¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
100 Das Grundbuch im allgemeinen. Urkunde erst nachträglich die Eigenberechtigung erlangt, hält man die Be willigung der Eintragung gegen ihn auf Grund einer solchen' Urkunde für zulässig.') Ein Bedenken gegen die Fähigkeit des Besitzers einer Liegenschaft oder einer Forderung zur Verfügung über den Gegenstand, welchen die Eintragung betrifft, ist auch dann vorhanden, wenn im Grundbuchs die Konkurs eröffnung angemerkt ist, weil nach Z 3 KO. jede Verfügung oder Rechts handlung
nicht vorgenommen werden (Z 11 KO.), mithin eine Eintragung gegen den Kridatar, wodurch eine Belastung oder Veräußeruug seines Vermögen bewirkt wird, nicht bewilligt werden.-) Pfandrechtes auf Grund der von B. am 17. Februar 1891 ausgestellten Löschungserklärung wurde von der ersten Instanz bewilligt, von der zweiten Instanz hingegen abgewiesen, weil nach H 93 GG. der Zeitpunkt, in welchem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgerichte einlangt für die Beurteilung dieses Ansuchens maßgebend ist, und gemäß
, denn B. war ani 17. Februar 1891, dem Tage der Form gung der Löschungserklärung durch das Gericht noch nicht für blödsinnig erklärt, handlungsfähig und dessen Unterschrift auf der Löschungsquittung rechtswirksam, es lag des halb kein Grund, vor, das auf diese Löschungserklärung gestützte Gesuch des A. zurück zuweisen. 2) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. November 1891 Z. 13.749 (Not. Z. 1898 Nr. 3, Gl. U. 13,984): Das erstrichterlich bewilligte Gesuch der A. um Vormerkung des Pfandrechtes