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[1918]
Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1918
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Page 22 of 50
Author: Nikolussi, Jakob [Red.] / Schriftleiter: Jakob Nikolussi
Place: Gries
Publisher: Verl. des Kathol. Tiroler Lehrervereins
Physical description: 48 S.
Language: Deutsch
Notations: Hrsg. als Ergänzung zur Nr. 9/10 der "Katholischen Volksschule", September-Oktober 1918. - In Fraktur
Location mark: II 105.160
Intern ID: 149651
Pension für einen Lehrer nicht 700 K, für eine Lehrerin nicht 600 X erreicht, ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen. § S3.* Definitiv angestellte Lehrcr (Lebrsànen), welche noch nicht eine anrechenbare Dienstzeit von zehn Jahren vollstreckt haben, erhal ten, soferne sie aus dem Schuldienste 'cht infolge einer freiwilligen Dienstesentsagung (Z 51) oder infolge einer im Disziplinarwege er folgten Entlassung vom Schuldienste oder von der Dienstesstelle schei den, abgesehen von dem Falle

des Z 56, eine einmalige Abfertigung. Diese ist M eine anrechenbare Dienstzeit bis zu fünf Jahren mit dem einfachen, für eine 2/^nstzeit von mehr als fünf Jahren mit dem zweifachen Mr die Pension anrechenbaren Jahresbezuge zu bemessen. >àenn -'n provisorisch angestellter lehrbefähigter Lehrer (Leh rerin) vor Erlangung der definitiven Anstellung wegen Dienstesun fähigkeit aus einem der im § 49 angeführten Gründe enthoben werden muß, erhält er eine Abfertigung im Betrage des letzten für die Pension anrechenbaren

(Lehrerinnen), welche vorher bereits definitiv angestellt waren und diese definitive An stellung ohne eigenes Zutun oder durch zeitweilige Pensionierung ver loren haben, werden wie definitiv angestellte behandelt. Z 59. Witwen der pensionsberechtigten Lehrer erhalten als Pension vierzig Prozent des zur Pension anrechenbaren Bezuges des verstor-

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Year:
[1918]
Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1918
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Page 20 of 50
Author: Nikolussi, Jakob [Red.] / Schriftleiter: Jakob Nikolussi
Place: Gries
Publisher: Verl. des Kathol. Tiroler Lehrervereins
Physical description: 48 S.
Language: Deutsch
Notations: Hrsg. als Ergänzung zur Nr. 9/10 der "Katholischen Volksschule", September-Oktober 1918. - In Fraktur
Location mark: II 105.160
Intern ID: 149651
nach Behebung des Hindernisses der Weisung des Landesschulrates g;- mäß wieder im Schuldienste verwenden zu lassen oder auf die Pension zu verzichten. Erlangt er (sie) bei Wiederverwendung im Schuldienste eine Lehrstelle in einem Schulorte einer niedrigeren Gehaltsklasse, so wird im Falle einer neuerlichen Pensionierung die Pension auf der Grund lage der höheren Gehaltsklasse bemessen. In diesem Falle sind jedoch die Pensionsbeiträge auch nach der höheren Gehaltsklasse Zu entrichten

Während der Dauer des zeitweiligen Ruhestandes hat der be treffende Lehrer (Lehrerin) dem Landesschulrate über dessen Verlan gen jederzeit, in jedem Falle aber jährlich einmal einen staatsärztlich bestätigten Nachweis der die Dienstunfähigkeit begründenden Umstände, wofern diese überhaupt auf seinem Gesundheitszustande beruhen, vorzulegen. In jedem Falle erlischt die Pension, wenn der in den dauernden oder Zeitweiligen Ruhestand versetzte Lehrer (Lehrerin) einen mit Ge halt und Pensionsberechtigung verbundenen

öffentlichen Dienst über nimmt. ZZI. Die freiwillige Dienstesentsagung zieht den Verlust des An spruches auf Versetzung an den Ruhestand nach sich. Als freiwillige Dienstesentsagung wird auch die eigenmächtige Dienstesverlassung eines Lehrers (Lehrerin), ferner die Verehelichung einer Lehrerin mit Ausnahme der Handarbeitslehrerin angesehen und behandelt. V 52.5 Das Ausmaß des Ruhegenusses (der Abfertigung oder Pension) wird auf Grund der nach bestandener Lehrbefähigungsprüfung an einer öffentlichen

