159 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_02_2/GVKB_02_2_609_object_3954110.png
Page 609 of 872
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: XVI, 853 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,2
Intern ID: 204229
sein. - . . , XI. Zitel. Erben und Freundt, sollen inen selbs Losung.thuen, und niemandt anndern. - Es sollen auch die Erben, solche Losung allein inen selbs und sunst memandts ander« zu gut, und.umb ir Gelt, und sunst kamer anndern gevärlichen gestalt thun, noch yemandts- annderm in irem Namen zuthun. verheng-en noch gestatten; Wo aber hierinn gevärde gebraucht, und erfunden wurde, So soll die Losung nit Crafft haben, Auch Verselb , so also wider dise unnftr Ordnung und Satzung gehandelt hat, wie sich ge bürt

, gestrafft werden. °- Aber die Losung, die der Verlauster, im selbs und seinen Erben Vorbehalten- Und darumb Loßbrief und Sigel hat, Es sey umb Agende Güter, Zinnß oder-Gülten, Die mögen Er,. oder seine Erben, geben, verkauffen unnd Zustellen, wem Sy wollen, Der soll auch.darnach alle Recht haben , die der Ver- kauffer unnd seine Erben gehabt haben.' Da ime auch also yemandts, in Verkauffung seiner Gül te« oder Güerer, auf wenig oder vil Zar,, ain freye Losung Vorbehalten, unnd dann volgends dieselb

vorbehaltne Losung, auch wie gemeldt, hingeben unnd verkauffen wurde. Gleichfalls auch da ainer die Losungs Recht, Erstes Verkauffs verkaufst hette,' Sollen unnd mögen alßdann desselbenVcrkauffcrs nächste Freunde ainer, denselben Kaufs oder verkauffte Losung, auch an sich nemmen unnd einsteen, unverhindert menigklichs, und es damit auch allerdings, wie oben im Achten Tittel deß fünff. ten Buchs., umb annderer Gült und Güter Losung begriffen, gehalten werden. XU. Dm nächsten Erben vnnd Freundten

Soll die Losung durch küin gevärd verhindert noch versagt werden. Ob auch ain oder mer Personen, was Stands, Würden, oder wesens die feind, vnderstehen wurden, ainich Practic oder Csntract zu machen, in Schein, Darmit die Erben oder nächsten Freundt, von der Losung der verkaufften Stuck, Grundt, vnnd

1
Books
Year:
1824
Istruzione per li giudizi distrettuali del Tirolo, e Vorarlberg in affari non contenziosi = Instruktion für die Landgerichte in Tirol und Vorarlberg in den Geschäften außer Streit
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ILTV/ILTV_45_object_3815022.png
Page 45 of 143
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: 140 S.
Language: Deutsch; Italienisch
Notations: Text dt. und ital. - Teilw. in Fraktur
Location mark: 795
Intern ID: 182328
- Würde, ein Vorgeladener zu der Tagsah mig nicht erscheinen, oder in derselben oder in der zum schriftlichen Erklären bestimmten Frist kein Erbs- erklären abgeben, fo ist die Verlassenschaft blos mit jenen, die sich-erklärt haben., zu verhandeln, und- ihnen/- emzuamw orten, was das Landgericht in den Borladungsdekreten ausdrücklich zu erin- nern hat. §. 35. . In den in dem vorhergehenden §. Zu den Buch-' -staben,a).«nt» b) bestimmten Fällen hat das Land gericht, für'die du bezeichneren Erben

, wenn nicht schon- ^ ein Bevollmächtigter derselben ■ mistritt, ei nen Kurator- zu bestellen, und diesen anznweisen, daß--er den-Erben den Todesfall bekannt-mache, und /sich mit ihnen , über alles, was die Berichti gung der Verlaffenschaft betrifft, in das Einver nehmen sehe» Dieser^ Kurator ist zu der nach §. 33. anzuordnenden-Tagsatzung gleich anderen Erben vorzuladen, und es ist sich wegen der ihm Zn bewilligenden Fristen nach" §. 3g. zu-benehmen. Sollte.es dem Kurator nicht möglich feyn

