Justizbehörden, sowohl im Lombard. -Venet. König reiche, in Dalmatien, und im Küstenlande, als auch in den übrigen Meiner obersten Justizstelle unterstehenden Oesterreichischen, Böhmischen , Mährisch - Schlestschen, und Galizischen-Provinzen ist unter dem Artikel: „In ländische Nachrichten' von hem betreffenden Guberninm in die Previnzial, Zeitung der Hauptstadt eiiischallen zu lasse»; die Erledigung einer Nathsstelle insbesondere wird zugleich durch die Wiener - Zeilung, nebst der Äundma- thun
durch die Provinzial « Zeilung öffentlich bekannt gemacht, und hat das betreuende Appellationtgericht dem betreffenden Gubernium hiezu die nöthigen Angaben zu liefern. s. Da in Zara noch keine Zeitung bestehen soll, eine ZeiinngSanstalt aber in jeder Provinz als Vereini- gnngSpnnkr, als Mittel der Verlautbarung und Hebung des innern Verkehrs nothwendig und ersprießlich ist, wird für deren baldige Ziistandbringuug sogleich Sorge zu tra fen seyn, bis dahin aber , die a<! anbefohlene Ein schaltung für Dalmatien
in die Triester Zeitung »u ae- schehen haben. !- Z. Vier Wochen, nachdem die Nachricht ^on einer Diensterlcdigniig durch Todesfall, Beförderung :c. der betreuenden -Zeitung eingeschaltet ist, hat ,n,e Behörde, welcher der erste Vorschlag gebührt, oder obliegt, ihren Vorschlag zu machen. > Daimt jedoch die sich um eine Anstellung Bewerben den sowohl, als die bereits Angestellten, welche eine dei; erledigten DiensteSstessen zu erhalten wünschen, unterrzch, tet werden, wo sie Me Gesuche