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Year:
[1918]
Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1918
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Page 23 of 50
Author: Nikolussi, Jakob [Red.] / Schriftleiter: Jakob Nikolussi
Place: Gries
Publisher: Verl. des Kathol. Tiroler Lehrervereins
Physical description: 48 S.
Language: Deutsch
Notations: Hrsg. als Ergänzung zur Nr. 9/10 der "Katholischen Volksschule", September-Oktober 1918. - In Fraktur
Location mark: II 105.160
Intern ID: 149651
denen Gatten, mindestens aber 6W K. Wurde die Ehe erst während des dauernden Ruhestandes des verstorbenen Gatten eingegangen, so hat die Witwe keinen Anspruch auf eine Pension. Dasselbe gilt, wàn die eheliche Gemeinschaft durch gerichtliche Scheidung aus Verschulden der Ehegattin aufgehoben war. Im Falle einer Wiederverehelichung verliert die Witwe jeden Pensionsanspruch. § 60. Die Witwe eines Lehrers, welcher zur Zeit seines Todes noch keinen Anspruch auf einen jährlichen Ruhegenuß erworben

hatte, er hält eine Abfertigung in der Höhe des letzten vom Verstorbenen be zogenen anrechenbaren Jahresbezuges. Z 61.* Für die ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimierten Kinder eines Lehrers gebührt der Witwe, wenn sie selbst auf eine fort laufende Pension Anspruch hat, ohne Rücksicht aus die Anzahl der vor handenen Kinder ein Erziehungsbeitrag in der Höhe von einem Fünf tel der Witwenpension sür jedes unversorgte, in ihrer Verpflegung ste hende Kind bis zur Vollendung des vierundzwanzigsten

jener Witwenpension, welche von ihrer Mutter oder Stiefmutter bezogen wurde oder ihr nach Z 59 gebührt hätte. Sollte aber die Summe der normalmäßigen Erziehungsbeiträge welche nach Z 61 der Mutter gebührt hätte, den Betrag der Waisen pension überschreiten, so ist der Mehrbetrag als Zulage zur Waìsen- pension nach Köpfen anzuweisen und zwar derart, daß bei dem jedes maligem Austritte eines Kindes aus der Bezugsberechtigung der Be trag des darauf entfallenden Erziehungsbeitrages in Abfall kommt, und dies insolange

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Year:
[1918]
Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1918
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Page 21 of 50
Author: Nikolussi, Jakob [Red.] / Schriftleiter: Jakob Nikolussi
Place: Gries
Publisher: Verl. des Kathol. Tiroler Lehrervereins
Physical description: 48 S.
Language: Deutsch
Notations: Hrsg. als Ergänzung zur Nr. 9/10 der "Katholischen Volksschule", September-Oktober 1918. - In Fraktur
Location mark: II 105.160
Intern ID: 149651
Insoweit diese Dienstzeit zwei Jahre übersteigt, kann sie aus nahmsweise in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom Lan^ desschulrate im Einverständnisse mit dem LandeZausschusse bis zur. Hälfte fir die Pension angerechnet werden. d) die an einer staatlichen Schule oder an einer Privatschule mit Oeffentlichteitsrecht, welche im Sinne des Reichsvolksschulgesetzes eins öffentliche Volksschule ersetzt, in Tirol zugebrachte Dienstzeit. Ebenso wird die Dienstzeit

oder wenn sonst triftige Villigkeitsgründe vorliegen. §S3* Pensionsberechtigte Lehrer (Lehrerinnen) erhalten nach zehn anrechenbaren Dienstjahren 4V.6 Prozent und für jedes weitere Dienst jahr bis zum vollendeten anrechenbaren 37. Dienstjahre 2.2 Prozent des letzten für die Pension anrechenbaren Jahresbezuges als jährlichen Ruhegenuß. Bei Berechnung der Dienstzeit werden Teile eines Jahres, wenn sie sechs Monate überschreiten, als ein volles Dienstjahr angerechnet. Nach dem vollendeten 37. anrechenbaren Dienstjahre

ist eine Er- ' höhung der Pension ausgeschlossen. § Z4. Lehrer (Lehrerinnen), welche eine anrechenbare Dienstzeit von vierzig Jahren vollstreckt haben oder das sechzigste Lebensjahr voll endet haben, können ohne den sonst erforderlichen Nachweis der Dienst unfähigkeit über ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt werden. Z 55. Die Verlassung des Schuldienstes zufolge der freiwilligen Dien stesentsagung oder der Versetzung in den Ruhestand kann ohne beson dere Bewilligung der. Landesschulbehörde

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