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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 218 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
426 - § . 16 . nova, 1271 San Lorenzo (al Lerne), 1276 (und nochmals 1278) Montona. Aus Betreiben des Patriarchen und im Bunde mit dem Grasen Albert II. von Görz empörte sich Capodistria gegen Venedig, ward aber 1279 gleichfalls zur Unterwersung und zur Annahme eines vene- zianischen Podestes gezwungen. Einen solchen erhielten auch Isola (1280) sowie Pirano und Rovigno, welche 1283 die alten Unterwersungsver- träge erneuerten. Nach wiederholten Fehden, die der Patriarch im Bunde mit dem Grafen

von Görz und der Stadt Trieft gegen Venedig erhob, kam es 1291 zum Frieden von Treviso, in welchem die Entscheidung der Rechtssrage dem Schiedspruche des Papstes anheimgestellt wurde; bis dahin überließ Patriarch Ottobonus dem Dogen und der Kommune Venedig alle seine Jnrisdiktions- und Herrscherrechte über die von ihnen besetzten Orte Jstriens gegen einen Jahreszins von 45» Mark agleier Psennige. Zur Fällung des päpstlichen Schiedsspruches scheint es nicht gekommen zu fein; nach wieder ausgebrochener

Fehde wurde der Friede von Treviso erneuert (1304). Pola, welches sich der von Venedig im Interesse seiner Handels- Herrschast geübten Seehandelspolizei nicht sügen wollte^), geriet 1318 in einen neuerlichen Konflikt mit letzterem, ward mit Bezug auf den Ver- trag von 1243 zur Niederreißung der Mauern an der Seeseite genötigt und mußte den Venezianern Handels- und Steuerfreiheit zugestehen; nur als Wägegeld durste es von 1000 Pfund Waren 30 kleine Denare er heben (8. Februar 1319). Die beiden

eine nochmalige, endgültige Unterwersung Pola's unter Dogen und Kommuno Venedig statt- fand (28. Mai 1331). Der vom großen Rate Venedigs eingesetzte Stadt- richter von Pola hieß nunmehr eomes (conte) wie einst im 12. Jahrh. Zugleich wurde auch jenes Kapitel der Statuten von Pola, welchem zu- folge die Appellation vom Spruche der Konsuln von Pola in Zivilsachen an den Erzbischos von Ravenna zu gehen hatte, kassiert und hiefür die Appellation an die chicalis curia in Venedig eingeführt.**) Dem Bei spiele Pola's

folgte 1332 das Kastell Balle. Nach einer Fehde um den *) Der zu diesem Zwecke von Venedig eingesetzte capitaneus ripariae Istriae wollte eine oder mehrere polesische Barken, die nach feiner Meinung Kontrànde führten, beschlagnahmen, nnrde jedoch überwältigt und getötet. . *■*) SKahei, Die dalrnatisch-istrische Mnnizipalverfassung a. a. O., ®.257s., führt diese Appellaticnsgerichtsbarkeit des Erzbischvss von Ravenna daraus zurück, daß die Gewalt des Exarchen von Ravenna, unter welchem Jstrien

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 470 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 932 — § 18 nach Venedig, das sich allmählich zur Handelsmetropole Europas ent- wickelte, ist bereits für das Jahr 1000 urkundlich bezeugt.^) Daneben wurden die Wege über Verona oder durch Valsugana häufig benützt. Die älteste Urkunde, in der das fonticum comunis Venetiarum, ubi Teuto nici hospitantur, erwähnt wird, ist vom 5. Dez. 1228. Dieses Fondaco, 1231 in Staatsverwaltung übernommen, diente den deutschen Kaufleuten, die den Hauptteil der abendländischen Händler in Venedig ausmachten

, zunächst als Herberge und Warenniederlage, dann zur polizeilichen Be- aufsichtigung und Zollerhebung, endlich auch als Verkaufslokale. Nach dem Brande von 1505 wurde es von einem Deutschen Hieronymus schöner und stattlicher wieder aufgebaut. Regensburg hatte am frühesten Handels- beziehungen mit Venedig angeknüpft. Um 1474 bildeten die deutschen Kaufleute im Fondaco zwei Tafeln (Gruppen), die eine wurde durch die Kaufleute aus Regensburg, aus den bayerischen, schwäbischen und öfter- reichischen Städten

, die andere durch die aus Nürnberg, aus den rheinischen und niederdeutschen Städten gebildet. Später waren Augsburg und Nürnberg am meisten am Handel mit Venedig beteiligt. Die großen Städte schlössen durch ihre Vertreter die Geschäste auch vielfach für die kleinen Städte ab, denen die Sendung von Agenten zu kostspielig gewesen Wim.**) Aus Tirol wird nur z. 1.1334 ein Nikolaus aus Bruneck als mit Venedig handeltreibender Benutzer des Fondaco erwähnt,***) Kaufleute aus Trient find erst seit 1586 f) und solche aus Innsbruck gar

erst seit 1637 daselbst nachweisbar. Von Einfuhrartikeln brachten die deutschen Kaufleute nach Venedig Leinwand, Wolle und Barchent, sowie daraus versertigte Tücher und Kleider, Schleier und Hute, Felle, Häute, Leder, Holz, Ge- kreide, Mehl, Pferde und andere Zugtiere, Roßhaare, Rohmetalle, und zwar Gold und Silber, Zinn, Messing, Eisen, Kupfer, Bernstein und verschiedene Metallwaren. Von Ausfuhrartikeln holten die Deutschen aus Venedig Rohseide und Baumwolle, Stoffe aus Seide, Samt, Tafset

, Baumwolle, Barchent, Goldbrokat, Teppiche, Spezereien, besonders Pfeffer, Safran, ff) Z ucker, Zimt, Ingwer, Rhabarber, Kümmel, Mandeln, Fei- *) Schaube a. a. O., 93, 444. **) Kretschmahr, Geschichte von Venedig II, 468. ***) Simonsseld, Fondaco I, N. 786; II, 55. Früher schon, 1328, und dann wieder 1508 werden Salzburger im Fondaco erwähnt. f; Unter den Bediensteten des Fondaco (Ballenführern und -bindern) erscheinen Trentiner schon im 14. und 15. Jh. — Die Trentiner Kaufleute wurden zwar mit Rücksicht

