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Bozner Nachrichten
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Page 6 of 12
Date: 23.09.1922
Physical description: 12
Seite 6 „Bozner Nachrichten', 23. u. 24. September 1922 Nr. 217 rungen, der Überprüfung ihrer Glaubwürdigkeit an Ort und Stelle und auf Grund anderer Erhebungen haben die Zivilkommissäre (für die Stadt Bozen das Generalkommissariat) in erster Instanz darüber zu entscheiden, ob ein Schüler der italienischen oder der deutschen Schule zuzuweisen ist, je nachdem in der Familie der Gebrauch der italienischen oder jener der deutschen Sprache vorwiegend ist. - Die von den Eltern gelieferten

, und wenn nicht die Agitatoren mit jedem Mittel die nationale Wiedergeburt dieser Ita liener verhindern würden, ' würden sich gewisse Zwangsvorkehrungen als-überflüssig erweisen. ^ Die Schulbehörde wendet das Gesetz gewissenhast an und will nur erreicheu, daß die Schüler italieni scher Nationalität die italienische Schule besuchen Nachdem dies nicht nur einer genauen Bestimmung des Gesetzes Corbino entspricht, sondern auch eine elementare Forderung von leicht verständlichen didaktischen und erzieherischen Grundsätzen bildet

, ist, es vollkommen gerechtfertigt, daß den Rekursen jede aufschiebende Wirkung abgesprochen sei. Es ist selbstverständlich, daß die Schüler, deren Familien bereits im Vorjahre als italienische erklärt worden sind, ohne die Notwendigkeit weiterer Erhebungen und neuer Entscheidungen der italienischen Schule Zugewiesen werden. Was die Rekurse anbelangt, welche gegen die im Laufe des letzten Schuljahres erflofseuen Verfügun gen eingebracht wurden, ist es unrichtig zu behaup ten, daß dieselben noch nicht erledigt

sind. Von mehr als hundert eingebrachten Rekursen sind nur noch fünf von der letzten Instanz nicht entschieden, und zwar weil das Ministerium zur Entscheidung weitere Erhebungen nötig hält, die im Laufe der Ferien nicht durchgeführt werden konnten. Es ist richtig^ daß mancher Rekurs, weil verspätet eingebracht, a limine abgewiesen wurde, dies entspricht aber voll kommen den Bestimmungen der bestehenden Gesetze. Andererseits ist es aber ebenso richtig, daß kein deutscher Schüler einer italienischen Schule

zugewie sen wurde und daß mancher Schüler, der auf Grund weiterer Feststellungen als deutschsprachig erkannt Wurde, von der italienischen in die deutsche Schule versetzt wurde. . Im sicheren Bewußtsein, das Gesetz unparteiisch und in einer den Interessen der neuen italienischen Staatsbürger entsprechenden Weise zu handhaben, wird die Behörde die Vernachlässigung der mit dem Dekrete Corbino auferlegten Pflichten mit aller Strenge ahnden.' Bozen, am 22. September 1922. Hochachtungsvollst Dott. Gottardi

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