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Bozner Zeitung
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Page 7 of 12
Date: 25.05.1867
Physical description: 12
. Maiestät verliehenen Amtsgewalt unter dem Vorsitze des L.-G.RatheS von Römer und -ve» « -G -Sekretärs- Von-Bogl^a^ Rlchter» und^ KL- Auskultanten Walch, als Schriftführer, über die am 27. April 1867 Nr. 1249 übergebene Anklage der Redaltion der „Bozner Zeitung' Gotthard Ferrari und Ferdinand Siegmund hier gegen den Redakteur des „Südtiroler Bolksblatt', Priester Anton Ober- lofler zu Bozen, wegen Vergehens gegen die Sicher heit der Ehre nach den HZ. 487-»., 438b. und 491, dann wegen der Uebertre:ung

desselben in der zunächst darauf fzlgeuden Ausgabe des „Südtiroler Bolksblatt' auf der ersten Spalte der ersten Seite (mit Hinweglasfung der Gründe) aus seine Kosten einzuschalten. Gründe. Der incriminirte Artikel des „Südtiroler Volks' blatt' Nr. 24. vom 23. März d. I.» in seiner Ueber schrift als Kritik der „Bozner Zeitung' bezeichnet, ist nach Form und Inhalt auch thatsächlich blos eine Kritik mehrerer Artikel der Letzteren« und stützt sich dabei nicht auf erdichtete oder entstellte Thatsachen, sondern allein

nur auf einzelne, darin genait ange- führte und unbestritten vorhandenen Artikel der „Boz ner Zeitung', in welchen er einen für das Christen thum überhaupt und für den Kathotizismus insbe sondere schädliche, die Achtung für katholische Priester völlig hintan setzenden und wahren christlichen Glau ben vernichtenden Geist derselben kennzeichnen wollte. Gelangte der Verfasser dieses Artike>S bei den An legungen, welche er den von ihm berührten Worten, Sätzen und Ausstellungen der „Bozner Zeitung' vom Standpunkte

eines streng katholischen Christen und Priesters gibt, dann bei den daraus gezogenen Ichluß- folg-rungen auch zu Resultaten, welche in so scho nungsloser Form ausgesprochen, die Redakteure der „Bozner Zeitung' in ihrer Ehre verletzten, — fo enthalten, wenn man die HZ. 122 und 303 St G. B. berücksichtiget, seine Anführungen keine Beschuldigung eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung und nichts was einer solchen Beschuldigung gleich käme, sondern stelle« sich lediglich nur als Deduktionen

aus wirklich vorhandenen Thatsachen dar, und können darum nicht unter die Strassanktion der HZ. 487 un? 488 des St. G. B. fallen. Sie unterliegen auch nicht den Strafbestimmungen des Z. 491 deS St. G. B , und zwar einerseits eben falls darum nicht, weil sie wirklich vorhandene That sache», nämlich die genau angeführte» Artikel der „Bozner Zeitung' angeben, auf die sich im vorletzten Absätze des incriminirte» Artikels durch die Worte „Auf solche Weise' läßt ein charakterloser Bube seinen blinden Geifer

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