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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 633 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
bei Maschinen, die in das Fabriksgebäude gebracht werden mit der Bestimmung, einen unbeweglichen Teil des Gutskörpers zu bilden (KS 293 und 294 a. b. GB.). Ob eine solche Anmerkung im Grundbuche zulässig ist, ist streitig 6). Auch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sind in dieser Richtung nicht gleichlautend ^). Zur Eintragung einer solchen Anmerkung muß Entscheidung des OLG. Wien vom 31. Dezember 1898 k l ^343/M Auf Grund des Dekretes des magistratischen Bezirksamtes für den V. Bezirk in Wien

, in welchem A. verständigt wurde, daß für das von A. als Eigentümer auf der im Grund buche des V. Bezirkes Einlage Z. Wgl umliegenden Baustelle in der Straußengasse erbaute Haus auf Grund der seinerzeit gepflogenen Erhebungen die Orientierungsnummer 15 Straußengasse und als Konskriptionsnummer die Grundbuchseinlage-Nummer MZ bestimmt wurde, ist A. bei dem LG. Wien um Anmerkung der Erbauung des Hauses Konskr.-Nr. 208 eingeschritten. Dieses Begehren wurde jedoch von dem LG. Wien abgewiesen, weil der von Seite

des Magistrates erteilte Bewohnungskonsens nicht beigebracht worden ist und daher die Fertigstellung des bezüglichen Hausbaues nicht dargetau erscheint. Das OLG. hat die Anmerkung der Hauserbauung, sowie der Konskriptionsnummer bewilligt. Begründung: Durch das vorliegende Dekret des magistratischen Bezirksamtes ist festgestellt, daß auf dem in obiger Einlage enthaltenen Grund ein Haus erbaut wurde. Da eine gesetzliche Bestim mung, welche zur Anmerkung der Hauserbauung den Nachweis des Bewohnungskonsenses

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 365 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
auch die Meinung besteht, daß die Exekution, trotzdem die Vollstreckbarkeit nicht angemerkt ist, gegen den Besitznachfolger des Personalschuldners bewilligt werden kann-) (Vgl. ß 9 EO.). a) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 1887 Z. 5250 (Not. Z. 1887 Nr. 29, Gl. U, 11.573): Auf Grund eines vollstreckbaren Notariatsaktes, welcher zwar zur Grundlage der Einverleibung des Pfandrechtes gedient hat, dessen Vollstreckbarkeit jedoch nicht grundbücherlich angemerkt worden

nicht gegen den Nachbesitzer der Realität lH 59 GG.) eng Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 1894 Z. 1196 (Not. Z. 1894 Nr. 11, Jur. Z. 1894 Nr. 32, Gl. U. 14.998): Nach Z 5 GG- sind die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte in das Hauptbuch einzutragen, im vorliegenden Falle ist die sofortige Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes, aus Grund dessen das Pfandrecht hastet, nicht angemerkt, es kann daher dieser Notariatsakt nicht sofort auch gegen den dritten Besitzer der Liegenschaft

für vollstreckbar ausgesprochen werden. cl) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. Mai 1898 Z. 6449 M. U. N. F. 174): Zur Bollstreckbarkeit des vollstreckbaren Noiariatsaktes gegen den Dritt besitzer des Hypothekargutes ist die Anmerkung der Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes im Grundbuche erforderlich. 2) a) Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Februar 1394, Z. 1319: Die Exekution auf Grund eines Notariatsaktes ist, wenn auch weder die Vollstreck barkeit noch eine Klage angemerkt

. b) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 1889 Z. 1KLO (Ger. Z. 1889 Nr. 23. Not. Z. 1389 Nr. 23, Gl. U. 12.613): Auf Grund eines im Sinne des K A Noi. O. vollstreckbaren Notariatsaktes kann die Exekution aus das Pfandgut sowohl gegen den Personal- als auch gegen den Hypothekarschuldner, welcher das mit der betreffenden Forderung belastete Gut später an sich gebracht hat, geführt werden- Der im Notariatsakte festgesetzten Bestimmung, daß der Bertrag in Ansehung der darin bedungenen Geldzahlung

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 176 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
, das Pfandrecht, das Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht, das Bestandrecht und das Recht auf Gütergemeinschaft. Einverleibungen. § 17. Erfordernisse zur Einverleibung. Die Einverleibung ist jene Eintragungsart, welche die Rechtserwerbnng oder Löschung sofort und unbedingt bewirkt. Zur Einverleibungsbewilligung ist die Beibringung einer einverleibungsfähigen Urkunde erforderlich. Solche Urkunden sind entweder öffentliche oder Privaturkunden. Die öffentlichen Urkunden müssen, damit aus Grund

. Februar 1883 Z. 1634 (Not. Z. 1883 Nr. 22). A. schritt auf Grund der Einantwortungsurkunde um Einver leibung eines Nutzungsrechtes, dann des Pfandrechtes für einen Höchstbetrag von 30k) sl. aus die Nachlaßrealität ein, welchem Begehren die erste Instanz stattgab. Das OLG. wies das Begehren ab, weil in der Einantwortungsurkunde ein gültiger Rechtsgrund zu Pfand rechte nicht enthalten ist, die gebetene Einverleibung daher gemäß § 36 GG. und W 449 und 451 a. b. GB. uud Räch § 94 Abs. 4 GG. unzulässig

erscheint; der Oberste Gerichtshof stellte den erstrichterlichen Bescheid wieder her in der Erwägung, daß die Einverleibung auf Grund der Einantwortungsurkunde, sohin auf Grund einer nach A 33 GG, zur Einverleibung geeigneten öffentlichen Urkunde gemäß M 177 und 178 Pat. vom 9. August 1354 bei dem Bezirksgerichte zugleich als Abhaudlungsbehörde angesucht und bewilligt wird, daher der Umstand, daß in der Urkunde die Bewilligung zur Einverleibung der Rechte des A. au dem Nachlasse nicht ausgesprochen

