,,Jn den OsterftiertaKm langte kn Bozen die Nachricht ein, Daß, entgegen allen früheren Versicherungen der Regie-' rung, die Bozner Messe nicht die gleiche wohlwollende Be handlung in Angelegenheiten der Einfuhr verbotener Waren und der Zollbehwchlung erfahren würde, wie die drei änderen Messen in Italien. Die Regierung stellt sich nämlich plötzlich auf den Stand punkt, daß die Muster jener Waren, die dem Einfuhrverbot unterliegen, nach der Messe wieder ausgeführt werden müssen
, wenn keine Einfuhrbewilligung vorgewiesen wird. Die Versicherung der Regierung, daß sie alle Gesuche um Einfuhrbewilligung für Waren, welche auf der Bozner Messe verlauft werden, in entgegenkommender Weise erfe^ digen wolle und nur ausgesprochene Luxusartikel nicht ein führen lasse, ändert nichts an der Tatsache, daß viele Kauf leute in Südtirol, die auf die Gerechtigkeit und die Einsicht der Regierung vertrauten, eine arge Enttäuschung und, wenn die Verfügung nicht abgeändert wird, einen bedeutenden Materiellen Schaden
erleiden. Fast zur gleichen Zeit verlautbart da? Messeamt in Mailand, daß der Verkauf der Messemuster auch dünn erlaubt ist, wenn die Einfuhr der betreffenden Artikel verboten ist. Was in Mailand erlaubt wurde, soll also in Wozen ver boten sein! Nehmen wir an, eine Firma bringt auf der Bozner Messe Klaviere aus dem Ausland zur Ausstellung, deren Transport bei den heutigen Verhältnissen eine Unsumme an Geld ver schlingt/ Nach der Messe müssen nun diese Klaviere wieder an 'tat Absender zurückgeschickt
, daß in dieser Angelegenheit energische Schritte unternommen werden Müssen, schon um den maßgebenden Stellen in Rom beizubringen, daß die Bozner Messe kein Privatvergnügen der Kaufmannschaft und der Gewerbetrei benden ist, sondern als wirtschaftliches Unternehmen größten Stils volles Rech!t auf jede nur mögliche staatliche Förderung und Unterstützung besitzt. Daß die Herren am grünen Tisch keine Ahnung von einer aesunoen Wirtschaftspolitik haben, bildet für die Kaufmannschaft keine Ueberraschung, aber es fragt
Ministerien übertragen (wie dies irr Triest geschehen ist) dem Generalkommissariat in Trient baS Recht, im Rahmen eines bestimmten Kontingents, Einfuhrbe willigungen für solche verbotenen Waren zu erteilen, die auf der Messe verkauft mirden. Dieses Kontingent wäre jedoch nicht, wie inr Falle Triest, erst drei Monate nach Schluß der Messe bekanntzugeben, sondern spätestens während der Bozner Messe unv hätte sich immerhin auf einige Millionen Lire zu belaufen. Eine wenigstens provisorische Gliederung