und dorthin zuständig, konsestlonslos, ledig, Schrift leiter der Volks-Zeitung, ohne Vermögen unbescholten, we gen Ehrenbeleidigung, begangen durch die Presse, gemäß 8 401 StG., bezw. § 30 PG. erhoben hatte. lieber den vom Privarankläger gestellten Antrag auf Bestrafung und Veröffentlichung des Urteiles in der „Volks- Zeitung- hat das Gericht zu Recht erkannt: Der Angeklagte Alsons Kauer ist schuldig, er habe am 28. August 1930. als verantwort licher Schriftleiter der in Innsbruck erscheinenden „Volks
- Zeitung- bei der Ausnahme des Aufsatzes „Wer vertreibt die Oberländer Kleinbauern von Haus und Hof- der Folgtz 193 vom 28. August 1930, dessen Inhalt die Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne des 8 491 StG. be- gründet, jene Aufmerksamkeit vernachlässigt, bei deren pflicht gemäßer Anwendung die Aufnahme dieses strafbaren In haltes unterblieben wäre. Er habe hiedurch die Uebertre tung der Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt im Sinne des 8 30 PG. begangen und wirb gemäß
wird weiter verpflichtet, gemäß 8 43 PG. das Urteil samt Gründen in der ersten oder zweiten Num mer der „Volks-Zeitung-, die nach Rechtskraft, bezw. Zu stellung dieses UrteileS erscheinen wird, in der im 8 23 GP. vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen, widrigenfalls die Zeitung nicht mehr erscheinen dürfte. Gemäß 8 5 PG. haftet die Innsbrucker Buchdruckerei- Verlagsanstalt als Eigentümerin und Inhaberin der ge nannten Zeitung für die Geldstrafe nnd die Kosten des Ver fahrens zur ungeteilten Hand
mit dem Verurteilten. Gründe: Der fragliche Artikel enthält Angriffe gegen den Pri vatankläger Josef Hamerl. Altbürgermeister und Landtags- abgeordneten in Landeck. In dem Artikel wirb dem PA. vorgeworfen, er zwinge Hunderte von Familien zum Auswandern und überliefere sie dem Elend, er sei als Freund der Kreise bekannt, die die Jndustriearbeiterschast ausrotten möchten. Weiters wird ein Artikel, den Hamerl in einer Zeitung veröffentlichte, als „ödeste Demagogie bezeichnet und er schließlich dadurch dem Spotte
ausgesetzt, daß von ihm behauptet wirb, daß in seinen Angen Arbeiter aus dem Kaunsertal, die in Landeck arbeiten, schon „Zubi- groaste- seien. Diese Anwürfe erfüllen den Tatbestand der Uebertre tung gegen die Sicherheit der Ehre nach 8 491 StG. in bei den Richtungen. Der Angeklagte war zur Zeit des Erschei nens des Artikels verantwortlicher Schriftleiter der „Volks- Zeitung- und ist daher für diese Veröffentlichung haftbar. Der Nachweis, daß er den Artikel versaßt, vor der Druck legung gelesen