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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 891 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Die Anlegung, Ergänzung und Berichtigung des Grundbuches. jenigen, welche sich durch die beabsichtigte lastenfreie Übertragimg dieser Teilfiächen in ihren Rechten für beeinträchtigt halten, aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem gefertigten k. k. Bezirksgerichte binnen der bis Zum 8. April 1901 laufenden Frist anzumelden, Widrigens nach Ablauf dieser Frist keiner wie immer gearteten Anmeldung mehr stattgegeben würde und dingliche Rechte, die erst an dem Tage, an welchem das Edikt

bei diesem k. k. Bezirksgerichte angeschlagen wird, oder nach diesem Tage an den in das Eisenbahnbuch auszunehmenden Grundstücken gegen die Besitzvorgänger erworben werden, bei der Aufnahme dieser Grundstücke in das Eisenbahn buch unberücksichtigt blieben. Das Gesuch samt Beilagen wird bei dem ge fertigten k. k. Bezirksgerichte aufbewahrt und kann von ZustelluRgsverfügung im jànnann eingesehen werden. Beschluß. Hievon werden sämtliche Interessenten und ms- - ?às d» «ch.-.°s->, i-sàs di- TààglSubig» zu -igmen Hàn

Abtrennung keine Einwendungen er hoben wurden, wegen Zuschreibung der Eisenbahngrundstücke in die beim Landesgerichte Wien für die Kaiser Franz Josessdahn mit der Hauptlime Wien—Eger samt Nebenlinien eröffnete Eisenbahneinlage im Bahnbestandb!c >tìe I. Abteilung bei der Natastralgemeinde Wrschoìvitz, und es wird bemerkt, daß der Abschreibvngsbeschluß bereits rechtskräftig geworden ist. ?>. Auf Grund des beim k. k. Bezirksgerichte König liche Weinberge durchgeführten Ermittlungsverfahrens

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 877 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
, auf andere übertragen oder aufgehoben werden können. Zugleich wird zur Richtigstellung dieser Grundbuchseinlage in Ansehung der Zuschreibung obiger Liegenschaft, welche bei dem k. k. Bezirksgerichte St. Pölten eingesehen werden kann, das Verfahren nach Z 20 des auge führten Gesetzes eingeleitet und es werden alle jene Personen: Ä) welche auf Grund eines vor Wirksamkeit der Zuschreibung zu obiger Grundbuchseinlage erworbenen Rechtes eine Änderung der in derselben ent haltenen, die Eigentums- oder Besitzverhältnisse

betreffenden Eintragungen in Anspruch nehmen; d) welche schon vor Wirksamkeit der Zuschreibung zu obiger Grundbuchs einlage auf die in derselben eingetragene Liegenschaft, oder auf Teile derselben Pfand-, Dienftbarkeits- oder andere Zur bücherlichen Eintragung geeignete Rechte erworben haben, soferne diese Rechte als zum alten Lastenstande gehörig ein getragen werden sollen, aufgefordert, diesfalls bis 5. August 1904 bei dem k. k. Bezirksgerichte ihre Anmeldung einzubringen, widrigens das Recht

. Eine Wiedereinsetzung gegen das Versäumen der Ediktalfrist oder Verlängerung dieser Frist für einzelne Parteien findet nicht statt. Wien, am 30. April 1904. Veranlassung wegen Einhebung der Einschaltungsgebuhr (falls das Oberlandesgericht selbst die Einschaltung des Ediktes versügt hat)-. Dekret. An das k. k. Bezirksgericht St. Pölten, Abt. II, Mit Beziehung auf den Erlaß vom 30. April 1904. GZ. wird dem k. k. Bezirksgerichte Ein- zur eine

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 954 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Z 125. Berichtigung des Grundbuches infolge agrarischer Operationen. 369» 925 Dekret an das k. k. Bezirksgericht in Marchegg. In Erledigung des Berichtes des k. k. Kreis gerichtspräsidiums Korneuburg vom 5. Mai 1991, GZ. — wird dem k. ^Bezirksgerichte bekanntgegeben, daß der mit diesem Berichte vorgelegte Entwurf eines neuen Grundbuches über die Katastralgemeinde Unter- Siebenbrunn vom 14. Mai 1901 an als Grundbuch zu behandeln ist, und daß das Verfahren znr Richtigstellung dieses Grundbuches

nach Z 21 des Ges. vom 25. Jnli 1871, RGB. Nr. 96 mit Bestimmung einer Anmeldungs frist bis 30. September 1901 eingeleitet worden ist; es werden zwei Ausfertigungen des diesfalls erlassenen Ediktes dem Bezirksgerichte mit dem Auftrage zugefertigt, die Verlautbarung am Gerichtsorte und in der betreffenden Stenergememde zu veranlassen, über vorkommende An meldungen die Amtshandlung nach Borschrift des an geführten Gesetzes Zu Pflegen und nach Ablauf des Ediktaltermines den Erfolg unter Anschluß der Akten anher

anzuzeigen. Die Einschaltung des Ediktes im Amtsblatte der Wiener Zeitung wird von diesem k. k. Oberlandes gerichte veranlaßt. Die Berichtsbeilagen folgen in '/. zurück. K. k. Oberlandesgericht Wien, Abt. I, den 14. Mai 1901. Edikt. Von dem k. k. Oberlandesgerichte in Wien, Abt. I. wird hiemit in Gemäßheit des Ges. vom 25. Juli 1871, RGB. Nr. 96 kundgemacht, daß von dem k. k. Bezirksgerichte Marchegg in Durchführung der agrarischen Operation der Zusammenlegung landwirt schaftlicher Grundstücke

