anweisung der Banca d'Italia von Lire 60.20 für die kgl. Präfektur Bolzano. Die Dokumente unter 2, 3, 4, 5, 7 und 8 dürfen nicht vor dem 10. August l. I. ausgestellt worden sein. Falls sich ein Konkurcent um die Konzession lind den Betrieb mehrerer Apotheken

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