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 217 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 424 — §. IG. versprachen, sich in Zukunst aller Unbill zu enthalten, und wenn sie durch einen königlichen Befehl zum Kriege gegen Venedig aufgefordert würden, die Venezianer so schnell als möglich hievon zu benachrichtigen, so daß sie ohne Schädigung nach Venedig zurückkehren könnten^) Eine Neuordnung erfuhr das Verhältnis der Seestädte Jstriens zu Venedig seit der Mitte des 12. Jahrh. 1145 leisteten Copodistria samt dem zu seinem Gebiete gehörigen Isola und Pola dem Dogen Petrus Polanus

und dessen Nachsolgern den Treueid uud verpflichteten sich zur Heeressolge mit aller ihrer Macht bei Kriegszügen Venedigs nördlich der Linie Ancona-Ragusa. Die nördliche Hälfte des adria- tischen Meeres galt als besondere venezianische Interessensphäre. Bei Kriegszügen, die Venedig anderswohin mit wenigstens 15 Galeeren unter- nehmen würde, sollte Capodistria eine Galeere, Pola zu je 15 Venezia- nischen gleichfalls eine stellen. Pola versprach überdies alle Seeräuber- schiffe, die sich im Golfe zwischen Pola

und Venedig zeigten, zu verfolgen und verzichtete auf Abgabenerhebung von den Venezianern mit Ausnahme des Portaticum (Hafenzoll). Bei Klagen eines Venezianers gegen einen Polesaner sollte nach polesaner, bei Klagen eines Polesaners gegen einen Venezianer nach Venezianer Rechtsbrauch entschieden werden. Zur Her- berge und zum Sitze des venezianischen Gerichtes sollte dem Dogen ein Haus in Pola angewiesen werden. Letzterer schwor, Pola, wenn es von der Seeseite angegriffen würde, mit seiner Flotte

, wenn von der Land- seite, mit hundert Mann zu Hilfe zu kommen, auch sollten die von Pola zu Venedig dieselbe Sicherheit der Person und Habe genießen wie die Venezianer selbst.^) Aber schon in nächster Zeit trübte sich das Ber- hältnis Pola's zu Venedig derart, daß es mit Heeresmacht zur Erneu- eruug des Treueides und der Verpflichtungen von 1145 sowie zu einem Jahrestribut von 2000 Pfund Öl für die S. Markuskirche gezwungen werden mußte (wahrscheinlich i. I. 1150). Auch Rovigno, Parenzo, Cittanova und Umago

im C. fl. I. I. Vgl. Schaube, a. a. O., S. 8 f. **) Verträge von 1145 Dezember im C. d. I. I. Vgl. Benussi, a> a. £)., S. 650 f. ***) Cittanova 40 Pfund Ol, Parenzo 15 Pfund öl an Wt S. Maàèlirche und 20 Widder an den Dogen, Rovigno 5 romanati (byzantinische Goldsolidi) an die Markuskirche, Umago 2 romanati an den Dogen. Letzteres gehörte iraft der Schenkung König Hugos vom 7. August 929 (C. 4. I. I.) dem Bischof von Trieft. Die Folge der Unterwerfung Umagos unter Venedig war die Lockerung und schließ- liche

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 219 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 428 — §. 16. Da die Triestiner sich jedoch weigerten, die von Venedig geforderten um- fassenderen Herrschaftsrechte zuzugestehen, begannen Flotte und Heer der Venezianer Trieft zu Wasser und zu Lande zu belagern (Dezember 1368). In dieser Not unterwarf sich Trieft den Herzogen von Österreich (31. August 1369). Das von letzteren geschickte Heer vermochte jedoch Trieft nicht zu retten, es mußte kapitulieren und abermals die Herrschast Venedigs anerkennen. Im Frieden zu Kaisach (bei Laibach

1378 gegen Venedig führte, bei Pola eine arge Niederlage erlitten hatte (7. Mai 1379), verjagten die Triestiner ihre venezianische Besatzung, schleiften die erwähnten beiden Festungen und übertrugen dem Patriarchen Markwart die Signorie ihrer Stadt und ihres Distriktes, wurden aber von einem venezianischen Belagerungsheere bald daraus zur Wiederunterwersuug genötigt. Als die genuesische Flotte Ende Inni 1380 vor Trieft erschien, empörte sich dieses abermals gegen Venedig und rief den Patriarchen

von Aguileja neuerdings zum Signoren aus (13. Juli).*) Im Frieden von Turin (8. August 1381) mußte Venedig auf alle HerrschastSrechte über Trieft zu Gunsten des Patriarchen verzichten und behielt sich nur den altherkömmlichen jährlichen Wein- und Ülzins sowie abgabenfreien Handel mit Trieft vor.**) Als jedoch nach dem Tode des Patriarchen Markwart (3. Januar 1381) der von Papst Urban VI. zum Administrator des Patriarchates ernannte Kardinal Philipp von Mencon von der Stadt Udine und einem Teile

des sriauler Adels nicht anerkannt ward und lange innere Fehden die Macht des Patriarchates völlig lähmten,***) entschlossen sich Consiglio und Commune von Trieft in der Befürchtung, daß Venedig bei nächster Gelegenheit seine Herrschasts- cmsprüche auf ihre Stadt erneuern werde, dem einzigen Nachbarfürsten, der über eine hinreichende Macht verfügte und feit 1374 die vormals görzische Grafschaft Jsterreich mit dem Zentrum Mitterburg (Pisino) er worben hatte, dem Herzoge Leopold III. von Österreich

(2. November) dem Signoren und dessen Nachfolgern 100 Urnen von der besten Sorte des im selben Jahre gewonnenen Rivoliwcines (ài Bivolii) entrichten**) Nach dem Verluste Triests verblieben dem Patriarchen iu Jstrien außer Muggia nur mehr: Buse, Portole, Pinguente, Colmo, Rozzo, Due Castelli (al Leme), Albona und Fianona. Muggia unterwarf sich Venedig bereits 1411 zu Beginn des ersten Krieges dieser Republik mit Sigismund, König der Römer und vou Ungarn, und dessen Anhänger, dem Patri- archen Ludwig

