sehr wichtig Ein Bauer in Kärnten hatte jahraus jahrein regel mäßig nach Bedarf sämtliche Fuhren für eine Genossen schaft vom Bahnhof bis zu ihrem Magazin gegen Entgelt besorgt. Er wurde angezeigt und wegen Gewerbeübertre tung bestraft. Die Bezirkshauptmannschaft sagte nämlich, von einer Lohnfuhrwerkerei als Nebengewerbe könne hier keine Rede sein. Sie sei nur dann gestattet, wenn der Bauer nicht das ganze Jahr, sondern während eines kür zeren Zeitraumes, und zwar nach Bestellung der Felder
durch Fuhrwerken gelegentlich einen Nebenverdienst sucht. Der Kärntner Bauer hat sich beim Bundesgerichtshof be schwert und dieser entschied, daß eine Uebertretung der Gewerbeordnung nicht vorliege. Nach Artikel V des Kund machungspatentes zur Gewerbeordnung (in der Fassung der Novelle vom Jahre 1934) fallen Fuhrwerksdienste von Bauern und Forstwirten nicht unter die Gewerbeordnung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Sie müssen im Nahmen hergebrachten Brauches besorgt werden oder es muß
. Die Schützen sind voll Lob über die gute Organisation. Geschossen wird bis zum 6. Juli. Mit Fug hätten wir nach den letzten holzdürren Jahren gebesserte Zeiten erhofft. Der Fremdenverkehr hat, von den Wirten abgesehen, auch dem übrigen Gewerbe, wie Bergführern, Fuhrleuten, Ladnern, Tischlern, Schustern und Malern die Existenz geboten oder erleichtert. Der Bauer konnte seine Produkte, Schlachtkälber, Milch, Butter, Käse, Eier, Brennholz, ja selbst Gemüse absetzen und auch Zimmer vermieten. Fremdenverkehr
ist Arbeits beschaffung. Und nun sind die Hoffnungen leider wieder stark zusammengefallen. Wir kämpfen hart ums Brot, der Bauer, der Arbeiter und das Gewerbe. Notzeiten, länger als die Allerheiligenlitanei, vermögen wir bei allem Fleiß nicht auszuhalten. gefunden hatten. Nachdem Kammerpräsident Raitmair als Hausherr begrüßt hatte, trug Landesbauernführer Ober moser die Wünsche unserer Bauernschaft vor. Offen legte er dar, was Tirols Bauern wirtschaftlich, politisch und kulturell am Herzen liegt
feststehen, daß der Bauer, der ein Fuhr werk hat, sein Einkommen hauptsächlich aus der Landwirt schaft bezieht. Er muß dabei den Zweck verfolgen, die Kosten für die in der Landwirtschaft benötigten Zugtiere, Fahrzeuge und Dienstboten dadurch zu verbilligen, daß sie zur Zeit, da in der Landwirtschaft wenig Arbeit ist, ander weitig verwendet werden können. Es ist also einem Bauern, der eigenes Pferdefuhrwerk besitzt, unter den erwähnten Bedingungen erlaubt, das ganze Jahr und nicht bloß zum Veisviel