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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 220 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
die des Erzherzogthums Osterreich und auch das Deutsche Reich bedeutende Beiträge. Die Macht der Stände in den böhmischen und deutschöster reichischen Ländern wurde infolge der Gegenreformation und der 1 Unterdrückung des Aufstandes gebrochen, und dieselben machten von dieser Zeit an gegen die Bewilligung von Subsidien zur Aufbringung, Besoldung und Verpflegung von Truppen keine grundsätzliche Opposition mehr, wenn sie auch von der verlangten Summe häufig etwas herab/,u- handeln suchten. 2 ) Nur die tirolischen

die ungarischen Stände in Friedenszeiten in einzelnen Grenzfestungen fremde Truppen dulden. Erst 1715 erkannte der ungarische Reichstag es an, dass das Reich durch die Insurrection allein nicht genügend ver- theidigt werden könne, und dass ein reguläres Heer, aus Eingeborenen und Fremden bestehend, erhalten werden müsse. Die Stände gestatteten daher die Aushebung einiger tausend Mann. Doch wurde ausdrücklich betont, dass über die dazu nothwendige Contribution auf dem Reichs tage verhandelt

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 251 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
. Nachdem Öster reich den Gedanken, gegen ßussland unter Umständen mit Waffengewalt aufzutreten, vollständig aufgegeben hatte, war freilich dieser Vertrag hin fällig geworden. Aber man konnte sich nicht entschließen, auf die Vor theile desselben einfach zu verzichten. Nur wollte man auf Wunsch des Kaisers Joseph nicht die Kleine Walachei, sondern einen Theil des Fürsten thums Moldau, die sogenannte Bukowina gewinnen, die durch ihre Lage von Wichtigkeit war. indem sie die Moldau militärisch beherrschte

Kurfürsten Maximilian J o s ef (30. December 1777) durchzusetzen. Nach den wittelsbacbisehen Haus gesetzen war sein Erbe der Kurfürst Karl Theodor von der Pfalz, der ebenfalls kinderlos war. Doch erhob Österreich, das sich für den Verlust Schlesiens durch andere deutsche Gebiete entschädigen wollte, auf Ver anlassung des Kaisers Ansprüche auf einige kleinere Gebiete in der Ober pfalz, die böhmische Lehen waren, und auf den nördlichen Theil Nieder- baierns, welch letztere sich aber nur auf eine im Jahre

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 217 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
, Schutzzollgesetzgebung und Errichtung* von Fabriken 2 ) wurde 1716 ein Co mm ercienrath für Inneröster reich eingesetzt, an dessen Stelle 1718 das ,,Haupt-Com merci en- Collegium' in Wien trat. Auch in einzelnen Provinzen wurden Com merz-Deputationen oder -Collegien errichtet. 3 ) 5, Die Beamten im allgemeinen. Zu dem früher (S. 71) geschilderten Verhältnis der Beamten zum Landesfürsten ist in mancher Beziehung auch in dieser Periode keine wesentliche Änderung eingetreten. 4 ) Doch war die rechtliche Natur ihrer Functionen

insofern eine andere, als sie nicht mehr Träger des öffent- J ) Bid ermann, 2. 27 ff. und 169, X. 3—9. Men si, S. 127 ff., 648 ff. Tgl. F. M. Mayer, Die Anfange cles Handels -und der Industrie in Öster reich (18S2) und desselben Aufsatz „Zur Gesch. d. österr. Handelspolitik unter K. Karl VI.' Mitth. d. Inst. 18, 12S ff. — A. F. Pribram, Das böhmische Commerz collegi um (Beiti*, z. Gesch. d. deutschen Industrie in Böhmen VI.) 1898. J. Du Hing er, Die Handelscompagnie Österreichs nach dem Orient

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 50 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
sich dies, als 1251 der mäehtige Ottokar II. von Böhmen die Herr schaft an sich brachte, während gleichzeitig' die Reichsgewalt immer mehr verfiel. Schon in dem 1254 für Osterreich erlassenen Land frieden trifft Ottokar die Verfügung, dass dem Landrichter der „Fiir- toann' oder die lösliche Acht, ihm aber die (Ober-) „Acht' zustehen soll, wodurch die Appellationen an das Reich jedenfalls stark beschränkt, wurden. 1 ) Und in der That verhängte Ottokar über österreichische und steirische Adelige

. Über die Zeit seiner Erlassung s. Wretschko, Das österr. Marschall amt im Mittelalter, S. 65, An. 120 und Dop.sc Ii in „Mittheii. des Institutes' in, IGO ff. Vgl. Luschin, Gesch. des älteren Gerichtswesens, S. 19. Dass im Landrecht II. § 2 doch „das letzte Urtbeil' dem Kaiser gewahrt wird, hat keine große Bedeutung, da dieser Paragraph einfach aus LE. 1. herübergenommen ist. Immerhin lassen sich einzelne Fälle von Berufungen an das Reich auch in der Zeit Ottokars urkundlich nachweisen, welche zeigen, dass

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 16 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
den Großen, der schon im Jahre 774 das Reich der Langobarden erobert hatte und so Baiern auch von Süden bedrohte, die Avaren zuhilfe rief, wurde er 788 seines Herzogthums beraubt und Bai er n dem frän kischen Reiche einverleibt, wodurch auch Karantanien in Abhängigkeit von diesem gerieth. Der Krieg, der nun zwischen Karl und den Avaren ausbrach, endete mit der vollständigen Unterwerfung derselben im Jahre 796. Ihr Gebiet bis zur Donau und Drau, das alte Pannonien und Ufernoricum, wurde

des heutigen Österreich unter der Oberherrschaft desselben vereinigt. Das fränkische Reich war zum Zwecke der Verwaltung in Grafschaften (Comitatus) eingeteilt. deren Vorsteher vom Könige in der Regel auf Lebenszeit ernannt wurden und im Gerichte wie in der Verwaltung seine Stelle vertraten, den Heerbann aufzubieten und anzu führen, sowie einen Theil der königlichen Einkünfte, die Gerichtsbußen, einzubeben hatten. Es gab aber auch, besonders an den Grenzen des Reiches, Gebiete, welche wegen der gefährdeten

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Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 164 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
war und man sich durch offenes Auftreten zu Gunsten Ferdinands den größten Gefahren ausgesetzt hätte. Von hervorragenden Magnaten waren nur zwei Bischöfe, der Palatin und der Ban von Croatien anwesend. Zu Gunsten Ferdinands wurde geltend gemacht, dass früher öfter ein König durch Vermählung mit einer ungarischen Prinzessin oder durch Verwandtschaft von weib licher Seite auf den Thron gekommen sei, dass er vermöge der Verträge von 1463 und 1491 Anspruch auf Ungarn erheben könnte, dass nur er die Macht habe, das Reich

gegen die Türken zu schützen und die ver lorenen Grenzfestungen zurückzuerobern. Nachdem hierauf .der Reichstag von Stuhlweißenburg, weil er nicht vom Palatin einberufen worden, mit allen seinen Beschlüssen für ungesetzlich erklärt worden war, wurde Ferdinand am 17. December einstimmig zum Könige gewählt. Diesem Beschlüsse trat am 1. Jänner 1527 auch der Landtag von Croatien bei. der aber auch auf die früheren Verträge mit Öster reich Gewicht legte. Dagegen wählte der Landtag von Slavonien, worunter man damals

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