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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 871 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Z42 Tie Anlegung, Ergänzung und Berichtigung des Grundbuches. die Führung des Eisenbahnbuches obliegt, unter Anschluß der Ermittlungsakten zu ersuchen. Damit aber die Zuschreibung zur Eisenbahneinlage erfolgen könne. muH die Rechtskrast des Abschreibuugsbeschlusses sowie der Vollzug der Ab schreibung im Grundbuche durch Beisetzung der Vollzugsklausel aus dem Abschreibuugsbeschlusse nachgewiesen sein. Die Zuschreibuug zur Eisenbahn einlage erfolgt ans Grund der Ermittlungsakten, es ist daher

nicht notwendig, die Erwerbungsurknnden in dem die Zuschreibung bewilligenden Beschlüsse sowie in der Eintragung zu beziehen. Dies hat seinen Grund darin, daß oft sehr viele Urkunden zur Erwerbung der Grundstücke erforderlich sind, und deren Anführung im Eisenbahnbuch viel Zeit und Raum erfordert, was nicht im Interesse der Ökonomie des Eisenbahnbuches gelegen ist. Liegen aber die neu erworbenen Grundstücke in keinem Grundbuch, weil sie einen Bestandteil des öffentlichen Gutes bilden

auf dem einznbüchernden Grund-- Siehe auch Neuhold, Über die bücherliche Behandlung von Eisenbahngrundstücken vor ihrer Eintragung in das Eisenbahnbuch, Graz 1902 (S. 22, 23). '') Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 1904 Z. 5lZg> Me im ß 40 EAG- gestattete Anwendung des Verfahrens nach den Vorschriften der a. GGe, für nachträglich erworbene Eisenbahngrundstücke hat zur Boraussetzung, daß diese Grundstücke bereits in einem Grundbuche inneliegen, da die für den Betrieb der Eisenbahn bestimmten

Grundstücke «ach K 2 des Anl. Ges. für Niederösterreich von der Aufnahme in das Grund buch ausgeschlossen find und daher überhaupt nicht den Gegenstand einer Grundbucks- einlage bilden können.

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