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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 147 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
118 ^Das Grundbuch im allgemeinen. Einverleibung bewilligt werden, wenn bloß die Vormerkung begehrt wurde (Z 96 Abs. 2 GG.). Diese Grundsätze kmmeu aber dann, keine Anwendung finden, wenn nach der Sachlage die Partei nnr eine unrichtige Eintragungs art begehrte, nnd sie durch die von dem Richter erfolgte Korrigierung des Begehrens in der Tat nur das erlaugt, was sie in Wirklichkeit anstrebte und nur in unrichtiger Weise begehrtes) Eintragung gegenseitiger Rechte. Ergibt sich ans der Urkunde

des Eigentumsrechtes des A. enthalten, und nicht bloß diesen, sondern jeden Eigentümer betreffen (S 9 Ges. vom 2. Juni 1874 RGB. Nr. 83) ebeuso wie die der B. in Ansehung des ihr legierten Hauses zugunsten der C. und dereu Kinder auferlegten Beschränkungen durch Einverleibung der Beschränkung im Sinne des H 8 GG. zur grund- bücherlichen Eintragung zu bringen. Dieser Eintragung steht die Bestimmung des H Ri GG. nicht entgegen, weil durch die bewilligte Einverleibung eben das bezweckt wird, was die Partei

durch Anmerkung anstrebte, und well die in diesem Falle vorgeschriebene Art der Eintragung von. feiten der Partei nur unrichtig bezeichnet wurde, weil die Partei mchh wissentlich das Mindere begehrte und auf das Mehrere verzichten wollte, und weil die be gehrte Anmerkung für die B. kein Recht zu begründen vermag, und das Gericht berufen ist die Partei unter Korrigieruug ihres ungeeigneten Begehrens vor den nachteiligen Folget eines irrtümlich unrichtig gestellten Begehrens zu bewahren. Entscheidung

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Books
Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 45 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
eines solchen Tarifes. Die vom Präsidenten des österr. Oberlandesgerichtes eingesetzte Tarifcommission beendete ihre Arbeit in der Sitzung vom 1. December 1883. Der von dieser Commission aus- gearbeitete Tarifentwurf, dessen Inhalt in den Jur. Bl. Nr. 49 m 1883 Verlautbart ist, wurde dem Justizminister vorgelegt. §, 18. Wenn über Antrag einer Partei zur Durch setzung^ ihrer Rechte gegen einen Dritten die Vertretung dieses Letzteren vor dem Gerichte einem Advocaten über tragen wird, so wird die Vergütung der baaren

Auslagen vom Staate geleistet. Besitzt die von dem durch das Ge richt bestellten Advocaten vertretene Partei Zahlungsmittel oder erlangt sie dieselben, so hat sie dem Staate die baaren Auslage« zu ersehen und die Entlohnung ihres Vertreters zu leisten. Wann eine Stempelbefreinng oder Stamtzelvormerknng etntritt, bestimmen die Gebnhrrnge setze. Die Plenarversammlung der n. ö. Advocatenkammer hat am 27. Jänner 1876 über Antrag des Ausschusses „in Erwäßllng, daß es der Unabhängigkeit des Ädvomtenstandes

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