¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
einzuschreiten. K. k. Landesgericht Wien, Abt. VIII den L. Der Vollzug der mit vorstehendem Beschlüsse be willigten grundbücherlichen Eintragung wird angeordnet. Hievon werden verständigt: 1. Herr vr. Franz W. als mit Vollmacht L àà Wien den 16. Februar 1900 ausgewiesener Macht haber des Herrn Emerich Bach unter Anschluß der Zustellungsverfügung: Originalbeilagen ^ und L, Beschluß den unter 1—3 Ge- 2. der Verpflichtete Herr Georg Hummel unter nannten mit den dort ange- ^ ... . . sài AM«tigu»g°n und àschwh
em-r Ausfertigung des Schriftsatzes, Beilagen. 3. das k. k. Steueramt Amstetten. K. k. Bezirksgericht Amstetten, Abt. I den 80. Zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch Einverleibung des Pfandrechtes (bewilligendes Gericht, Exekutionsgericht und Buchgericht verschieden). Sachverhalt: Das Handelsgericht Wien als Erkenntnissenat bewilligt die Ein verleibung des Pfandrechtes auf das dem Verpflichteten Georg Waller gehörige Haus in der Alleegaffe Konskr.-Nr. und Einlage Z. 12 des IV. Bezirkes in Wien. L. Auf Grund
des Urteiles vom 15. Oktober 1900 GZ. ^ ^2Z6/oo à der Rechtssache des Herrn Albert Eder, Kaufmanns in Wien, I. Bezirk, Stephansplatz 14, wider Herrn Georg Waller, Kaufmann in Wien, IV. Bezirk, Alleegasse 21, wegen 8000 X dem Herrn Albert Eder die Exekution mittels zwangsweiser Pfand rechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf das Haus in der Alleegasse Kvnskr.-Nr. und Einlage Z. 12 des IV. Bezirkes in Wien zugunsten seiner vollstreckbaren Forderung im Betrage von 8000 X samt
5'/l, Zinsen seit 13. August 1900, 300 X Prozeß- R-.à^à'6àrfugung: festen und den auf 30 X bestimmten Kosten dieses An schluß in àr Äussert:- - ^ ^ ^ ^ , gungen mit einem Exemplar ^'chens bewilligt. Um den Vollzug der bewilligten des Schriftsatzes und Beilage Einverleibung des Pfandrechtes und Verständigung der dem LG. Wien, als Grund- Beteiligten wird das k. k. Landesgericht Wien mittels buchsgericht. dreier Beschlußausfertigungen unter Anschluß eines