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Title A - Z
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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 147 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
118 ^Das Grundbuch im allgemeinen. Einverleibung bewilligt werden, wenn bloß die Vormerkung begehrt wurde (Z 96 Abs. 2 GG.). Diese Grundsätze kmmeu aber dann, keine Anwendung finden, wenn nach der Sachlage die Partei nnr eine unrichtige Eintragungs art begehrte, nnd sie durch die von dem Richter erfolgte Korrigierung des Begehrens in der Tat nur das erlaugt, was sie in Wirklichkeit anstrebte und nur in unrichtiger Weise begehrtes) Eintragung gegenseitiger Rechte. Ergibt sich ans der Urkunde

des Eigentumsrechtes des A. enthalten, und nicht bloß diesen, sondern jeden Eigentümer betreffen (S 9 Ges. vom 2. Juni 1874 RGB. Nr. 83) ebeuso wie die der B. in Ansehung des ihr legierten Hauses zugunsten der C. und dereu Kinder auferlegten Beschränkungen durch Einverleibung der Beschränkung im Sinne des H 8 GG. zur grund- bücherlichen Eintragung zu bringen. Dieser Eintragung steht die Bestimmung des H Ri GG. nicht entgegen, weil durch die bewilligte Einverleibung eben das bezweckt wird, was die Partei

durch Anmerkung anstrebte, und well die in diesem Falle vorgeschriebene Art der Eintragung von. feiten der Partei nur unrichtig bezeichnet wurde, weil die Partei mchh wissentlich das Mindere begehrte und auf das Mehrere verzichten wollte, und weil die be gehrte Anmerkung für die B. kein Recht zu begründen vermag, und das Gericht berufen ist die Partei unter Korrigieruug ihres ungeeigneten Begehrens vor den nachteiligen Folget eines irrtümlich unrichtig gestellten Begehrens zu bewahren. Entscheidung

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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 868 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Grnndbnchseinlage als Grund buch zu behandeln ist oder der Zuschreibung einer Liegenschaft Wirksamkeit zu kommt G Z Gesetz vom 25. Juli 1871 RGB. Nr. 96). Hiefür wird in der Regel jener Tag bestimmt, an welchem die obergerichtliche Erledigung erflosfen ist. Die Gebühr 5) für die Einschaltung der Edikte im Richtigstellungs verfahren hat die einschreitende Partei zu bezahlen.') Die Verlautbarung des Ediktes durch Einschaltung in das Amtsblatt geschieht in der Regel durch das Grundbuchsgericht

, welches die Jusertionsgebühr von der Partei einznheben hat. analog zu behandelnde nachträgliche Einbeziehung einer Liegenschaft ins Grundbuch (Z 20 ^esetz vom 25. Juli 18?1 RGB. Nr. 9g) beziehen. Hiefür spricht die Erwägung, daß die nvollständigkeit des Grundbuchsstandes, welche bei einheitlicher Behandlung des neu ange-- egà Grundbuches in dessen Totalität als .ein Übergangszustand wohl unbedenklich scheint, enn dieselbe auch im Falle der nachträglichen Ergänzung des Grundbuches bezüglich ein- ze ner Einlagen geduldet

werden sollte, den Grundbuchsverkehr störend beeinflussen würde ericht des ^ustizausschusses 1516 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses XI. Session 1836 S. 5). ^ Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Jänner 1899 Z.442: ^egen die Verständigung der Partei, daß die Einschaltungsgebühr für das Edikt mit e U Mnzettel eingehoben wird, hat diese den Rekurs ergriffen, weil ihr nach § 28 Gesetz vom 5. ^zuli 1871 RGB. Nr. 96 die Stempel- und Gebührenfreiheit zukommt. Die zweite ^ns anz

hat diesem Rekurse keine Folge gegeben in der Erwägung, daß die Bestimmung des N welcher allen bei der Ergänzung von Grundbüchern vorkommenden m han lungeu ohne Ausnahme die Stempel- und Gebühreilfreiheit zukommt, nicht dahin ge ehnt werden kann, daß eine Partei, welche nach erfolgter Anlegung des Grundbuches um rgänzung desselben ansucht, auch von den sonstigen damit verbundenen Auslagen, im or legenden Falle von der Zahlung der Jnsertionskosten, befreit sein soll. Der Oberste - a. o> Revisionsrekurse beim

