Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
oder auf Märkten verkaufen. Österreichischer, ungarischer und wälscher Lagel-, d. i. Faßwein, darf nicht ins Land eingesührt werden.*f) Nur die Bürger von (Wiener-) Neustadt besaßen auf Grund eines Frei- heitsbriefes H. Albrecht II. von 1345 das Recht, ihren deutschen, nicht aber den in Ungarn gewachsenen Bauwein ins Steierland einzuführeu^f) K. Friedrich IV. entschied 1448 den Streit obersteirischer Klöster, Psarrer, Edelleute und Bürger mit denen von Neustadt wegen der Weineinsuhr dahin, daß die Klöster
, welche dem Betrieb der Bergwerke dienen (Muchar VIII, 270). f) Zahn in: BKStGQ., XIV, 93 und 98. ff) Muchar, VIII, 238. Vgl. Landtshandvest 28. tft) Den Bürgern in Städten und Märkten geistlicher Fürsten (z. B. des Erzbischvss von Salzburg) war Handels- und Gewerbebetrieb nur auf Grund lf. Frciheitsbriefe und unter der Bedingung, daß den lf. Bürgern gleiche Freiheit in den Städten und Märkten des Erzbischofs zustehe, gestattet (Muchar, VI, 349; VII, 24; VIII, 5, 6, 15). *f) Schwind und Dopich, N. 134