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 459 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 910 — § IB Gluriis und Mals 17. Dez. 1533 vereinbarten Vertrage K. Ferdinands mit demselben Bischof Paul und den drei Bünden wurde u. a. auch wechselseitiger freier Kauf und Verkauf von Getreide und Vieh gestattet. *) In den Friedensschlüssen, welche die kriegerischen Verwicklungen der tirolischen Landesfürsten mit der Republik Venedig zum Austrag brachten, wurde stets auch die Wiederherstellung der gestörten Handels- und Ver- kehrsfreiheit der Bürger und Kaufleute in den beiderseitigen

Länder- gebieten versügt. Eine solche Bestimmung findet sich z. B. in dem Waffen- stillstandsvertrage H. Leopolds III. von Österreich mit Venedig vom 7. Nov. 1376,**) welcher die Fehde wegen Feltre und Belluno beendigte, ferner in dem unter Vermittlung K. Siegmunds zwischen H. Friedrich IV. und Venedig zu Meran abgeschlossenen Wasfenstillstand vom 3. Aug. 1413,***) durch welchen die Fehde des Herzogs mit Sicco von Castel- novo-Caldonazzo, dem Verbündeten Venedigs, beigelegt wurde

, und in dem zu Venedig erfolgten Friedensschlüsse Eh. Siegmunds mit dieser Republik vom 13. Nov. 1487. so Bald nach dem ersten Wasfenstillstand im Krieg mit Venedig (6. Juni 1508) erließ K. Maximilian Schutzbriefe für die eigenen wie die venezianischen Kausleute, denen ungehinderter Verkehr in des Kaisers Landen wie vor dem Kriege zugesichert wurde. Selbst als ueue Kriegsvorbereitungen gegen Venedig schon im Gange waren, erließ der Kaiser noch ein Geleitsmandat für die den Mittfasten- markt zu Bozeu besuchenden

Kausleute (11. März 1509). Auch Doge und Signoria von. Venedig sagten in Privilegien von 1507 und 1510 den deutschen Kaufleuteil Handelsfreiheit im ganzen Gebiete der Republik zu. Erst 1513 befahl der Kaiser die Passe gegen Venedig zu sperren. 1's) Nach- drücklichst garantierten, einander Kaiser Karl V. und Erzh. Ferdinand einerseits und die Signoria von Venedig anderseits in dem 29. Juli 1523 zu Venedig geschloffenen Definitiv-Vertrage, daß ihre Untertanen frei und sicher in den wechselseitigen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 107 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
204 B.H. Der Instruktion zufolge, welche K. Maximilian 1507 dem Hansgrafen in Österreich ertheiite, wurde sogar bestimmt, daß kein ausländischer Kaufmann ohne Erlaubnis des Hansgrafen nach Wien ziehen dürfe.*) Auch den Berkehr mit Venedig, dem Hauptplatz des Levantehandels, suchten die Wiener möglichst zu beschränken und an sich zu reißen **), indem sie sich von den Herzogen Albrecht II. und Rudolf IV. Privilegien verschafften, denen zufolge die fremden Kaufleute auf keiner andern Straße

als der über den Semmering, Bruck, Leoben, Judenburg, Friesach, Villach, Tarvis und Pontebba nach Venedig und zurück fahren sollten, wobei sie wieder dem Wiener Niederlagsrecht verfielen. Dieser Straßenzwang lag auch im Interesse der Herzoge, weil durch denselben die Zolleinhebung wesentlich vereinsacht wurde. Am lästigsten fiel dieser Zwang den nach Venedig handeltreibenden Kaufleuten der übrigen österreichischen Städte sowie denen aus Böhmen und Mähren, welche dadurch verhindert wurden, ihre Waren auf dem nächsten

die Habsburger Herren von Trieft geworden waren (1382), und das Emporkommen dieser Stadt von ihnen gefördert wurde, lag ihnen selbst daran, daß der Handel nach Trieft mehrere Wege einschlage, weshalb 1389 von H. Albrecht III. die Benützung der Straße über den Semmering, Marburg und Laibach nach Trieft und Venedig gestattet wurde, in Zu Ansang des 16. Jahrh. wollten die süddeutschen (oberländischen) Kaufleute und Handelsgesellschaften, an deren Spitze die Augsburger Kauf- Herren standen, das strenge

Niederlagsrecht, inwiefern es den Handel zwischen Gast und Gast verbot, nicht mehr anerkennen und setzten sich viel- fach über dasselbe hinwegff), waren sie sich doch ihrer Unentbehrlichst bewußt, da sie zahlreiche feinere Handelsartikel einführten, die nicht im Lande erzeugt wurden. Der Rat der Stadt Wien beschwerte sich darüber *) Quellen z. G. d. St, Wien II, N. 1307. **) Ausfuhrartikel ans Österreich nach Venedig waren: Bergwerksprodukte, Garn, Leinwand, Zwillich, Tuch, Wachs, Häute, Salz, Federn, Fett

u. a. Da« gegen holten die österreichischen Kaufleute aus Venedig Spezerei«!, Südfrüchte, Zucker, wälscheu Wein, Öl, Glas, Summt- und Seidenstoffe, mit Gold und Silber durchwirkte und gestickte Stoffe, seine Tuche, Gold- und Silbergeschmeide u. a. ***) Der Handel nach Venedig galt als ein Vorrecht der landesf. Städte, Städte anderer Herren bedurften zum Betrieb des Handels nach Venedig eines besonder» landess. Privilegs. t) Weiß, Geschichte der Stadt Wien I, 418f. zu Schon 1417 hatte der Rat von Wien bei H. Albrecht

