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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 208 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, was jedoch Kaiser Karl IV. für ungültig erklärte. Laas blieb im Lehnsbesitze der Grafen von Ortenberg, kam nach deren Aussterben an die Grafen von Cilli und erst nach dem Erlöschen derselben an K. Friedrich Ill.f) Gewiß wird mit der Mark Krain ursprünglich reichslehenbarer Grund- besitz verbunden gewesen sein, doch ist darüber nichts Näheres bekannt. Im Laufe der Zeit verwischte sich der Unterschied zwischen Reichslehen und Allod der landesherrlichen Häuser Krams; so konnte es geschehen

der Bannforste bei Strafe des Königsbannes von 60 Schillingen verboten, nur der Privilegierte durfte Jagd- und Fischereiberechtigungen erteilen. Inwieweit der Wald letzterem zu eigen gehörte, bewirkten die Wildbannprivilegien nur einen höheren Schutz gegen Jagd- und Fischereifrevel, inwieweit dagegen auch fremder Grund- besitz und fremde Fischwasser in die Bannforste einbezogen waren, er- langten die Wildbanninhaber überdies das ausschließliche Jagd- uud Fischereirecht auf jenen ihnen nicht eigentümlich

vor- behielten. Den krainer Forsten der Bischöfe von Freising und Brixen gegenüber vermochten sie diesen Regalanspruch allerdings nicht praktisch durchzusetzen. Der Adel behauptete sich nur im Besitze der niederen Jagd (des sog. reissgejeid). Den Bürgern und besonders den Bauern wurden die Jagd- und Fischereirechte seit dem Ende des 15. Jahrh. ganz entzogen.'*) Was die Waldnutzungsrechte der Bürger und Bauern, besonders das Beholzigungs- und Weiderecht (Mastrecht) betrifft, so hatten ihnen ihre Grund

- und Gerichtsherren entweder bestimmte Marken (gmain genannt) überwiesen***) oder die Benutzung der benachbarten Herr- schaftlichen Wälder gegen Reichung eines jährlichen forstfutter's (forstrecht, ins foreste) gestattet. Als solches wurden zumeist Hafer (forsthaber), aber auch Weizen, Hühner, Flachs (haar) und Hanf sowie Geld an den Grund- und Gerichtsherrn, bei landesf. Wäldern an den Vicedom, ent- richtet.-j-) Obgleich das Beholzigungsrecht, d. i. der Bezug von Brenn- holz und Bauholz, grundsätzlich

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