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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1904
¬Das¬ österreichische Grundbuchwesen in gedrängter Darstellung
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Page 82 of 346
Author: Neuhold, Eduard / von Eduard Neuhold
Place: Graz [u.a.]
Publisher: Moser
Physical description: VIII, 335 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundbuch
Location mark: II 101.045
Intern ID: 246422
tümers (§ 631 BGB). Er kann, mit Bewilligung der Fideikommiß- behörde, ein Drittel des Fideikommißgntes verschulden (§ 635 BGB). b) Fi d ei ko mm iss ar i s che Sub st i t ut i o n. Der Erblasser kann seinen Erben verpslichten, daß er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem zweiten ernannten Erben überlasse. Diese Anordnung wird eine fideikom missarische Substitution genannt ^) (Z 608 BGB). Auch bei Vermächtnissen kann der Erblasser

eine fideikommissarische Sub stitution anordnen (§ 652 BGB). Bis der Fall der sideikommis- sarischen Substitution eintritt, kommt km eingesetzten Erben das eingeschränkte E i g e n tu m s r e ch t mit den Rechten und Ver bindlichkeiten eines Fruchtnießers Zu (Z 613 BGB)."') Hat der Erblasser dem Erben verboten, über den Nachlaß zu testieren, so ist es eine fideikommissarisch e Substitution und der Erbe muß den Nachlaß für seine gesetzlichen Erben auf bewahren (§ 610 BGB). c) Die bedingte Erbeinsetzung und das bedingte

Legat. Solange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunktes verschoben bleibt, so lange finden im ersten Falle zwischen dem gesetzlichen und eingesetzten Erben, im zweiten Falle zwischen dem Erben und Legatar, in .Hinsicht auf den einst weiligen Besitz und Genuß des Nachlasses oder Legats, die näm- 4) Beispiel eines Beschlusses. Auf Grund der Eliiantwortungsnrkmidc nach dem am .. . verstorbenen

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1904
¬Das¬ österreichische Grundbuchwesen in gedrängter Darstellung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/246422/246422_132_object_5704562.png
Page 132 of 346
Author: Neuhold, Eduard / von Eduard Neuhold
Place: Graz [u.a.]
Publisher: Moser
Physical description: VIII, 335 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundbuch
Location mark: II 101.045
Intern ID: 246422
lassenschaft vorkommendell Ansprüchen unnachteilig und erst von der Zeit der erlangten Einantwortung wirksam sein solle (ß 822 BGB). Auch die Gläubiger eines Legatars können Sicherstellung auf das angefallene Legat gemäß § 822 BGB fordern. (S. die in Mauz bei ß 822 BGB abgedruckten Entscheidungen.) Auch das Legat selbst kann nach § 822 BGB sichergestellt werden. (S die ebenda angeführten Entscheidungen.) In diesen Fällen kann also ein gegen beit Erben oder Legatar bestehendes Recht

, als das belastete Recht des Erben oder Legatars selbst zur Wirksamkeit gelangt. Wenn daher z. B. das Recht des Erben oder Legatars überhaupt nicht anerkannt wird oder der Erbe von der Erbschaft nichts erhält, weil er vom Erb lasser schon mehr an Borhilfe empfangen hat, als sein Erbteil bc- 3 ) Beispiel ein cs B e s ch l n ss e s. Auf Grund ... in Verbindung mit dem Beschlüsse des ff Bezirksgerichtes ... iw in ..., GZ ..., wird die Ein verleibung des Pfandrechtes für die Forderung des 0 ine Betrage von ... samt

... auf die dem N als Erben nach A angesallene Liegenschaft ... mit dem Vorbehalte des § 822 BGB in der GbE ... bewilligt. ■ Beispiel eine8 Beschlusses. Aus Grund ... in Verbindung mit dem Totenscheine vorn ... und dem Kodizille vom ... wird die Vormerkung de^ Pfandrechtes für die Forderung des 0 auf den dem 1> als Legatar des A angc- fallencn Teil der Liegenschaft mit dein Vorbehalte des Z. 832 BGB, , in der GbE ... bewilligt. Die Klage zur Rechtfertigung dieser Vormerkung ist binnen 14 Tagen bei dem zuständigen

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