- - raldebatte habe ich hervorgehoben, daß das vorliegende Gesetz dein conscsslonellen Element in der Schule, wenig stens in dem allgemeinen Unterrichte, gar keine Rechnung trägt. Die Regierung ist der Ueberzeugung, daß das in dieser Richtung erhobene Bedenken jedenfalls alS sehr be- achtenSwerth bezeichnet werden »nnß. ES handelt sich dabei nicht so sehr darum, daß etwa in den einzelnen Lehrgegenständen ein Gewicht auf die Confession gelegt werden müsse, obschon das Element der Erziehung
, also auch der religiösen Erziehung, zugleich vom Volksschullehrer im engeren Sinne, also nicht vom Neligionölchrer allein ins Auge gesaßt werden muß. Allein das-noch wichtigere Element ist, daß an einer ge gebenen schule, an einer Volksschule, eine gewisse Ein heit deö Zusammenwirkens' sein soll, denn sie hat nicht die Tendenz, wie' bei Fachschulen, die einzelnen Gegen stände durch einen Fachmann vertreten zu lassen, sondern eS ist ein allgemein anerkannter Satz: der Unterricht und die Erziehung ist in der Volksschule
.) Ich kann mich aber auch daraus berufen, daß die liberalsten Gesetzgebungen anderer Staaten, die Volks schule als eine absolut eonfcssionSlose nicht gelten lassen wollen. Allerdings gibt eS aconsessioiiette Schulen, z. A. in Holland, allein da bitte ich die Thatsache ins Auge zu fassen, daß dort der Religionsunterricht von der Schule eigentlich loSgelöSt ist. Wie man die reiche auffassen mag, so wird wenig stens das Bedenkliche der ganzen Situation iu der Schule bei weitem dadurch gemildert, daß dort, wo der Religions
stellen. Ein Vorredner bemerkt zwar, daß, wenn man auf die Eoufession der Bevölkerung, wel cher die «chule dienen soll, keine Rücksicht nimmt, darin allerdings ein wesentlicher Widerspruch gegen jede Frei heit liegen würde,- da der Schulzwang gesetzlich bestehen würde, weiln er auch uicht für den Armen faktisch elistirt, so habe ich zu bemerken: der Reiche kann Mittel und Wege einschlagen, wenn ihm die Schule nicht recht ist, und seine Kinder in^ Hause erziehen lassen; wenn der Anne aber gezwungen
ist, seine Kinder in eine Schule zu geben, wo er sür das religiöse Interesse nicht die nöthige Garantie zu haben glaubt, so ist das gewiß keine frei heitliche, sondern eine unfreiheitliche Institution. (Sehr gut! rechts.) Von diesem Standpunkte aus muß ich :m Namen der Negierung erklären, daß der Wunsch, in Rücksicht ans die Volksschule bei dieser Bestimmung eine Abänderung zu treffen, ihr als ein begründeter erscheint. In dieser Be ziehung erscheint nur das Amcudement des Grafen GleiS pach das zweckmäßigste