, den seiner Vertretung- empfohlenen. Erben /Nach richt zu geben,- und mit ihnen in Briefwechsel zu treten, oder sollte fein - Hierwegen gemachter Ver such ohne Erfolg geblieben feyn, - so hat er bei dem Landgerichte darauf anzutragen, - daß der Erbsan- fall - durch - ein Edikt -öffentlich bekannt gemacht werde. Das. Landgericht hat dieses Edikt aus- zuferrigen, darin die Frist zur mündlich oder schrift-

2
Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_02_2/GVKB_02_2_708_object_3954309.png
Page 708 of 872
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: XVI, 853 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,2
Intern ID: 204229
wurde nämlich anstatt des Leibrechtes durchgehends Erbrecht und volles Eigonthum verliehen, und das sehr beschwerliche Reich- uiß in eine bestimmte jährliche Maierschaftfrist umgeschaffen, was auch bei Gelegenheit der Auflösung der Grundgerechtigkeiten sämmtlichen ständischen und nicht ständischen Klofterunterthanen m Folge der Verordnungen vom 27. Juni 1803 und 21. März 1804 beobachtet wurde. Auch weiset das Herkommen nach, daß, wenn die Erben das gewöhnliche Laudemium (Ehrschatz

, und keine Vorschrift für diejenigen gibt, wo ein Erbrecht,- eine ge lindere Behandlung durch Herkommen besteht, oder die neue Investitur zu gewißen Perioden unweigerlich den Erben und Nachfolgern zu erkheilen Rechtens ist. Auch schließt diese Verordnung weder die Erben noch die hmterlassene Wittwe der bloßen Leibrechte von dem Besitze des Gutes aus, wenn schon dieser Besitz nunmehr nicht als Leib- recht, sondern in ein bodenzinsiges Eigenthum verändert zu bestehen hatte. Die Verordnung lautet so : „Wir Maximilian

Joseph rc. re. Wir haben Uns über den Bericht der Finanzdirekzion des Jllerkreises vom 22. Jänner d. I., die streng leibfälligen Güter im Iller- und Oberdonaukreise betreffend, nach Vernehmung Unserer Ministerial-Steuer- und Domänensekzion Vortrag machen lassen, und beschließen und verordnen hierauf, wie folgt: I. Diejenigen streng leibfälligen Güter, deren Besitzer ohne Hinterlassung von Erben oder einer henrathsfahige» Wittwe Ersterben, sollen ohne weiters.eingezogen, und auf freies

und unbelastetes Eigenthum nach den Normen der allgem. Verord nung vom 30. Sept. 1841 veräußert werden. Ü. Den hinterlassenen Erben oder heurathsfähigen Witt- wen soll, in so ferne gegen ihre Annahme keine Bedenklichkei ten vorwalten, allergnädigst gestattet sein, dergleichen Güter auf bodenzinsiges Eigenrhum, und zwar nach folgenden Normen zu übernehmen; 44

5
Books
Year:
1824
Istruzione per li giudizi distrettuali del Tirolo, e Vorarlberg in affari non contenziosi = Instruktion für die Landgerichte in Tirol und Vorarlberg in den Geschäften außer Streit
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ILTV/ILTV_43_object_3815018.png
Page 43 of 143
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: 140 S.
Language: Deutsch; Italienisch
Notations: Text dt. und ital. - Teilw. in Fraktur
Location mark: 795
Intern ID: 182328
Verwickelten Verlassmschaften, um- eine Bedenk zeit und Erstreckung der Tagsaßung bitten, die Ihnen das Landgericht bei erkannter Billigkeit des Begehrens. auf eine den-Umständen angemessene Zeit, zu bewilligen. Hst. Auch ist ihnen auf ihr Vee- ■ langem Hie schriftliche Überreichung ihres Erklär rens zu bewilligen/.und zu dem Ende die angemes sen eFrisi zu bestimmen. Doch ist in. den Fällen, wo alle Erben, sich im. Lande Tirol und Vorarlberg Gesinden, in keinem Falle durch eine Oder mehrere

