wurde. Albin Atz habe hiedurch 5as Verbrechen des Raubes begangen. Die Gründe der Anklage lauten: Als der 62jährige Be sitzer Karl Rossi am 8. Juni 1913 gegen Mitternacht nach Verlassen des Gasthauses „zum weißen Adler' in Salurn sich auf den Heimweg machte, nahm er alsbald wahr, daß ihm in einer Entfernung von 1—2 Schritten ein Bursche folge, der schon im Gafthause an der nämlichen langen Tafel gesessen war,, wie er, und dort offenbar bemerkt haben mochte, wie Rossi seine Zeche
unter sei nen eigenen Körper geraten: Die durch die Verletzungen er zeugte Berufsunfähigkeit betrug ungefähr drei, die Gesund heitsstörung etwa vierzehn Tage. Obwohl Rossi der festen Ueberzeugung war, daß der Bursche ihm die Brieftasche geraubt habe, so gieng er doch frühzeitig am Morgen wieder ins Gästhaus „zum Weißen Adler' zurück, um Nachschau zu halten, ob er die Brieftasche nicht doch etwa verloren, d. h. beim Versuche, sie einzuschie ben, nebenbei gesteckt habe. Es wäre, so dachte er, immerhin
des Schweinestalles heraus. Schon im Gasthause „zum Weißen Adler' sei ihm, so gibt Albin Atz an — als er im Besitze des Rossi mehrere Banknoten gewahrte, der Gedanke gekommen, sich in den Besitz des Geldes zu bringen. Vorsätzlich und in der Absicht, Rossi in einein günstigen Augenblicke, nämlich außerhalb des Dorses, wo er nicht gesehen werden würde, zu berauben, habe er sich ihm zugesellt. Auf dem ganzen Wege habe Nossl seiner Furcht Ausdruck gegeben, Atz wolle ihn berauben. Beide hätten