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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 170 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Die Bezeichnung der Edlinger als liberti oder libertini scheint sie mit Rücksicht auf die private Abhängigkeit, in welche viele von ihnen geraten waren, als Minderfreie zu kennzeichnen. Zu dieser zwischen den Bollfreien und den Unfreien in der Mitte stehenden Klasse der Minder-- freien gehörten besonders die Freigelassenen, die eigentlichen coloni liberti oder libertini. Üblich war zumeist die Privatrechtliche Freilassung in^der Kirche vor dem Altare, wodurch der Freigelassene, oft auf Grund

Gesamtnachlasses trat das Recht des Herrn auf einen bestimmten, z. B. den dritten, Teil.des Mobilar- Nachlasses oder auf Auswahl eines Stiickes Bich (sterbvieh, sterbochs, sterbrecht). Gelockert wurde die persönliche Gebundenheit der angesiedelten Eigenleute ferner durch die im Charakter der Zeit liegende Verding- lichung der persönlichen Verpflichtungen und deren Umwandlung in Grund- lasten. Dem Herrn konnte seitdem nicht mehr daran gelegen sein, den biß- her an die Scholle gebundenen Eigenmann

, scheint bereits zu Beginn des 5. Jahrh.'s den Stürmen der Völkerwanderung erlegen zu sein; dagegen wurde Tiburnia (wie das alte Tenrnia später hieß) erst gegen Ende des 6. Jahrh.'s von den eindringenden Slovenen durch Brand zerstört.**) Seit Ende des 10. Jahrh.'s entstanden auch in Kärnten neben geistlichen Stiften, herzoglichen ober gräflichen Burgen und grund- herrlichen Dörfern Niederlassungen (fora) von Kaufleuten und Handwerkern, die den Namen der nachbarlichen älteren Ansiedlunge» teilten. 975

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