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 203 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
in Steier oder Kärnten zu kansen, weshalb K. Friedrich III. 1491 den Bürgern von S. Veit, Völkermarkt nnd Klagenfurt verbot, die Laibacher zu zwingen, das Eisen von ihnen zu kaufen, und K. Maximilian I. die letzteren vom Eisen-Niederlagszwang zu Völkermarkt befreite (1503 und 1504)***). Auch für die Freiheit des Handels der Kramer nach Trieft trat der Landesfürst ein, indem er diesbezügliche Mandate an die Kommune Trieft richtete.^) Die Berechtigung zum Handel nach Venedig beruhte gleichfalls ent- weder

anf Herkommen oder auf lf. Privilegierung und ward überdies unter H. Rudolf IV. im Interesse der Wiener an Einhaltung der vor- geschriebenen Straße durch Kärnten, Obersteier und über den Semmering geknüpt. H. Rudols sperrte nämlich 1361 die Straße von Laibach über den Karst nach Venedig, weil dieselbe uebst ihrer nordöstlich über Pettau führenden Fortsetzung die bequemste Verbindung zwischen Ungarn und Venedig war nnd den Handelsinteressen Wiens zu großem Nachteil gereichte. Die Wiener erhielten

und anderen, die das Recht haben, gegen Venedig zu fahren, bis auf Widerruf mit der Bedingung zu erlauben, daß sie auf der Rückfahrt die „rechte Straße' über den Karst fahren von Triest gerade- Wegs über Laibach und Marburg nach Wien, wo sie ihre Kaufmannschaft niederzulegen und zu verkaufen haben. Ferner gestattete H. Albrecht III. auch den Städten und Märkten seiner Länder, durch welche diese Straße ging, und auch der Stadt Pettau die Benützung derselben mit der Be dingung, daß sie die zugeführt

, mit Ausnahme der-Bürger von Pettau, denen erlaubt war, „ihr felbs notdurft zu führen'.***) Obwohl den Laibachern bereits 1389 von H. Albrecht III. der Handel mit Venedigischer Habe erlaubt worden war, sicherte doch erst 1408t) der Doge Tommaso Moeenigo bon Venedig auf Bitten Erzherzog *) A. ci. O., N. 711, 733 a. Stach Ansicht der Städte des Landes ob der Enns dursten die Pcttaner über den Karst nur mit Vieh und Raivalwein Handel treiben, aber mit keiner anderen wälschcn Habe (a. «. O., N, 733

b). **) A. a. D., N. 1172 a. ***) A. a. O., N- 1176 a, 1199 a. i) MMBK. III, 102. Die Angabe bei Simonsfeld, der Fondaco dei Tedesoiii in Venedig II, 41, das Privileg des Dogen für Laibach sei von 1418, ist nnrichtig. Derselbe schließt aus dieser Zulassung zum Fondaco, daß die Kanf- leute Don Laibach vielleicht erst damals mit Venedig in direkte Handelsverbindungen zu treten begonnen haben; der Brief H. Ulbrichts III. von 1389 spreche nicht da- gegen, die Laibacher könnten diese Waren damals erst ans zmcitcr Hand

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 252 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
auf dem Karstes) Ein Teil der görzischen Herrschasten war an rittermäßige , v Sente verlehnt, die dafür den Kriegsdienst zu Roß zu leisten hatten. Sowohl unter den e igenen Grafen als unter der folgenden österreichischen Herrschaft wurde das^Länd deu tsch verwaltet.^) Im Kriege zwischen Kaiser - MàxnMlian und der Republik Venedig (1508 und 1509) besetzten die kaiserlichen Truppen viele bisher vene- panische und die Venezianer bisher österreichische Ortschaften in Friaul. Im wormser Präliminarfrieden

vom 6. Mai 1521+), den Kaiser Karl V. mit der Republik Venedig schloß, wurde vereinbart, daß sich letztere wahrend der Dauer des bis 1. September 1523 -erstreckten Waffen- stillstandes jeder (aus der Landeshoheit fließenden) Jurisdiktion in Bezug auf die vom Kaiser besetzten Orte in Friaul zu enthalten habe. Als solche werden aufgezählt: Schloß und Ort Bottistagno (Pentelstein) samt dem Dorse Ampezzo im äußersten Nordwesten, Schloß und Ort Gradisca im Südosten Friauls, Farra, Villanova, Mossa (letztere

und Slaven sich seither nicht verrückt hat, daß indes Deutsche damals dazwischen zahlreich eingesprengt waren (a. a. Ö. 27). 7) Abgeschlossen wurde dieser Friede am 3. Mai, ratifiziert vom Kaiser am . L. Mai. fi) Die meisten dieser Ortschaften liegen westlich, nordwestlich und nördlich von Aqnileja. §17. 495 — und Flitscher Klausel) samt zugehörigen Dörfern^ Dagegen sollten alle andern Orte in Friaul, die vor dem àiege der Republik Venedig gehört hatten, während des Waffenstillstandes in der Jurisdiktion

derselben ver bleiben mit Einschluß der vormals österreichischen Orte -Pordenone**):, Belgrado, Castelnuovo und ■ Codroipo. Den Besitzern der genannten Orte sollte die von ihnen vor dem Kriege geübte erstinstanzielle Jurisdiktion gewahrt bleiben, dieselben jedoch dem Kaiser beziehungsweise der Republik Venedig, Treueid und Bassallendienste zu leisten verhalten sein/**) Obwohl im Definitivsrieden von Venedig, der am 29. Juli 1523 zustande kam, sowohl Erzherzog Ferdinand als die Republik Venedig

zu Gunsten des Patriarchen Bertold (Czörnig, I, 509, A. 1). Zu Anfang des U. Jahrh. aber erscheint Graf Hein- rich II. von Görz wieder im Beside von Flitsch, welches er verpfändete. (A. T. XII, 300 zu c. 1305 und XIII, 76 zu 1313). Nordöstlich vom Orte Flitsch besaud sich, die sogenannte Flitscher Klänse, ein befestigter Engpaß, der von der Koritnica, Nebenfluß des Isonzo, durchbrochen wird. Zu Beginn des Krieges zwischen Kaiser Maximilian I. «so der Republik Venedig wurden Tolmein und Flitsch 1508 vvn

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 216 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
sein Nachfolger in Jstrien. Von 1173 bis 1208 besaßen die Markgrafschaft Jstrien die Grafen von Andechs.**) Durch die Privilegien K. Ottos IV. von 1209 und K. Friedrichs II. von 1214 und 1220 wurde das alte Recht des Patriarchates Aquileja auf die Mark Jstrien anerkannt.***) Der Patriarch beanspruchte die Anerkennung seiner markgräflichen Rechte auch von jenen Städten Jstriens, die schon seit geraumer Zeit in Abhängigkeit von Venedig geraten waren. Schon 932 hatten sich die Bewohner der Stadt Jnstinopolis