Verwilügungen dir Frist won sechs. Monaten- zu Überschreiten. - . ' Mur: in /den Hällen. ^ da^ dem Landgerichte, s) zwar die Erben bekannt sind, aber nicht auch ihr Aufenthaltsort, Oder b) die zwar bekannten Erberr entweder in einer andern Provinz der k. k. Staa- ten, oder im .Auslande^ wohnen,- oder c) dein LMdgenchte weder ^ der^ Name noch Her Aufent haltsort der Erben bekannt ist, kann sowohlgleich Anfangs die Tagsaßung. alls eine entferntere -Zeit angeordnet als auch eine-tangere Frist bewilliget

, doch .darf auch in diesen Fällen der Zeitraum eines Jahres >nicht überschritten werden. : Tritt einer dieftrKkrZ ögernngsgründe nur bei dem einen oder dem .-anderen aus. mehreren Erben, ein, so sind -war. die-übrigen früher um ihr Erklären zu ver nehmen, doch können sie wider ihren Willen nicht verhalten werden, es früher, als bis zum Aus- àuft der- einem der Mi kerben bewilligten länger» .F«st abzugeben.

6
Books
Year:
1824
Istruzione per li giudizi distrettuali del Tirolo, e Vorarlberg in affari non contenziosi = Instruktion für die Landgerichte in Tirol und Vorarlberg in den Geschäften außer Streit
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ILTV/ILTV_39_object_3815010.png
Page 39 of 143
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: 140 S.
Language: Deutsch; Italienisch
Notations: Text dt. und ital. - Teilw. in Fraktur
Location mark: 795
Intern ID: 182328
aber blos in dem Falle beizuziehen, wenn man an,' dere, die des Schreibens kündig sind, nicht haben kann. ■ Die Inventur nebst dem bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Protokolle ist sodann mit einem Einbegleitringsbe richke durch das EinrejchungSpro- tokoll dem Landgerichte zu übergeben, und nach dem darüber das Nöthige verfüget worden, in der Registratur anfzubewahrm, wo die Erben und jeder Andere,' dem daran liegt, davon eine Abschrift erlangen kann. Die Beilage Nro. III. enthält

das Formular sines Inventars^ doch kann das Ganze-mach der bisherigen Gepflogenheit auch in Gestalt eines-' fortlaufenden Pro-tokolles' verfasset werden, wobei sich jedoch das Formular so viel möglich zur Richtschnur z^ nehmen ist. §. 32 . =■■ Die 'Belohnung der zu den Schatzungen, bei gezogenen Kunstverständigen hat das Landgerichf/ in so weit die Erben oder ihre Bevollmächtigten, mit'denselben nicht gütlich übereingekommen sind, gemäß der Vorschrift der TaMrdnung zu ^''be stimmen

. §. 33. ^ 'Damit die Berichtigung der Verlassenschaft nicht nach dem Belieben der Erben verZögert, und die bürgerlichen Rechte in Betreff derVerlassm- schüft nicht zu lange in'Ungewißheit-gelassen wer den, har das Landgericht sogleich, -va' es über

