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1842
Bericht zu Stieler's Hand-Atlas über alle Theile der Erde nach dem neuesten Zustande und über das Weltgebäude : nebst ausführlichen Erläuterungen einzelner Karten und Werke ; zusammengestellt aus den den einzelnen Lieferungen beigegebenen Vorbemerkungen und Erläuterungen ; für die Besitzer der in dem Zeitraum von 1817 bis 1841 erschienenen Ausgaben des Hand-Atlas
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Page 134 of 152
Place: Gotha
Publisher: Perthes
Physical description: VIII, 124 S.. - 3. Aufl.
Language: Deutsch
Location mark: III 101.429
Intern ID: 339644
Zu Vorder-Indien, No. XLIX. (44*.) 123 - Eintheilung. Das Indo-Britische Reich wird von einer Gesellschaft eng lischer Kaufiente beherrscht. Ihre milde Regierung erstreckt rieh über den hei weitem gröfeten Theil der Halbinsel, entweder unmittelbar, oder mittelbar durch Schutz- und Trutzbündnisse; ein nur verhältnifsmärsig geringer Theil ist es, auf den sie kei nen Einflufs ausübt. 'Indien zerfällt hiernach in 4 politische Abtheilungen : 1) Das unmittelbare britische Gebiet, —auf der Karte rolh

, welches dem Befehlshaber der Hülfstruppen subordinirt ist. Die beschü tzende Macht mischt sich nicht in die innere Verwaltung des beschützten Staates, doch hat sie sich im Allgemeinen das Recht vorbehalten, im Fall des Bedürfnisses über sammt- liche Staatskräfte des beschützten Staates verfügen zu kön nen. Endlich kann sie aufgerufen werden zum Schutz der legalen Erbfolge, nicht aber zur Vermittelung von Differen zen zwischen dem Haupt der Regierung und seiner Zemin dars oder Beamten. Im Bündnisse dieser Art stehen

. Die Zahlen, welche diese neun Staaten bezeichnen, sind schwarz gestochen. Von zwei dieser Staaten ([Oude und Mysore) läfst sich sa gen, dafs der Bundes-Vertrag nur noch dem Namen nach besteht: Oude ist von der Regierung der ostin dischen Kompagnie fast ganz abhängig, und Mysore wegen langjähriger schlechter Regierung neuerlich un ter die unmittelbare Verwaltung der Präsidentschaft Madras gestellt worden. Dieses Verhältnis der ge- > nannten zwei Staaten ist auf der Karte durch die lllu- minirnng

keine politische .Korrespondenz mit fremden Mäch ten fuhren; in allen politischen Differenzen steht der Kom pagnie die Beilegung derselben zu; in Innern Angelegenheiten ist er zwar völlig unabhängig, erkennt aber die Obergewalt der britischen Regierung an. Erheischen es die Interessen beider Machte, só agiren die Truppen des beschützten Staates ge meinschaftlich mit den englischen Truppen, diesen aber sub ordinirt; letztere sind auch ermächtigt, beim Operiren gegeil den Feind von den Terrain

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