(Capodistria)-^) zum Dank für die bis- her genossene Sicherheit des Handelsverkehrs mit Rialto (Venedig) ver- pflichtet, dem Dogen Petrus Candianus II., so lange er lebe, jährlich zur Zeit der Weinlese 100 Amphoren ff) guten Weines zu liefern.-s-j'!') Bei Erneuerung des Vertrages 976 wurde jene Ehrengabe zu einer dauernden Verpflichtung gemacht, zu deren Empfang Venedig in Capodistria einen Bevollmächtigten zu bestellen hatte; Capodistria versprach serner, mit Venedig Frieden und Freundschaft zu halten

, selbst wenn zwischen Venedig und den andern Städten Jstriens Fehde entstünde; auch sicherten beide Städte einander wechselseitig Zollfreiheit zu. Für das Verhältnis des übrigen Jstrien zu Venedig war grundlegend der Frieden zu Rialto von 933. In demselben bekannte Markgraf Winther samt seinen Leuten, venezianischen Besitz in Jstrien geschädigt, Schuldzahlungen ihrer Lands- lente an Venezianer zurückgehalten, die von letzteren zu entrichtenden Ab- gaben willkürlich erhöht, ihnen Schiffe weggenommen und Leute

ihrer Besatzung getötet zn haben. Der Doge von Venedig habe hierauf durch strenge Durchführung der Handelssperre die Jstrianer genötigt, dnrch Ver- mittlung des Patriarchen von Grado um Frieden zu bitten, in welchem der Markgraf, die Bischöfe und Vertreter der Städte Jstriens eidlich *) Das Jahr des Amtsantrittes läßt sich nicht genan bestimmen (Bennfsi, o. o. 0.387). Markgraf Ulrich, Poppo's Bruder, verfügte 1102 über seine istrischen Güter zu Gunsten des Patriarchen von Aquileja und seiner Vasallen und zog

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 477 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 946 — § 18 verkehr und Preisbewegung fast ohne behördliche Eingriffe vor sich gehen lassen konnte. 1538 und 1539 wurde Oberitalien von Mißernten heim- gesucht. Die Regierung untersagte die Ausfuhr, der Einkauf durch Tiroler wie für die drei Bünde wurde nur zum Hausbedarf und gegen obrigkeit- liche Urkunden gestattet. Um so größere Mengen Getreide ließen die Republik Venedig sowie die Herzoge von Mantua und Ferrara in Bayern einkaufen und erhielten von K. Ferdinand die Erlaubnis zur Durchfuhr

eine Getreideabschätzung im Jnntal an, weil einzelne Händler Getreide hinterhielten, um teurer verlausen zu können. Behufs Behebung des Getreidemangels in Südtirol erlangte die Regierung im Oktober 1540 von Venedig die Bewilligung zur Ausfuhr von 3000 Saum aus Cre mona, im Frühjahr 1545 die Erlaubnis zur Getreideausfuhr aus Fer- rara und Mantua durch venezianisches Gebiet. Die Stadt Hall erschwerte den Südtirolern den Einkauf an der Lände und wollte denselben ihren Bürgern vorbehalten, von denen erst jene das Getreide

sich die Stände über die vom Kaiser der Republik Venedig bewilligte Durchfuhr großer Getreidemengen und verlangte von ihn: die Ausrichtung mehrerer Getreidekästen in Tirol. In seiner Antwort ver- wies letzterer auf seine Kästen im Jnntal, aus welchen er bei Teuerung Korn an die Bedürstigen unter den Gestehungskosten verkaufen lasse. Zum Ärger der Tiroler gestattete der Kaiser 1560 wieder dem Herzog von Mantua die Durchfuhr von 42.000 Haller Star in Bayern eingekauften Getreides und Venedig die von 3000 Mut

der Regierung und der Politik des Haller Rates, welcher den Einkauf der Tiroler an der Lände erschwerte und die Bayern dnrch schärfere Handhabung der Ländordnung verstimmte. Als der Inn in, Februar 1561 wieder schiffbar wurde, gestaltete sich die Zufuhr leb- hafter, weshalb auch der freie Getreideverkehr wieder zugelassen ward, nur Kousinanten und Ausländer bedürften zu Einkäufen besonderer Be- willigung. Wegen der Mißernte 1562 in Oberitalien gestattete der Kaiser Venedig und dem Herzog von Mantua abermals

die Durchfuhr des in Bayern gekauften Getreides. In den Jahren 1563—1565 verhütete die Regierung durch Einkauf größerer Vorräte Getreidemangel in Südtirol. Als nach der Ernte 1565 Venedig die Getreideausfuhr nach Tirol verbot, ließ die Regierung an Trient und andere Orte Getreide abgeben. 60*

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 242 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
versprach sie letzteren gleichzusetzen»-^) Die Finanzverwaltung der Venedig unterworfenen Städte Jstriens stützte sich gleichfalls vorzugsweise aus die indirekten Steuern, die hier ebenso wie in Trieft verpachtet zu werden pflegten, was in den Statuten als vendere ad publicum incantum, incantare, bezeichnet wird. Zölle (besonders Ausfuhrzölle von Wein, Öl, Salz, Steinen, Holz, gesalzenen Fischen, Pferden, Rindern, Kleinvieh, Fellen, Getreide) und Abgaben von Kleinverkauf der Lebensmittel (Fleisch

