Für die Glaubenseinheit Tirols : ein offenes deutsches Wort an das Tiroler Volk
Der Artikel 18 b. 1. der Bundesakte spricht dies klar aus. Die Souveranetät der einzelnen Bundesstaaten ist im deutschen Bundesrecht überhaupt die Regel; für sie muß vermmhet wer den, sie weicht nur. der ausdrücklichen Beschränkung durch die Bundesgesetzgebung. Wer bürgerliche und politische Rechte in einem einzelnen Bundesstaat und in. welchem Maaß er sie habe, das zu bestimmen, ist Sache der inneren Gesetzgebung bis auf die einzelnen Ausnahmen, welche die Bundesgesetzgebung
als übereinstimmend für sàmmtljche Bundesstaaten erklärt. Die Bundesgesetzgebung hat aber nicht die Gleichheit der bürger lichen und politischen Rechte für alle Bundesstaaten, sondern nur in jedem einzelnen Bundesstaat für die. Angehörigen der christlichen Religionsparteien ausgesprochen. - Man beruft sich aber gerade auf den Artikel 18 der deutschen Bundesakte, als ein solches Men. Deutschen gemein sames Bürgerrecht, indem er bestimmt: „Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen
der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzufichem: a) Gnmdeigenthum außerhalb des Staa tes, dm sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne des halb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten un terworfen zu sein, als Hessen eigene Unterthanen; b) die Befugniß: 1) des freien WegziehenS. aus einem deutschen Bundesstaate in den andern; der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will; 2) in Civil- und Militairdienste desselben. zu treten.' U. s. w. , Schon der Zusatz „der erweislich
sie zu Unterthanen an nehmen will,' zeigt, daß der andere Bundesstaat die.Aus- wandernden nicht annehmen muß; das. bestätigt- auch der Artikel 14, Nr. i., welcher den ehemaligen Reichsunmittel baren als Vorrecht gibt, „die unbeschränkte Freiheit, ihren .Aufenthalt in jedem zu dem deutschen Bunde gehörenden, oder mit demselben im Frieden lebenden Staate zu nehmen.' Ist . dieses Recht für die ehemaligen Reichsunmittelbaren aber ein ' Vorrecht, wie, kann eS zugleich ein gemeinsames Recht für alle Deutschen ftin? . 1 • ;