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 532 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Nr. 1190): Die Pfandrechtsvormerkung für Palmar- und Expensenforderungen auf Grund einer Advokoten-Vertretungsvollmacht ist unzulässig, weil durch die Beibringung der Vollmacht zur rechtsfreundlichen Vertretung noch nicht eine über nommene Geschäftsführung in tatsächlicher Hinsicht, sondern bloß die Berechtigung, eine solche zu übernehmen, und auch nicht die Einräumung eines Pfandrechtes bescheinigt wird. b) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Jänner 1893 Z. 425 (JMVB. Entscheidung Nr. 874

(Gl. U. 5303): Ein Brief, worin sich jemand zur Sicherstellung einer Schuld erbietet, ist eine hinlängliche Bescheinigung. o) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 1375 Z- 13.686 (Gl. U. 5944): Die Vormerkung des Pfandrechtes war auf Grund der die Pfandrechtseinverleibung im allgemeinen ohne Bezeichnung einer SpezialHypothek einräumenden Urkunde zu bewilligen, weil in der Urkunde die Sicherstellung der vertragsmäßigen Verbind lichkeiten im Grundbuche zugestanden wird. à) Entscheidung

des Pfandrechtes auf Grund einer Urkunde eingeschritten, welche folgenden Inhalt hatte: „Ich Gefertigter B. verpflichte mich, Ihnen für die Kapitals beträge, welche Sie dem C. gegeben haben und noch geben werden, in einer Höhe von 25.000 fl- die vollste Garantie zu übernehmen und verpfände Ihnen als Sicherstellung hiefür das mir zur Hälfte gehörige Haus Nr. — Wien, de» 2g. April Ì895'. — Das LG. Wien wies das Gesuchsbegehren ab, weil das vorgelegte Schriftstück, auf Grund

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 129 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
100 Das Grundbuch im allgemeinen. Urkunde erst nachträglich die Eigenberechtigung erlangt, hält man die Be willigung der Eintragung gegen ihn auf Grund einer solchen' Urkunde für zulässig.') Ein Bedenken gegen die Fähigkeit des Besitzers einer Liegenschaft oder einer Forderung zur Verfügung über den Gegenstand, welchen die Eintragung betrifft, ist auch dann vorhanden, wenn im Grundbuchs die Konkurs eröffnung angemerkt ist, weil nach Z 3 KO. jede Verfügung oder Rechts handlung

nicht vorgenommen werden (Z 11 KO.), mithin eine Eintragung gegen den Kridatar, wodurch eine Belastung oder Veräußeruug seines Vermögen bewirkt wird, nicht bewilligt werden.-) Pfandrechtes auf Grund der von B. am 17. Februar 1891 ausgestellten Löschungserklärung wurde von der ersten Instanz bewilligt, von der zweiten Instanz hingegen abgewiesen, weil nach H 93 GG. der Zeitpunkt, in welchem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgerichte einlangt für die Beurteilung dieses Ansuchens maßgebend ist, und gemäß

, denn B. war ani 17. Februar 1891, dem Tage der Form gung der Löschungserklärung durch das Gericht noch nicht für blödsinnig erklärt, handlungsfähig und dessen Unterschrift auf der Löschungsquittung rechtswirksam, es lag des halb kein Grund, vor, das auf diese Löschungserklärung gestützte Gesuch des A. zurück zuweisen. 2) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. November 1891 Z. 13.749 (Not. Z. 1898 Nr. 3, Gl. U. 13,984): Das erstrichterlich bewilligte Gesuch der A. um Vormerkung des Pfandrechtes

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 549 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
520 Das Grundbuch im allgemeinen. welchen die Rechtfertigung durch die entsprechende Erklärung des Pränotaten oder durch ein rechtskräftiges Erkenntnis erfolgt, eine Fristbestimmung zu ent fallen hat. Der Grund hiefür liegt darin, daß in den letztbezeichneten Fällen, wenn eine Weigerung des Pränotaten gegen die Ausstellung einer zur Ein verleibung geeigneten Erklärung nicht vorhanden ist, eine Klage nicht notwendig ist und der Eintritt der Rechtskraft eines gerichtlichen Erkenntnisses sowie

Nr. Ii, Gl. U. 13.127): Die Rechtfertigung einer im Sinne des H 38 lit. v GG. erwirkten Vormerkung hat nicht im Prozeßwege zu erfolgen. à) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Jänner 1890 Z. 1007 (Gl. U. 13.131): Eine Frist zur Rechtfertigung einer auf Grund des Z 38 Ut. K GG. er wirkten Vormerkung kann überhaupt nicht erteilt und daher auch nicht erweitert werden. ch Entscheidung des OLG. Wien vom 16. November 1898 GZ. Über das im Vormerkungsgesuche gestellte Begehren um eine Frist von einem Jahre

zur Rechtfertigung hat das LG. Wien nur eine Frist von 14 Tagen erteilt, das weitere Begehren abgewiesen. Das OLG. hat diese Abweisung mit folgender Begründung bestätigt: Nach ZA 42 und 43 GG- ist eine Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage dann zu erteilen, wenn die Rechtfertigung im Prozeßwege zu erfolgen hat; dieser Fall liegt aber nicht vor, da die Eintragung über Zustimmung des Eigentümers erfolgte und daher die Rechtfertigung nicht im Prozeßwege zu geschehen hat. Ein Grund zur Fristwerbung

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