, doch wird sich obige Bezeichnung nicht anders deuten lassen. an Urkunde von 1493 April 20 im C. d. I. III. Tag 1523 November 9, Wiener-Neustadt (0. d. I. III). §. 16. — 475 — auch hier die wichtigsten Kommunalsteuern. Die Venezianer waren bei Ausfuhr aller genannten Waren aus den untertänigen Städten Jstriens zollfrei, ebenso die Bewohner der letzteren bei Ausfuhr gewisser Waren nach Venedig (so z. B. die Polesaner bei Ausfuhr von Getreide und Fellen). Vom Conte in Pola, bezw. Podestà in andern Städten, erhielten

die Exporteure einen amtlichen Ladeschein, den sie bei der Ankunft in Venedig der kompetenten Behörde vorzulegen hatten, worauf sie eine Be- scheinigung erhielten, daß die betreffenden Waren wirklich nach Venedig gebracht worden waren; dieselbe hatte der Exporteur bei seiner Rückkehr dem Conte, bzw. Podestà, vorzuzeigend) Direkte Steuern. Hinter den indirekten Steuern, auf welche sich die Finanzen der Kommunen vorzugsweise stützten, traten die direkten Steuern sehr zurück. Solche (collecta, colta) wurden

entweder für den Landesherrn (früher den Patriarchen von Aquileja, später für die Republik Venedig)^) oder zum Nutzen der Kommune selbst erhoben. Die sür den Landesherrn erhobenen Steuern waren entweder ordentliche, fixierte Jahres- steuern in Naturalien oder Geld^), oder außerordentliche, die von ihm in Notfällen gefordert wurden. Dieselben scheinen gleich den zum Nutzen der Kommunen erhobenen außerordentlichen Steuern das gesamte Ver- mögen (Immobilien und Mobilien) getroffen zu haben. Zum Zwecke

des Patriarchen wurde nach Unterwerfung seiner Städte von der Republik Venedig geltend gemacht (A. M. III, 18 und 19). ***) ®. oben S. 434. f) Statuta ^communis Insulae, L.' II. R. LXXXIV und CIII. Statuti di Pola, p. 147 s. '

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 259 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 508 — § 17- Pordenone und Conegliano nach Treviso und Venedig. Westlich von der Straße durch das Kanaltal führte eine zweite Römerstraße von Lienz und Oberdrauburg über Mauten und den Plöckenpaß (mons crucis) nach Tolmezzo,' den Hauptort des Ländchens Carmen; die Fortsetzung dieser Straße vereinigte sich oberhalb Benzene mit der Straße durch das Kanaltal.*) Die wichtigsten Handelsobjekte, die aus diesen Straßen ver- frachtet wurden, waren Getreide aller Art, sonstige Erzeugnisse der Land

- Wirtschaft und der Viehzucht sowie des Bergbaues (besonders Roheisen und Eisenwaren, Kupfer und Zinn), endlich Holz aus den östlichen Alpen- ländern, während aus Venedig und Italien Salz, „das wichtigste Eigen- Produkt des venezianischen Gebietes', Wein, Öl, Südsrüchte, Wollen-, Leinen- und Seidentuch, Barchent und orientalische Waren exportiert wurden.**) Der uralte Handelsverkehr der Deutscheu in Venedig erreichte schon zu Anfang des 13. Jahrh. eine solche Stärke, daß die Republik ein ausschließlich

sur die Deutschen bestimmtes staatliches Fondaco (fonticura), d. i. ein Lagerhaus in Verbindung mit Unterkunftsräumen, errichtete, welches der Lokalisierung des Außenhandels dienen sollte und uns 1228 urkundlich entgegentritt.**'') Viel besucht war auch die Handelsstraße von Aquileja nach Venedig, wie aus den Verträgen zwischen Venedig und den Patriarchen von Aquileja sowie den Görzer Grasen seit Ansang des 13. Jahrh. hervorgeht; s) seit Mitte des 13. Jahrhunderts verödete sie mehr und mehr

) verliehen ljaite.ftt) Von Venedig aus wählte man statt der Straße über Gemona und das Kanaltal nach dem Erwerbe von Treviso (1339) mehr noch als früher die von da an die obere Piave *) Herzog Meinhard scheint Venzone als Afterlehen an den Grafen Albert II. von Görz und dessen Sohn, den Grafen Heinrich II, gegeben zu haben, doch er- klärten letztere, wohl aus Rucksicht auf den Patriarchen, diese Belehnung für eine bloße Scheinbelehnung und daher sür rechtsungültig (A. T. XIX, 271 von 1290 Mai 27, Burg

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 223 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Venedigs. Seit Ansang des là. Jahrh. bekleidete der Podestà von San Lorenzo al Leme das Anit eines capitanens paysinatici *f) Istriae. Derselbe führte den Oberbefehl über die Milizen der Venedig unterworfenen Kommunen, später nach Ablösung der Kriegsdienstpflicht durch eine Wehrsteuer, den Oberbefehl über die Söldner der Republik; ihm stand ferner die Obsorge für Ausrechthaltnng des Landfriedens und die Entscheidung von Streitig- keiten der Kommunen unter einander zu. Die Podestàs der letzteren

I. (de Negri), hei 1350 bis 1368 das Bistum inne hatte. Vgl. z. B. 1367 Oktober 15, Venedig, im C. d. I. II. *t) Abgeleitet von paese, Land, Landschaft. Zuerst bekleidete die beideu Ämter urkundlich nachweisbar der Venezianer Marco Soranzo. §. IG. — 437 — nicht verlassen. Unabhängig vom capitano del paysanatico war der Podestà-Capitano von Capodistria, der selbst die Militärgewalt in seiner Stadt besaß. 1358 wurde das paysanaticum in zwei durch den Fluß Quieto getrennte Teile geschieden; die Landschaft

südlich vom Quieto blieb dem bisherigen capitaneus paysanatici und Podestà von San Lorenzo unterstellt, während das Land nördlich von Quieto einem zweiten capi taneus paysanatici, der zugleich Podestà von Grisiguana*) war, zugeteilt wurde. Nachdem Venedig 1394 von Anna, der Witwe des Grasen Johann von Zengg und Veglia, das Kastell Raspo (Raspurch), nordöstlich von Pinguente, mit seinem bis oberhalb Castua reichenden Gebiete als Pfand erworben halte, wurden die beiden bisherigen Kapitanate ausge- hoben

und statt derselben ein einziger Capitano mit dem Sitze iu Raspo, das man wegen seiner strategisch wichtigen Lage als Schlüssel Jstriens bezeichnete, eingesetzt. 1511 wurde der Sitz des Capitano »ach Pinguente verlegt. Gegen die Urteilsprüche der Podestàs der istrischen Kommunen war die Appellation an die auditores sententiarum in Venedig gestattet, bis 1584 der magistrato di Capodistria, bestehend aus dem Podestà- Capitano dieser Stadt und zwei vom venezianischen Senate ihm als consiglieri beigegebenen

u. a. beschuldigt, daß er auf Gütern istrischer Kirchen und Kommunen heidnische Slaven angesiedelt habe, und zu dem Versprechen genötigt, dieselben entweder aus dem Lande zu jagen oder auf Ödländereien zu verfetzcti.tf) Erst in Urkunden des 11. und 12. Jahrh. sind Andeutungen enthalten, aus denen man auf kompakte Slaven- *) Diese terra hatte Venedig 1348 von Ulrich von Reifenberg gekaust. **) Benussi, Commissioni dei dogi ecc. in A. M. III. de Franceschi, L'Istria, p. 288. ***) Benussi, Nel medio evo, 354

