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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 965 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
. — Ministerialkvmmisswn 900. — Zusammenlegung 899, 903, 368, 36A, 370. 871. — Teilung 900, 903, 36«, 367. — Generalteilung 901, 365. rarische Operationen, Spe- > zialteilung 901, 365. Regulierung gemeinschast- ^ licher Verwaltungs-- und ^ Benutzungsrechte 900, ^ 901, 903, 908, 367. — Arrondiernng der Wald grenzen 902. — Bereinigung des Wald landes 902 s. — Grundbücherliche Mit wirkung 903 ss. — Verzeichnis der Grund buchseingaben 905i, 906 Anm. 1- — Ersichilichmachuug der Einleitung des Bersahrens 364, 904

. — Löschung der Ersichtlich- machung 914. — Behandlung der Grund buchsgesuche 905, 906. — Ergänzung des Grund buches 907, 911. — Berichtigung des Grund buches 308, 366, 367. — Berichtigung des Grund buches über landtäsliche Liegenschaften 912, 368, 370. — Berichtigung des Eisen bahnbuches 912,913,371. — ÄNmeldungsbogen 908. — Anlegungsversahren 911. — Richtigstellungsversahren 912. — Ediktalfristen im Richtig stellungsverfahren 912. — VerstandigungdesLaudes- ausschusses 914. — Sicherstellung der Kosten

. Anhang 425. ^ Anilintiutc zur Herstellung der Gesuche nicht gestattet 73. — bciUrkundenabschriften88. !, Anlegung des Grundbuches i 758. ! — in Tirol 758, 780. ! — in Vorarlberg 758, 794. ! — Gegenstand der Erhebun- > gen 759. ! — Entscheidung über bestrit- ^ tene Rechte 761. ì — Feststelluug der Grund- i buchskörpcr 760. ì — öffentliches Gut 761,769. ! — Privatgewässer 762. ! — ösfentliches Gewässer 762. — Besitzbvgen 759, 762. — Einwendungen 762. — Edikt wegen Einwen- ' dungeu gegeu die Richtig

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 208 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, was jedoch Kaiser Karl IV. für ungültig erklärte. Laas blieb im Lehnsbesitze der Grafen von Ortenberg, kam nach deren Aussterben an die Grafen von Cilli und erst nach dem Erlöschen derselben an K. Friedrich Ill.f) Gewiß wird mit der Mark Krain ursprünglich reichslehenbarer Grund- besitz verbunden gewesen sein, doch ist darüber nichts Näheres bekannt. Im Laufe der Zeit verwischte sich der Unterschied zwischen Reichslehen und Allod der landesherrlichen Häuser Krams; so konnte es geschehen

der Bannforste bei Strafe des Königsbannes von 60 Schillingen verboten, nur der Privilegierte durfte Jagd- und Fischereiberechtigungen erteilen. Inwieweit der Wald letzterem zu eigen gehörte, bewirkten die Wildbannprivilegien nur einen höheren Schutz gegen Jagd- und Fischereifrevel, inwieweit dagegen auch fremder Grund- besitz und fremde Fischwasser in die Bannforste einbezogen waren, er- langten die Wildbanninhaber überdies das ausschließliche Jagd- uud Fischereirecht auf jenen ihnen nicht eigentümlich

vor- behielten. Den krainer Forsten der Bischöfe von Freising und Brixen gegenüber vermochten sie diesen Regalanspruch allerdings nicht praktisch durchzusetzen. Der Adel behauptete sich nur im Besitze der niederen Jagd (des sog. reissgejeid). Den Bürgern und besonders den Bauern wurden die Jagd- und Fischereirechte seit dem Ende des 15. Jahrh. ganz entzogen.'*) Was die Waldnutzungsrechte der Bürger und Bauern, besonders das Beholzigungs- und Weiderecht (Mastrecht) betrifft, so hatten ihnen ihre Grund

- und Gerichtsherren entweder bestimmte Marken (gmain genannt) überwiesen***) oder die Benutzung der benachbarten Herr- schaftlichen Wälder gegen Reichung eines jährlichen forstfutter's (forstrecht, ins foreste) gestattet. Als solches wurden zumeist Hafer (forsthaber), aber auch Weizen, Hühner, Flachs (haar) und Hanf sowie Geld an den Grund- und Gerichtsherrn, bei landesf. Wäldern an den Vicedom, ent- richtet.-j-) Obgleich das Beholzigungsrecht, d. i. der Bezug von Brenn- holz und Bauholz, grundsätzlich

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 363 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
werden; das Jagdrecht mit Aus- nähme des aus Rot- und Schwarzwild, Fasan und Federspiel würde allen- angesessenen un5 steuerzahlenden Bewohnern von .Stadt'und Land-sowie den Bergwerksverwandten.eingeräumt, das Fischereirecht eben derselben in -Wildseen und großen fließenden Gewässern mit Einschränkung aus den <' Hausbedarf anerkannt. Doch ' sollte alle Jagdbeute zuerst dem Grund-- A Herrn, auf dessen Grund sie gemacht worden, um den ortsüblichen Preis ' zum Kause angeboten werden. Auch ward , den Bauern erlaubt

und deshalb auch nicht gedruckt wurde; bereits 1627 wurde die Landes» ordnung, soweit '{té den geistlichen Stand betras, .aus Grund des Speirer. Reichs- tagsabschiedes von 152(1 außer Kraft gesetzt. > Sticht gedruckt wurden endlich noch Z 18 ' — ■ 719 Dieser Errungenschaften, erfreuten sich die.Bauern aber nicht lange, schon auf dem Jännerlandwge, 1529. .wurde eine aus Vertretern aller Stände und einigen Räten gebildete Kommission zur Revision der „Bauern- landeSordnung' eingesetzt

aus Grund 'der Bauernlandesordnung abgeschlossene Vergleiche sollten ihre Gültigkeit behalten.*) Die Landgemeinden Deutschtirols. Wie in den anderen dèutschvsterreichischen Ländern, wird auch in Tirol mit dem Worte ftp ^fnefi bèic ^ciuciti* sWm^utzMg^^v0A..Wei6e,^'WWI'.und, ..Waffe?. (anderwärts , , bezeichnet, ferner die Nutzung selbst, und überdies ^ ;, • . . Nr Verband der Nutznießer, der Allmende- oder Markgenossen. In den : . . ' sog.- PWne^^Meln. ' der ^ ältesten Urkunden seit dem. 10. Jahrh

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