des R.-A. Dr. Suschhig als Vertreter des Privatklägers Hermann Hiltl und des Angeklagten August Wagner’über die Anklage verhandelt, die der Privatkläger gegen August Wagner am 4. September 1890 in Reutte geboren und zuständig, katholisch, verheiratet, Redakteur, wegen Uebertretung nach § 30 des Gesetzes vom 7. April 1922, B. G.-BI. Nr. 218, erhoben hatte, und übe. den vom Ankläger gestellten Antrag auf Be strafung des Beschuldigten und Veröffentlichung dieses Urteiles in der „Volks- Zeitung“ zu Recht erkannt
: Der Angeklagte ist schuldig, er habe als verantwortlicher Schriftleiter der in Innsbruck erscheinenden „Volks-Zeitung“, sozialdemokratisches lagblatt für Tirol, jene Sorgfalt vernachlässigt, bei deren pflichtgemäßen Anwendung die Aufnahme des Inhaltes der in den Nummern: a) 118 vom 27. Mai 1925 unter der Spitzmarke „Ein Frontkämpfer“. b) 120 vom 29. Mai 1925 unter der Spitzmarke „Nochmals der Frontkämpfer Hiltl“ und c) 126 vom 6. Juni 1925 unter der Spitzmarke „Noch einmal der Frontkäm pfer Hiltl
Gesetzes in drei aufeinander folgenden Nummern der Inns >rucker „Volks-Zeitung“ zu veröffentlichen, widrigen falls gemäß § 24 des bezogenen Gesetzes die Zeitung von diesem Zeitpunkt an nicht erscheinen dürfte. Die erste Veröffentl chung des Urteiles hat in der ersten oder zweiten Nummer nach dessen Zustellung zu erfolgen. Gründe: Die im Urteilsteiior angeführten Artikel befassen sich mit der Person des Obersten a. D. Hermann Hiltl als des Obmannes der Frontkämpfer Vereinigung. In diesen Artikeln
wird der Privatankläger nicht nur des Verbrechens der Feig heit beschuldigt, sondern auch unter Anfünrung bestimmter Tatsachen unehren hafter und unsittlicher Handlungen bezichtigt, die er sich als Kommandant im Kriege zu Schulden habe kommen lassen. Da diese Anwürfe in einer Zeitung erschienen, erschöpfen sie den Tatbe stand des Vergehens nach §§ 487 und 488 81.-G. Der Angeklagte ist verantwortlicher Redakteur der „Volks-Zeitung“ und gibt zu, daß er die beanständeten Arikei vor der Drucklegung nicht gelesen