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 266 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
*) von dem nach Görz und Krain bestimmten fremden Ol und Wein erhoben. Endlich wurde auch die Ausfuhr von Getreide und Vieh ins Gebiet der Republik Venedig mit ziemlich hohen Zöllen belegt, doch untersagte die venezianische Regierung ihren Unter» tanen die Einfuhr von Lebensmitteln aus dem Görzer Lande ohne be- fonders eingeholte Erlaubnis.^) Die Grafen von Görz beanspruchten gleich den Herzogen von Öfter- reich usw. die Ausübung des sogenannten Spolienrechtes, des Rechtes auf Einziehung des beweglichen Nachlasses

Blutsverwandten, zur andern der Kirche, welcher der Verstorbene vorgestanden, zufallen falle.'***) Das Patriarchat Aquileja (1509 : —1751). Errichtung des Erzbistums Görz. Im Vertrage der Republik Venedig mit dem Patriarchen Lodovico III. Scarampì Mezzorota von Aquileja von 1445 hatte sich erstere. eine gewisse Oberhoheit über die letzterem belassenen Herrschasten (Stadt Aquileja und. Ortschaften S. Vito und S. Daniele) vorbehalten, so z. 58. die Verleihung der Lehen und das Recht, von den Bewohnern der drei

Verzichtleistung der Republik Venedig auf die Reservatrechte über die Stadt Aquileja letztere auf Kaifer Karl V. und von diesem durch Zession auf Erzherzog Ferdinand übergangen feien.***) Erfolglos waren daher die stets erneuten Beschwerden, welche die Patriarchen an König Ferdinand betreffs der Übergriffe seiner Beamten richteten. Nachdem die Republik Venedig 1542 Marano durch Verrat an sich gebracht hatte, steigerte sich die Verbitterung K. Ferdinands und seiner Beamten gegen die Patriarchen

die kanonikalen Rechte (votum decisivum im Kapitel und stallmn in choro) verweigerten;, als sie auf Andringen Kaiser Maximilians II. und Erz- Herzog Karls als Landesfürsten ihnen 1574 diese Rechte zuerkannten, annullierte der Patriarch Giovanni Grimani diesen Beschlnß des nur im heißen Sommer der Malaria wegen diese Stadt. Im 15. und 16. Jahrh. residierten die Patriarchen meist zu Venedig, erst der Patriarch Francesco Barbaro (1593—1616) verlegte seine Residenz wieder nach Udine (De Renaldis 389

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 221 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 432 — §. 16. sollte.*) Daß aber trotzdem die vorgeschriebene Straße nach Trieft viel- fach umgangen wurde, ersieht man aus dem Mandate Kaiser Maximilians an seine Beamten von, 1517.**) Im Kriege zwischen Kaiser Maximilian und der Republik Venedig bit §att der letzteren 1508 Cormvns, Duìno, Görz, Wippach, den Karst, Trieft, österreichisch Jstrien und S. Veit am Pflaumb (Fiume); nachdem aber der Kaiser mit dem Papste und den Königen von Frank- reich und Aragonien in Cambray zur Vernichtung

- standes kam, der 1518 auf fünf Jahre verlängert wurdet) Im wormser Präliminarfrieden vom 3. Mai 1521, den Kaiser Karl V. mit der Republik Venedig schloß, wurde betreffs Jstriens bestimmt, daß der Besitz der Jurisdiktion über die befestigten wie unbefestigten Ortschaften in dem- selben Stande verbleiben solle wie zu Beginn des Waffenstillstandes-I^) Der Definitivfrieden Kaiser Karl V. und Erzherzog Ferdinands sie mit der Republik erfolgte 29. Juli 1523 zu Venedig.*1-) Der trienter Schiedfpruch vom 1535

Ferdinands I., S. 244). *+) Marino Sanuto, XXXIV, 316. Benuffi, Nel medio evo, 487 f. be hauptet, daß im wormfer (!) Frieden von 1523 eine Reihe von Ortschaften im Norden der Grafschaft Jsterreich an die Republik Venedig abgetreten worden fei. In der wormser Friedensurkunde von 1521 bei Marino Sanuto ist jedoch nur von gegenseitigen Abtretungen in Friaul die Rede, nicht von solchen in Jstrien; im Frieden von Venedig von 1523 werden diese Abtretungen besWgt, aber nicht im einzelnen ausgezählt

18
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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 224 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 438 — §. IG. anfiedlungen im Innern und im nordöstlichen Teile Jstriens schließen kann.^) Stärker noch wurden die Einwanderungen von Slovenen im Norden und Kroaten im Osten des Landes während des 14. Jahrh., als die istrischen Großgrundbesitzer und selbst der Senat der Republik Venedig die durch die fortwährenden Kriege und die Pestepidemien dezimierte Bevölkerung einigermaßen zu ersetzen und durch günstige Be- dingungen die Besiedeluug der verödeten Ländereien zu befördern strebten

.**) In der zweiten Hälfte des 14. Jahrh. kamen außer den Slaven auch Rumänen oder Wlachen aus Kroatien als Wanderhirten nach Valdarsa superiore und ins Gebiet von Attorta.***) In den letzten drei Dezennien des 15. und dem ersten des 16. Jahrh. wurden Krain, der Karst und die Grafschaft Pisino durch die fortwährenden Einfälle des Türken und die verheerenden Kriege, besonders durch den Krieg mit Venedig derart entvölkert, daß die Kommune Trieft und die österreichischen Herrscher vor den Türken geflohene (daher