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 876 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
H 121. Ergänzung des Grundbuches. 334. 847 Erledigung des Oberlandesgerichtes: Dekret an das k. k. Bezirksgericht St. Pölten, Abt. II. In Erledigung des Berichtes des k. k. Kreis gerichtspräsidiums St. Pölten vom 26. April 1904 GZ. Präs. ^ wird dem k. k. Bezirksgerichte bekannt gegeben, daß die Parzelle 150 der Katastralgemeinde Griechenberg nach Maßgabe des vorgelegten Entwurfes der betreffenden Eintragung mit der Wirksamkeit vom 3V. April 1904 an im Gutsbestandblatte der Einlage Z. 200

der Katastralgemeinde Griechenberg zugeschrieben werden kann und daß das Verfahren zur Richtigstellung der Eintragung in Ansehung dieser Liegenschaft nach Z 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGB. Nr. 96, mit Bestimmung einer Anmeldungsfrist bis 5. August 1904 eingeleitet worden ist. Es werden zwei Ausfertigungen des diesfalls erlassenen Ediktes dem Bezirksgerichte mit dem Auftrage zugefertigt, defsen Verlautbarung am Gerichtsorte und in der betreffenden Steuergemeinde zu veranlassen, Karl Ander und die Gemeinde

Ablauf fertionsgebühr bekanntgegeben werden, der Ediktalfrist. Die Berichtsbeilagen folgen in '/. zurück. K. k. Oberlandesgericht Wien, Abt. I, am 30. April 1904. Edikt. Von dem k. k. Oberlandesgerichte in Wien, Abt. I, wird hiermit in Gemäßheit des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGB. Nr. 96, kundgemacht, daß u er Ansuchen des Herrn Karl Ander von dem k. k. Bezirksgerichte St. Pölten ^chbmauute, lusher noch in keinem Grundbuche aufgenommene Liegen schaft in der Katastralgemeinde Griechenberg

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Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 10 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
am 5. Juni 1869 genehmigten Beschlüsse und in U eberein stimmung mit dem durch Erlaß des Justiz- Ministeriums vom 9. Juni 1676, Z. 7040, sämmtlichen Ober landesgerichten zur Kenntniß gebrachten Gutachten des k. k. obersten Gerichtshofes — demzufolge die von einem Rechts praktikanten bei einem st. d. Bezirksgerichte vollstreckte Praxis demselben bei Darthuung der zur Ausübung der Advocatur erforderlichen praktischen Verwendung zwar allerdings in die im §. 2, Kt, b, Adv. Odg. erwähnte sechsjährige

Berwendungs- zeit, nicht aber nach §. 2 , lit. a als eine bei einem Gerichts höfe vollstreckte ^Praxis angerechnet werden könne (Br. Jos. Kaser er, Handbuch der österr. Justizverwaltung II. Band, Seite 103) — wird in die einjährige Gerichtspraxis die bei einem Bezirksgerichte oder bei einem st. d. Bezirksgerichte ge nommene Praxis nicht eingerechnet. Die Zeugnisse über die Advooatenpraxis sind nicht direct vom Ausschüsse auszustellen, sondern es sind die diesfalls von den Advocaten ausgestellten Zeugnisse

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Books
Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 44 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
nämlich die von dem Advocaten Vr. N. gegen A. und Genossen als Erben nach S. auf Zahlung des Ex- pensars und, Honorars xr. fl. 1048.71 eingebrachte Klage de praes, 21. October 1881 von dem k. k. Bezirksgerichte in P. mit dem Bescheide vom 22. October 1881, Z. 17659, als einen zur Verhandlung im Proceßwege nicht geeigneten Anspruch be treffend, zurückgewiesen, und dem Kläger zurückgestellt, weil nach der Bestimmung des Hofdecretes vom 4. Oktober 1833, Nr. 2633 I. G. S., die Gebühren des Advocaten

, um die es sich auch vorliegend handelt, von dem Richter, vor welchem das Geschäft verhandelt wurde, im ämtlichen Wege und mit Ausschluß eines förmlichen Processes zu liquidiren sind und diese den Klags weg ausschließende Bestimmung von Amtswegen und ohne die Parteieneinwendung abzuwarten, zu berücksichtigen ist. Ueber den Reeurs des Or. R. hat das k. k. Oberlandes- gericht in Gratz mit Verordnung vom 23. November 1881, Z. 14317, den erstrichterlichen Bescheid aufgehoben und dem k. k. Bezirksgerichte aufgetragen, die Klage

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