¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
11. Grundbücherliche Erledigungen. 113 nummer eine Abweisung nicht begründen.^) Daher ist auch ein Abweisungs grund nicht vorhanden, weuu in dem Gesuche die Einlage richtig bezeichnet, aber nur die Parzelle unrichtig angegeben ist.') Ferner ist es kein grundbücherlicher Anstand, wenn in dem Gesuche die Liegenschast genau uud richtig bezeichnet ist, uud nur das Flächenmaß, das überhaupt nicht einzutragen ist, mit dem im Grnndbnche zufällig einge tragenen nicht vollkommen ubereinstimmt,'') anch
dann nicht, wenn es sich um die Eintragung des Eigentumsrechtes oder um eiue Abtreunuug handelt (S. 26). 5) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10, April 1894 Z. 3941 (JMVB. 1894 Entscheidung Nr. 1045): Für die Beurteilung der Identität des Grund stückes ist, wie aus den Vorschriften der AI 3, 6, 7 und 35 des gal. Landesgesetzes vom 20. Marz 1374 LGB. Nr- 29 und der ZZ 2, 3, 4, 85, 98 GG. unzweifelhaft hervorgeht, die Zahl der Grundbuchseinlage, mit welcher dasselbe eingetragen ist, allein maßgebend. Mit Rücksicht darauf
ist es in Ansehung des zu löschenden Pfandrechtes gleichgültig, ob die als Hypothek dienende Realität der Kläger mit der in der Klage angeführten oder einer anderen Konskriptionsnummer bezeichnet ist, und es ist darum auch der aus der Verschieden- heit der in der Klage angeführten und der ans dem Grundbuchsauszuge ersichtlichen Konskrip- tionsnummer abgeleitete Grund der Abweisung der Klage hinfällig. °) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 1896 Z. 2504 (Not. Z. 1896 Nr. 16): Die I. Instanz wies