7
Books
Year:
1824
Istruzione per li giudizi distrettuali del Tirolo, e Vorarlberg in affari non contenziosi = Instruktion für die Landgerichte in Tirol und Vorarlberg in den Geschäften außer Streit
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ILTV/ILTV_107_object_3815146.png
Page 107 of 143
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: 140 S.
Language: Deutsch; Italienisch
Notations: Text dt. und ital. - Teilw. in Fraktur
Location mark: 795
Intern ID: 182328
105 F vrm u l a r Nr». IV - , . Edikt Nro. i. Für den sFalt-, Wenn der Erbe bekannt, 'deffech AnfenthallSvrt über inr Ennde odrr iur Auölüudo - unbekannt ist» ^ - Mg« de« t k. ( oder Patrimonial-s^Lahdgttichte ^ zu N. R. febfc hzemit icfaimt .gemacht., es fty N.. R. am 8. September im P N. R. mit Hinter lassung 'einer ^letztwilligen Anordnung, in welcher, seine Söhne : Johann, Peter und Anton zu Erben cingesetzet worden, verstorben/' Da nun der Aufenthalts ort des Antons R. dem Gerichte

unbekannt ist; so wird derselbe erinnert, sich Linnen einer Jahresfrist bei diesem Gerichte. um so gewisser.Melden', und die dießfallige Erbserklärung einzureichen; als-widrigenfalls auch ohne dessen Beikommen die Perlaffen.schaft mit den sich meldenden-Erb«, und dem ihn-in der Person des R. N. aufgestellten-Kurator abgchandelt werden würde. Edikb "Er®. 2. Für den Fall, wenn'der Aufenthaltsort des Erben zwar im Auslande, jedoch bekannt ist. ■Sen dem !. k. (oder Patrimonlal-) Landgerichte

mit Beiziehung des für ihn in der Person des R. R. aufgestellten Kurators und der übrigen sich ausweiseudeu Erben auch ohne dessen Erscheinen nach gesetzlicher Ordnung gepflogen' werden wird. '

12
Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_02_2/GVKB_02_2_607_object_3954106.png
Page 607 of 872
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: XVI, 853 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,2
Intern ID: 204229
Darsi.) ist verordnet, daß derGrundherr, wenn er das im Verkaufe begriffene Grundgut zu sich nimmt, .aber wieder ver» kaufen will, schuldig sei, den Erben oder der Freundschaft desjenigen, von de« er das Gut zu fich nahm„die Baurecht anzukragen, und ihnen dieselbe vor Fremden zuzustellen und erfolge» zu laffen, doch daß dieselben Erben oder Freunde Bauleute sein, und die Güter oder Baurechte selbst inhaben U»d besitzen vollen." Ausser diesem S..Tit. V.B. der Tir. L. O. handeln

noch von dem GinstandSrechte der nächsten Erben oder Freunden (Verwandten) des Verkäufers eines Gutes die Titel s—12 und der Titel 14 des V. B. der Tir. L. O.: ' „yill. Losung so die nächsten Erbe« oder Freundt zu de» Wrkaufften Gut vnd Widerfällen in Jarsfrist haben. Als vorher lanng in difem vnnftrm Landt, in allen Herr- schafften vnd Gebieten, .löblich herkummen, vnd gebreuchig ge, «est; Go ain Ligendts Gut , Stuckh-, Zinnß , Gült oder anders dergleichen, Derkauffk worden ist, das aüwegen die nächst,» ^ Erben vnd

13
Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_02_2/GVKB_02_2_743_object_3954379.png
Page 743 of 872
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: XVI, 853 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,2
Intern ID: 204229
, welches in Tirol nicht der Grundherr ist, wegen Minderjährigkeit der Erben, und zur leichtern Sub sistenz der Familie einstweilen eine Kommunhaufung einzuleiten finden, so hätte der Grundherr doch das Recht, die Anlait oder Laudemialgebühr sogleich von der Vorwundschaft zu fordern, wogegen einstweilen die Realität auf die Erben des letzten Be sitzers m genere in der Art einer moralischen Person und mit dem Vorbehalte der eigentlichen Vesitzersernennung zu umschrei ben wäre. Geschähe ■ dann die gerichtliche

