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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 136 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Eintragung ist der Nachweis der Rechtskrast der Genehmigung nicht erforderlich. ') Alle bisher angeführten Erfordernisse, bei deren Vorhandensein allein die angesuchte Eintragung bewilligt werden kann, sind nur dauu die Voraus setzung zur Bewilligung, wenn das bewilligende Gericht zugleich das Grund- l) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 1900 Z. 6308 (Gl. U. N. F. 993): Das Begehren um Einverleibung des Eigentumsrechtes ist abzuweisen, wenn der Notariatsakt, auf Grund

dessen die Eintragung begehrt wird, nicht die Aunahme-- erklärung des Beschenkien enthält. ') Entscheidung des OLG. Prag vom 15- September 1891 Z. ^.,89 (Not. Z. 1891 Nr- 44): Die erste Instanz bewilligte das auf Grund des Kaufvertrages gestellte Begehren um Einverleibung des Pfandrechtes für drei Forderungen à 200 fl. und für die Dienstbarkeit der Wohnung. Das Oberlandesgericht wies den dagegen eingebrachten Rekurs ab, weil der dem Gefuchsbegehreu zugrunde liegende Kaufvertrag in jener Form vorliegt, weiche

Zur Bewilligung der Einverleibung erforderlich ist, und das gestellte Begehren durch den Inhalt desselben begründet erscheint, und der Tabularrichter nicht berufen ist, darüber, ob die Vertragsbestimmungen null und nichtig sind, — abzusprechen- Entscheidung des O^G. Wien vom 27. Februar 1K39 Z. 2719: Aus Grund einer von dem Handelsgerichte Wien als Abhandlungsbehörde genehmigten Pfandbestellungs urkunde hat das Landesgericht in Wien über Einschreiten des Universalerben die Einver leibung des Pfandrechtes

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