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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 363 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
werden; das Jagdrecht mit Aus- nähme des aus Rot- und Schwarzwild, Fasan und Federspiel würde allen- angesessenen un5 steuerzahlenden Bewohnern von .Stadt'und Land-sowie den Bergwerksverwandten.eingeräumt, das Fischereirecht eben derselben in -Wildseen und großen fließenden Gewässern mit Einschränkung aus den <' Hausbedarf anerkannt. Doch ' sollte alle Jagdbeute zuerst dem Grund-- A Herrn, auf dessen Grund sie gemacht worden, um den ortsüblichen Preis ' zum Kause angeboten werden. Auch ward , den Bauern erlaubt

und deshalb auch nicht gedruckt wurde; bereits 1627 wurde die Landes» ordnung, soweit '{té den geistlichen Stand betras, .aus Grund des Speirer. Reichs- tagsabschiedes von 152(1 außer Kraft gesetzt. > Sticht gedruckt wurden endlich noch Z 18 ' — ■ 719 Dieser Errungenschaften, erfreuten sich die.Bauern aber nicht lange, schon auf dem Jännerlandwge, 1529. .wurde eine aus Vertretern aller Stände und einigen Räten gebildete Kommission zur Revision der „Bauern- landeSordnung' eingesetzt

aus Grund 'der Bauernlandesordnung abgeschlossene Vergleiche sollten ihre Gültigkeit behalten.*) Die Landgemeinden Deutschtirols. Wie in den anderen dèutschvsterreichischen Ländern, wird auch in Tirol mit dem Worte ftp ^fnefi bèic ^ciuciti* sWm^utzMg^^v0A..Wei6e,^'WWI'.und, ..Waffe?. (anderwärts , , bezeichnet, ferner die Nutzung selbst, und überdies ^ ;, • . . Nr Verband der Nutznießer, der Allmende- oder Markgenossen. In den : . . ' sog.- PWne^^Meln. ' der ^ ältesten Urkunden seit dem. 10. Jahrh

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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 222 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
lassenschaftsabhandlung ist verschieden, je nachdem das Eigentum an den Erben oder an den Legatar überzugehen hat. Im ersten Falle wird die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einantwortung, im zweiten Falle auf Grund der abhandlungsbehördlichen Bestätigung erwirkt. Kompetenz. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einautwortnngsurkunde ist ausschließlich bei der Abhandluugsbehörde anzu suchen und von dieser zu bewilligen (ß 177 Pat. v. 9. August 1854 RGB. Nr. 208). Schreitet die Partei nicht binnen sechs

Wochen nach der Rechts kraft der Einantwortungsnrkunde ein, so ist die Einverleibung des Eigentums rechtes der Erben aus die Nachlaßrealitäten auf Grund der Einantwortuugs- urkunde von Amts wegen zu verfügeu (S. 34, 47 ff.). Einantwortungsnrkunde. Die Eiuantwortungsurkunde genügt für sich allein zur Bewilligung der Eiuverleibung des Eigentumsrechtes.^) Wenn jedoch die Einautwortnngsurkunde auf das Testament mit Rücksicht auf die darin enthaltenen Beschränkungen, oder auf den Erbteiluugsausweis Bezug

nimmt und die Erbteiluug in Ansehung der Liegenschaft zu anderen Anteilen erfolgt, als mit welchen die Zuweisung des Nachlasses an die Erben in der ') Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Februar 1883 Z. 1127 (Gerh. 1883 S. 139, Gl. U. 10.343): Weil die Jntabuliernng auf Grund der Ein- antlvortungsurkunde angesucht wurde, war die Anschließung des Testamentes nicht nötia E 87 GG.). Bartsch, Das ö. a. GrundbuchSgesetz. 4. Aufl. 13

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