Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
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Author:
Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Place:
Bozen
Publisher:
Südtiroler Landesregierung
Physical description:
383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Language:
Deutsch
Notations:
Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Subject heading:
g.Südtirol ; s.Autonomie
Location mark:
II 282.118
Intern ID:
524563
11 . 4 . Das Verwaltungsgericht Bozen 11.4.1. Allgemeines Am 20. März 1989 hat das Verwaltungsgericht Bozen sei ne Tätigkeit aufgenommen. Mit diesem Datum wird der un haltbare Zustand beendet, wonach die Südtiroler Bürger bei Streitfällen mit der öffentlichen Verwaltung bisher keinen Verwaltungsrichter erster Instanz anrufen konnten, sondern gezwungen waren, vor das oberste Verwaltungsgericht, den Staatsrat in Rom zu gehen, der in einziger Instanz entschied. Nach dem vom Statut vorgesehenen
Zeitplan hätte das Verwaltungsgericht Bozen, dessen Errichtung Art. 90 St. vorschreibt, bis zum 20. Jänner 1974 errichtet werden sol len. Die dazu notwendigen Durchführungsbestimmungen sind aber erst mit DPR vom 06. 04.1984, Nr. 426, und DPR vom 17. 12. 1987, Nr. 554, erlassen worden, und für die tatsächliche Einsetzung des Gerichtes ist noch einmal et was mehr als ein Jahr verstrichen. Somit sind die Südtiroler Bürger über 15 Jahre hindurch ihrem „durch Gesetz vorbe stimmten Richter“ (Art. 25 Abs
. 1 Verf.) entzogen worden. Mit LD vom 20.04.1999, Nr. 161, sind die genannten Durch führungsbestimmungen dort, wo sie die Zusammensetzung des Gerichts regeln, geändert worden. Das Verwaltungsgericht Bozen wird offiziell als „Autonome Sektion für die Provinz Bozen des Regionalen Verwaltungs gerichtes von Trentino-Südtirol“ bezeichnet, wobei das „Regionale Verwaltungsgericht“ das Verwaltungsgericht Trient ist. Diese umständliche Bezeichnung ist insofern irre führend, als sie eine Abhängigkeit
des Verwaltungsgerichts Bozen von jenem in Trient vermuten lässt: ln Wirklichkeit handelt es sich aber um zwei Gerichte, die voneinander völ lig unabhängig sind.