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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 6
Date: 16.08.1850
Physical description: 6
des Z. 6 der Ministerialverordnnng vom >1. Juni I85l> die allfälli gen Einwendungen gegen die Giltigkeit der Wahlen nur binnen längstens S Tage», von beute au gerechnet, ein gebracht werden. Dies wird in Vollziehung des darüber gefaßten Aus schuß-Beschlusses bekannt gemacht. Innsbruck am >4. August 1850. Dr. v. KlebelSberg, Bürgermeister. Bozen, 12. Aug. Da an dem hiesigen k. k. Gym nasium die Schule mit dein Monate September wieder beginnt, und wahrscheinlich auch Heuer wie bisher unge fähr zwei Drittheile der Schüler von auSwärts kommen

werden, erachtet man eS für nothwendig, die Eltern und Vormünder solcher auswärtigen Jünglinge anf den §. 70 deS SchnlplanentwurfcS rechtzeitig aufincrksani zu machen. ' Der angeführte Paragraph lautet wörtlich wie folgt: „In allen znr Disciplin gehörigen Einrichtungen der Schule zeigt sich die Nothwendigkeit, daß für Eltern, welche nicht am Orte des Gymnasiums einheimisch sind, Stellvertreter vorhanden seien, mit denen die Schule, besonders in disciplinarischer Hinsicht, anitlich Verkehren könne

. Es sind daher allgemein folgende Anordnungen zu-tre^n: ^ ^ ^ ^ ^ m nasinin übergeben, so kabeil sie persönlich oder schriftlich dem Direktor denjenigen Einwohner des OrteS. welchem sie ihre Pflichten und Rechte in häuslicher Beaufsichtigung des Schülers so übertragen haben, daß sie Mittheilungen der Schule, die an diesen ergeben, so ansehe» wollen, als seien sie ihnen selbst gegeben. 2. Nicht die Schüler, sonder» nur die Eltern können in der Wahl dieses ihres Stellvertreters eine Aenderung treffen

bei der Neugestaltung des Gym- nasialwefens die Sorge der Professoren »ngetheilt der Schule zugewandt, und' die häusliche Beaufsichtigung der Schüler fast ausschließlich den Eltern überlassen oder deren Stellvertretern übertragen wissen will. Es ergeht daher von Seite der hiesigen provisorischen Gymnasialdirektion die Aufforderung an sämmtliche El tern auswärtiger Schüler, daß sie, in ihrem eigenen Verantwortliche Redaktion I ohanu'Schumacher. — Druck der Wciguer'sche» Buchdrucks«!. Interesse, schon gleich Heuer

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Der Bote für Tirol
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Page 1 of 8
Date: 01.10.1856
Physical description: 8
der Durch führung der gleichzeitig abgeschlossenen Convention wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher, Deserteure, EonfcriptionS- und RekrutirungS-Flüchtlinge in dem Falle, als die Truppen deS einen oder anderen der contrahirenden Theile im Gebiete deS zweiten operiren oder stalionirt sind. Auszug auS dem SitzungS - Protokolle der Handels - und Ge« werbekammer Innsbruck vom 29. August. (Fortsetzung.) In Betreff der hier zu errichten beabsichteten Handels schule wurde das von dem Sekretär verfaßte

. Vor allem erfor dere jedoch der Bestand und die gedeihliche Entwicklung dieser Schule die bestimmte Lösung der Frage über die Kostenbedeckung, und eS könne die — zwar auch nur bezüglich einer theilweisen Kostenbedeckung geschehene Hin weisung auf eine größere Einnahme deS GremiumS, welche für feinen Fond durch die Gebühren, die ihm durch daS neue Gewerbegesetz zufließen sollen, in Aus sicht gestellt wurde, gegenwärtig keine feste Grundlage zur fraglichen Schuleinrichtung bilden, da diese Voraus setzung eineö

sichern AnhaltSpunkteS enlbehre. Da diese Schule vorzugsweise als eine Gremial- sale deS HandelSstandeS betrachtet werden müsse, so fei der Aufschwung und ein gedeihliches praktisches Wir ken derselben zunächst durch thätige Einflußnahme deS HandelSstandeS bedingt, und eine Betheiligung der h. Regierung könne sich nur auf die derselben für den Pri vatunterricht vorbehalten? Oberaufsicht beschränken. Die Vereinigung der Direktion der Handelsschule mit jener der k. k. Realschule sei keine nothwendige

, sondern nur eine zulässige, wenn das HandlungSgremium seine Schule dem Direktor der k. k. Realschule mit seinem Ein verständnisse, und wenn seine eigenen DiensteSpflichten eS gestatten, zur unmittelbaren Leitung anvertrauen will; ebenso sei man einer theilweifen Verwendung der Lehr kräfte der k. k. Realschule beim Unterrichte an der Han delsschule nicht entgegen, insofern hiedurch der Erfüllung ihrer Berufspflichten an der k. k. Realschule kein Ein trag geschieht, und man finde unter gleicher Bedingung

gegen die Benützung der Realfchnl-Lokalitäten nichts ein zuwenden. Ferner müsse die Besorgniß ausgesprochen werden, daß bei der. UnterrichtSertheilung durch Mitglieder des Han delsstandes in dem Unterrichtsfortgange abträglicher Wech sel in den Lehrkräften zu besorgen sei, was keinenfallS erwünscht sein könne. Schließlich wurde anerkannt, daß nach vem Beispiele mehrerer anderer Handlungsschulen die Freispre chung der Handlungslehrlinge von dem Besuche dieser Schule und der Beibrin gung guter Prüfungszeugnisse

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Bozner Zeitung
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Page 2 of 4
Date: 11.09.1852
Physical description: 4
außerhalb der Schule nur zum Theile Sache der Schule, zum bei weitem größer« Theile und unmittelbar das Recht wie die Pflicht der Eltern oder ihrer Stellvertreter ist, hat man ßir zweckmäßiq befunden, aus den hier bestehenden, vom h. k. k. Ministerium deS KultuS u. Unterrichtes mit Erlaß vom 4 Okrober 1850 Z. 7943—13397 und von der hvchlövl. k. k. Landesschuldehörde von Tirol und Vorarlberg mit Erlaß vom 16. Oktober 1850 Z. 690 ge nehmigten Lokalverordnungen einige Punkte, welche daS Verhalten

der Schüler außerhalb der Schule betreffen, herauszuheben u. zur Kennt niß der Stadtgemeinde zu bringen. ES sind folgende: 1. Der Besuch der Gasthäuser in und außer der Stadt ist den Gymnasialschülern verboten. 2: Dieses Verbot gilt noch um so mehr von dem Besuche der Kajsehäuser und jeder Art von Schenkend 3. AbendS haben alle Schüler rechtzeitig zu Hause zu sein, und zwar vom Monate Oktober bis zum Monate April um 8 Uhr, die übrige Zeit wenigstens um 9 Uhr. Kein Schüler darf rinen Hauöfchlüßel verlangen

anstalt nach sich.?' ^ . 7. Wer von der Schule ausbleibt, hat sich jedesmal durch ein schriftliches Zeugniß seiner Eltern oder deS Quartier geberS über den Grund deS Ausbleibens bei dem Älassenvorstande auszuweisen. Unge^ründete Abwesenheit pon der Schule zieht eine schlechte Be suchs- oder Sittennote, und im Wiederholungsfälle, nach vorausgegangener Ermahnung, auch die Entlassung nach sich.' 8. DaS öftere Zu spätkommen zur Schulmesse an Werktagen u zum Schulgottesdienste an Sonn, und Festtagen

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