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Books
Category:
History
Year:
1888
¬Die¬ Orden und Ehrenzeichen der k. und k. oesterreichisch-ungarischen Monarchie : mit historischer Einleitung und beschreibendem Text
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Page 13 of 53
Author: Heyer von Rosenfeld, Friedrich [Bearb.] / bearb. von Friedrich Heyer von Rosenfeld
Place: Wien
Publisher: Schroll
Physical description: 32, XII S. : zahlr. Ill.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich-Ungarn ; s.Orden <Ehrenzeichen> ; f.Bildband<br />g.Österreich-Ungarn ; s.Orden <Ehrenzeichen> ; z.Geschichte ; f.Quelle
Location mark: III 189.169
Intern ID: 247180
RÜCKSTELLUNG VON ORDEN UND EHRENZEICHEN NACH DEM ABLEBEN DES DECORIRTEN. Orden, Ehrenkreuze, Medaillen und ähnliche Distinctionszeichen müssen, insoferne sie nicht nach hierüber bestehenden besonderen Vorschriften den Erben oder Familiengliedern des Verstorbenen zu bleiben haben, oder Privateigenthum des Erblassers waren, zurückgestellt werden. Die ausländischen Orden sind unmittelbar an das k. und k. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserl. Hauses, die inländischen

Ordenszeichen entweder unmittelbar oder durch die betreffende Statthalterei an die Ordenskanzlei einzusenden. Andere inländische Auszeichnungen sind, wenn sie militärischer Art sind, an die k. k. Landes-Militärbehörde, sonst aber an die Statthalterei des Kronlandes, wo sich der Todesfall ereignet hat, zur weiteren Verfügung zu iiberschicken (§ 90 des kais. Pat. vom 9. August 1854, R.-G.-Bl. Nr. 208). A. INLÄNDISCHE ORDENSDECORATIONEN UND EHRENZEICHEN. Nach dem Tode des Decorirten werden den Erben belassen

, sind daher nicht zurück zustellen: 1. Alle Decorationen in Brillanten. 2. Alle Decorationen, welche sich der Verstorbene selbst machen Hess. 3. Das Militär-Verdienstkreuz (nur das Ableben des Decorirten ist anzuzeigen). 4. Die älteren Civil-Ehrenmedaillen und die älteren silbernen Civil-Ehrenkreuze. 5. Das metallene Armeekreuz, dann die silberne und goldene Tapferkeits-Medaille, wenn die Erben für die letzteren nicht das Relutum mit 1 fl. 26 kr., beziehungsweise 35 fl. 28 kr. vorziehen

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Category:
History
Year:
1888
¬Die¬ Orden und Ehrenzeichen der k. und k. oesterreichisch-ungarischen Monarchie : mit historischer Einleitung und beschreibendem Text
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/247180/247180_28_object_5237022.png
Page 28 of 53
Author: Heyer von Rosenfeld, Friedrich [Bearb.] / bearb. von Friedrich Heyer von Rosenfeld
Place: Wien
Publisher: Schroll
Physical description: 32, XII S. : zahlr. Ill.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich-Ungarn ; s.Orden <Ehrenzeichen> ; f.Bildband<br />g.Österreich-Ungarn ; s.Orden <Ehrenzeichen> ; z.Geschichte ; f.Quelle
Location mark: III 189.169
Intern ID: 247180
, noch sonst auf irgend eine andere Art abgenommen -werden; nach dem Ableben des Besitzérs der Kriegs-Medaille fällt sie den Erben zu; wenn solche nicht vorhanden sind, ist sie an die nächste Militär-Zahlungsstelle abzuliefern. ERINNERUNGS-MEDAILLE AN DEN FELDZUG 1864 GEGEN DÄNEMARK. TAFEL IX. Mittelst Armee-Befehles Nr. 50 de dato Schönbrunn, 10. November 1864 (kundgemacht im k. k. Armee-Verordnungsblatte 25. Stück, Normal-Verordnungen vom 20. November desselben Jahres) hat Kaiser Franz Joseph 1 . zur bleibenden

. I 1S64.«, in vier Zeilen geordnet. — Im Rande der Medaille sind die Worte: »AUS EROBERTEM GESCHÜTZE.« eingeprägt. Sie -wird an einem rechterseits mit einem weissen, linkerseits mit einem gelben inneren Streifen versehenen schwarzen Seidenbande auf der linken Brust getragen und fällt nach dem Ableben des Besitzers, welchem sie weder durch gerichtlichen Spruch, noch sonst auf eine andere Art abgenommen werden kann, seinen Erben zu (Nr. 6).

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