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Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 40 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
der nun eingesührten Advocaten-Ordnung nicht im Einklänge stehen, aufgehoben. Wenn im ß. 19 der Advocatenordnung vom Jahre 1849 gesagt war, daß über Ansuchen eines Advocaten um Enthebung von einer unent geltlichen Bertretung das Gericht entscheidet, so stand diese Anordnung im Einklänge mit dem daselbst dein Gerichte vorbehaltenen Aussprüche, daß der Partei das Armenrecht und hiemit die unentgeltliche Bertretung durch einen Advocaten zukomme; — sie steht aber nicht im Einklänge mit den Bestimmungen der Advocaten

aus dem §. 19 der Advocaten-Ordnung vom Jahre 1849 überhaupt noch in Wirksam keit bestehend betrachten wollte, dies — im Widerspruche mit der sonstigen seitherigen Uebung — außer dem Falle der sich ergebenden Undurch- führbarkeit der Rechtssache auch für alle anderen mehrfältigen Enthebungs gründe, und unter diesen auch dann gelten müßte, wenn der bestellte Armenvertreter durch hinterher eingeholte Belege Nachweisen zu können glaubt, daß die Partei das Armenrecht nicht geltend machen konnte, oder seither wegen Aendornng

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Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 41 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
, dem Advoeaten A. zu bedeuten, daß er die begehrte Enthebung bei dem Ausschüsse der Kammer nachzusuchen habe, diese obergerichtliche Entscheidung über Reeurs des Advoeaten A. vom k. k. oberst. G. H. mit Ent scheidung vom 23. September 1884, Z. 10948, bestätigt worden, weil so wie die Bestellung, ebenso auch die Enthebung des von dem Advocatenkaiiimer-Ausschusse für eine arme Partei bestellten unent geltlichen Vertreters von der ihm ausgetragenen Vertretung- in erster Instanz überhaupt und insbesondere

auch dann, wenn diese Enthebung wegen Undurchführbarkeit des Rechtsanspruches der das Armenrecht ge nießenden Partei begehrt wird, dem Advocatenkammer-Ausschuffe zusteht, wie dies bereits in dem oberstgerichtlichen Judicate vom 11. Februar 1880 (Jud. Buch sub Nr. 108), umständlich begründet wurde. Die aus Anlaß der Enthebung eines unentgeltlichen Ver treters bei dem Ausschüsse befindlichen Eingaben, Informationen und Erledigungen werden dem Vertreter des Gegners der Armenpartei nicht mitgetheilt. Der Ausschuß dern

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Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 37 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
31 Rechte und Pflichten der Advoeaten. Voraussetzung bei einer das Armenrecht genießenden Partei vorhanden ist, dieser die Wohlthat der unentgeltlichen Ver tretung entzogen und die Nöthigung anferlegt werden sollte, sich eines anderen Bevollmächtigten zu bedienen, von welchem eine unentgeltliche Vertretung nicht gefordert werden kann (Oberstg. Entsch. v. 26. April 1870, Z. 4854). Wenn im summarischen Verfahren das Gericht die Stämpel- und Gebührenbefreiung bewilligt hat, ist der Ausschuß

, weil die Aß. 8 und 9 des Gesetzes über das summarische Verfahren im §. 12 der Justizministerialverordnnng vom 25. Jänner 1850, R. G. Bl. 52, über den Wechselproceß nicht citirt sind und daraus folgt, daß die Partei in Wechselsachen sich eines Advoeaten bedienen muß (Oberstg. Entsch. v. 13. Juli 1870, Z. 7975, G. U. 3828). Zur Durchführung eines Rechtsanspruches vor dem k. k. Reichsgerichte ist die Bewilligung des Armenrechtes zu er- theilen (Oberlg. Entsch. v. 2. October 1872, Z. 19150). Auch wird bei Vorlage

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