Einantwortung und Ernennung des eigentlichen Besitzers unter den Erben, so wäre die hierüber ausgefertigte gerichtliche Urkunde gegen eine mäs- si ge Taxe nachträglich in das Grundbuch einzutragcn, und auf solche Art der individuelle Besitz fesrzustellen. Präsidialerlaß an dìe k. k. ver. Gefäüenverwaltung vom 7. August 1823 Zahl 2311 Präs. Ausserdem ist noch merkwürdig das Hofkammerdekr. vom 20. Oktober 1835 Z. 39158 : Extrakt aus dem Hofkammerdekrete ddo. 20 . Okt. issg Z. 3 9 154-. an Vas k. k. tirolisch

15
Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_02_2/GVKB_02_2_744_object_3954381.png
Page 744 of 872
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: XVI, 853 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,2
Intern ID: 204229
in die Pflichten eines Grundholden trete. Sollte das Gericht, welches in Tirol nicht der Grundherr ist, wegen Minderjährigkeit der Erben, und zur leichtern Sub sistenz der Familie einstweilen eine Komun-Hausung einzuleiten finden, so hätte der Grundherr doch das Recht, die Anlait- oder Laudemialgebühr sogleich .von der Vormundschaft zu for dern, wogegen einstweilen die Realität auf die Erben des letz ten Besitzers in g^nere in der Art einer moralischen Person und mit dem Vorbehalte der eigentlichen Besitzers

-Ernennung zu umschreiben wäre. Geschähe dann die gerichtliche Einantwortung und Ernen nung des eigentlichen Besitzers unter den Erben, so wäre die hierüber ausgeftrtigte gerichtliche Urkunde gegen eine massige Tape nachträglich in das Verfachbuch einzutragen, und auf solche Art der individuelle Besitz sestzustellen. Indem diese wohlthätige Verfügung, wodurch den bishe- rigen Klagen gegen das Kommunhaus-Willengeld gründlich und vollständig abgeholfen wird, gleichzeitig der k. k. Gefällen- verwaltung

16
Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_02_2/GVKB_02_2_64_object_3952965.png
Page 64 of 872
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: XVI, 853 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,2
Intern ID: 204229
dieselben gründt lrgendt vnd varendt Rennt, gült vnd güeter gelegen, vnd gültig sein, geben vnd gestatten sollen. Wo aber Dieselben Stiffter, verkauffer, oder jr ncgst freundt und erben, desselben namens vnd stamens solch vordestimbt widerkauff. von jnen zethun nit vermüglich oder stathaffk weren, vnd dieselben andern jren freundten, so nit jres namens sein, oder aber an dern weltlichen Personen ausserhalb jres geschlechts, obangezaig- ten widerkauff yergünnen wölten, des sollen Sy zu yeder

zeit zethun gueten fueg und macht haben. Wo aber der Stiffter oder Verkauffer geschlecht gantz abgieng, also das kainer mer deffelben namens vnd Stamens verhauden, Alstdan wir oder vnser erben vnd nachkomen (so es vnser gelegenhait sein wurdt) mügen solche ablvsung vnd widerkauff Ihnen, oder sölchs vn- sern Laiidtleuten vnderthanen, oder andern vns dartzü gesellig an vnser stat zethun vergünnen, mit der beschaidenhait, so also hinfür von denselben geisttichen einich grundt, re nt, gült, oder güeter

, wie obangehaigr abgelost oder widerkaufft wurden. Das als dan der oder dieselben geystlichen solch abgelest gelt, al- wegen mit der abgestorben Stiffter oder Verkauffer negsten freundten vnd Erben jreS namens vnd stamens, wo aber die nit vorhanden, alsdann vnsern oder vnnser nachkomen als Re- gierunden Herren vorwissen vnd willen, widerumben anlogen sollen, damit an denselben Stifftungen vnnd gotzdiensten dartzue eä also geordent kein Abgang erscheine. Wir meinen und wel len auch das die obbegriffen vnser

21