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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1929
Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Page 39 of 75
Author: Strele, Kurt / Kurt Strele
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 70 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Location mark: II 7.872 ; II 58.598
Intern ID: 217500
- didaten kommen noch 200, die von ander en Vereinigungen namhaft ge macht werd en. Das Gesetz bestimmt .diesbezüglich, daß Vereinigungen, ob sie nun gesetzlich anerkannt sind oder nur tatsächlich bestehen, dann ein Vorschlagsrecht eingeräumt werden kann, wenn ihnen nationale Be deutung zukommt und sie satzungsgemäß kulturelle, Erziehungs-, Unter- stützungs- oder sonstige im allgemeinen Interesse liegende Zwecke verfolgen. Die Verleihung dieses Rechtes erfolgt durch kgl. Dekret auf Grund

eines entsprechenden Gutachtens einer Kommission, die für diesen Zweck aus je fünf vom Senat, bezw. der Deputiertenkammer entsendeten Mitgliedern dieser Körperschaften gebildet wird. In diesem kgl. Dekret wird zugleich auch festgesetzt, in welcher Weise und durch welches Organ der Vereinigung der Vorschlag erstattet werden muß und wie viele Kandidaten nominiert werden können. Diese Dekrete unterliegen einer alle drei Jahre stattfin denden Revision, bei welcher das Weiterbestehen der Voraussetzungen und der Gründe

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1929
Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Page 34 of 75
Author: Strele, Kurt / Kurt Strele
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 70 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Location mark: II 7.872 ; II 58.598
Intern ID: 217500
. Daß auch die Bestimmungen über die politische Vertretung ganz im Geiste obiger Ausführungen gehalten sind, konnte schon bei Besprechung des Gesetzes über den Regierungschef gezeigt werden und wird auch im weiteren Verlaufe dieser Abhandlung noch deutlich in Erscheinung treten. Ein Ruhen des Stimmrechtes tritt ein bei den aktiv dienenden Per sonen des Soldatenstandes einschließlich der Unteroffiziere, die dem kgl. Heere, der Marine oder der Luftschiffahrt angehören. 49 ) Einen besonderen Fall des Rühens des Wahlrechtes

sieht das kgl. Dekret vom 2. September 1928, Nr. 1993 betreffs Billigung des Gesamttextes des Staatswablgesetzes vor. 50 ) Wird nämlich die Abstimmung in einem Wahlsprengel zweimal hinter einander durch Beschluß der Deputiertenkammer wegen vorgekommener Bestechung oder Gewalttätigkeiten für ungiltig erklärt, so kann die Kammer beschließen, daß den in die Liste des betreffenden Sprengels eingetragenen Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes für eine Zeit von fünf Jahren untersagt

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