Uskoken, d. i. Flüchtlinge, genannte) Serbo» Kroaten aus Dalmatien, Bosnien und der Herzegowina sowie rumänische Morlakenl') gleichfalls aus Dalmatien, befonders aus der Gegend von Zara und Sebenieo, zur Bebauung der verödeten Fluren beriefen. Das selbe taten im 16. und 17. Jahrh. die Kommunen des venezianischen Jstrien sowie die Signorie von Venedig selbst, um die großen Lücken, die Pestepidemien und Malaria der Bevölkerung geschlagen hatten, zu ersetzen. Die neuen Ansiedler kamen nicht in Weise

die allein rechtsmäßige Metropole über Venetien und Jstrien, was Kaiser Ludwig IL 854 be stätigte. Patriarch Poppo von Aquileja bemächtigte sich Grados mit Gewalt und setzte durch, daß die Synode zu Rom uuter Papst Johannes XIX. 1027 den Beschluß der mantuaner Synode bestätigte. Doch annullierte derselbe Papst 1029 diese Bestätigung und stellte die Metropolitangewalt der Kirche von Grado wieder her, welche sich auch des Schutzes ihres weltlichen Oberherru, des Dogen von Venedig, erfreute. Die römische

Synode von 1053 unter Papst Leo IX. benannte Gradv als Nova Aquileja und anerkannte dasselbe als kirchliche Metropole von Venetien und Jstrien, König Heinrich IV. dagegen schenkte 1062 die Kirche von Grado aufs neue dem Patriarchen von Aquileja und dessen Nachfolgern. Doch hatte dies keinen Erfolg, da die Patriarchen von Grado von Venedig geschützt wurden und bereits im 12. Jahrh. zumeist daselbst residierten. Erst aus dem dritten Laterankonzil 1180 entsagte aus Betreiben Papst Alexanders III

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 181 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, die mit Pfennwerten gegen Venedig zogen und von dort zurück, durften nur vor deu Kirchen, „dieweil man singt', die wälschen und die anderen fremden Krämer nur in den Städten und Märkten, nicht auf dem Gäu, verkaufen und den Hausierhandel daselbst ebenso- wenig durch ihre Kuechte betreiben lassen. Vom Betrieb der Kramerei ganz ausgeschlossen waren dieser Ordnung zufolge Handwerker, Furtäter, (d. h. Betrüger), gemeine Töchter (öffentliche Dirnen) und offen im Kon- Älbinat Lebende. Den Bauern wurde besonders

der Handel mit Wachs verboten.i) Betreffs des Hausierhandels verordnete Erzherzog Ferdinand ans Verlangen des Augsburger Ausschußtages 1526 für sämtliche Erb- laude, daß die hier weitverbreiteten schottischen uud savoyschen Krämer nur iu Städten uud Märkten, Klöstern und Schlössern hausieren biirsoi.tt) Rechtsnormen für den Außenhandel (auswärtigen Handel). Für den Handelsverkehr nach und von Venedig hatten die österreichischen Herzoge seit Mitte des 14. Jahrh. im Interesse der Wiener Kaufleute strengen

und Dopsch, Urkunde N. 201- Statt Furtretter soll es hier wohl heißen Fnrtiiter. it) Mayr, Der Generallandtag zu Ausburg a. a. O. 90. ttt) Vgl. oben S. 204. Quellen zur Geschichte der Stadt Wien II, I, 586 (unter: Venedig). H. Albrecht III. gestattete zwar 1380 auch die Straße über den Karst für den Venedig-Handel zu benutzen, aber keineswegs allen Kauslenten, sondern nur denen Wiens'sowie derjenigen Städte und Märkte, durch welche diese Straße ging; auch war daran die Bedingung geknüpft

, daß die Benutzer über Trieft, Laibach und Marburg nach Wien fahren und sich hier dem Niederlagszwang unter- ziehen; unterwegs dursten sie von den aus Venedig mitgebrachten Waren nur „psennwertsweis' verkaufen. §. 14. — 353 — Städten mögen Wohl alle mehr oder minder an diesem Handel beteiligt gewesen sein, am meisten aber das zunächst gelegene Villach *) Das oben S. 292 erwähnte Einfuhrverbot H. Ernst's, ein Handels- politisches Kampfmittel gegen den Erzbifchof von Salzburg, bezog sich auch auf Kärnten. Behoben

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 233 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
mit der Blutgerichtsbarkeit als *) Statuti di Trieste, L. I, E. II, X, XLII. In dem Bruchstück der Statuten von Piranv von 1274 Juli 8 (C. d. I.) heißt es nur, daß der Podestà wenigstens vier Tage vor Ablauf seiner Amtzeit dem großen Rate Rechenschast abzulegen habe. — Die Podestà'z der Venedig unterworfenen Städte Jstriens mußten binnen acht Tagen nach Ablauf ihrer Amtszeit den officiates rationum iti Venedig genaue Rechnung legen (A. M. III, 57 n. 58). **) Schon im Vertrage des Patriarchen Bertold mit Capodistria

von 1238 ward den Bürgern erlaubt, statt eines rector (i). i. podestà) drei consules zu wählen, um die Befehle des Patriarchen zu empfangene sie sollten deshalb für letzteren vereidigt «erden (Huillard Brèholles, a. a. O., ~V, 242). §. 16. — 457 — Pfand.*) Seit Anfang des ' 14. Jahrh. pflegte wieder ein Podestà gewählt zu werden-^) Ähnlich war es in Capodistria, wo im 7. und 8. Dezennium des 13. Jahrh. die Konsuln den Podestà verdrängt hatten, bis nach der Unterwersuug unter Venedig letzteres

die Statuti di Pola (p. 23 f., 96 f.) Pacht und Pachtzins; einmal werden die giudici ài dasioni auch giudici di livelli genannt (n. a. O., p. 185). Vom Spruch derselben konnte an den conte und dessen consiglieri binnen zehn Tagen appelliert werden, in letzter Instanz ging die Appellation binnen Jahressrist an die ducalis curia (officio dell'auditor) in Venedig (Statuti di Pola, p. 184 n. 185).

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