Über die staatsrechtlichen Beziehungen des italienischen Landestheiles von Tirol zu Deutschland und Tirol
, 28. Tit. werden als südliche Grenzgebiete Tirols bezeichnet. die Herrschaft Roveredo, Brentonico und Aviv mit ihrer Zügehörung und was an der Etfch herauf, gegen Trient gelegen ist, femer am Garbaste auch was gegen Trient herauf liegt, auch Riva und das Schloß Penede und was dazu gehört, ferner Judicarien und. Nandena bis gegen Brescia und das Herzogthum Mailand, auch die Grafen von Arco, die Grafen von Lodron^ Herren von Agresta und Nomi. Gegen diese Grenzbestimmung erhob jedoch 4 Jahre-,später
der damalige Bischof von Trient, Kardinal Bernhard, Beschwerde und beanstandete, daß Judicarien, Randena, Riva und andere Orte aufgenommen wurden, welche dem Stifte gehörten; er meinte, dieses könnte demselben'in künftiger Zeit Schmälerung seiner Rechte und Schaden bringen, indem diese Orte auf solche Weife dem.Stifte leicht ganz entzogen werden könnten. Der König stellte zwar dem .Bischof einen ReverS aus, daß diese Orte in einer künftigen Landesordnung weggelassen werden sollten; allein dennoch wurde