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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 535 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Rechten auf Grund der von inländischen Zivilgerichten in nicht streitigen Rechtsangelegen heiten erlassenen, einstweilen noch nicht vollziehbaren Verfügungen sowie auf Grund von Endurteilen^) inländischer Zivilgerichte schon vor Eintritt der Rechts kraft oder vor Ablauf der Leistungsfrist unter den in der Exekutionsordnung normierten Voraussetzungen bewilligt werden kann. Ferner ist die Vormerkung zu bewilligen über Einschreiten jener Behörden, welche berufen sind, die Sicherstellung von Ansprüchen

des Staatsschatzes, oder solcher Fonds oder Anstalten, welche unter der Verwaltung des Staates, eines Landes oder einer Gemeinde stehen, sowie von Ersatzansprüchen aus der Verwaltung von Vermögenschaften, die unter gerichtlicher Obsorge sich befinden, zu verfügen (Z38 lit. e GG.). Diese in Z 38 lit. e GG. erwähnte Sicherstellung auf Grund Einschreitens einer Behörde muß nicht immer ein Pfandrecht, sondern kann auch andere dingliche Rechte und Lasten zum Gegenstande habend) Es erfolgt daher die Sicherstellung

der Staats- und Kommunalgebühren nach § 38 lit. o GG. — Die Vormerkung des Pfandrechtes kann aber von Auf Grund von noch nicht rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteilen können Exekutionshandlungen zur Sicherung der mit diesen Urteilen zugesprochenen Geldforderungen nicht bewilligt werden. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. März 1899 Z. MZZ JMVB. Entsch. Nr. 16Z. -) Für andere Ansprüche kann eine Exekution zur Sicherstellung nicht geführt werden. Wohl aber kann die Sicherstellung

auch nach den Vorschriften des GG. durch Vormerkung (Z 38 o GG.) erwirkt werden (Art. XIII Z. 5 Eins. G. zur EO.). 6) Nur im Falle der Anhängigkeit eines Rekurses. (Schauer, EO. H 370 An merkung 2.) 4) Aus Grund gerichtlicher Vergleiche oder exekutionssähiger Notariatsakte kann die Exekution zur Sicherstellung nicht stattfinden. (Beantwortung der Fragen zu Z 370 EO.) b) ch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Oktober 137? Z. 11.760 (Gl. U. 6574): Die Vormerkung der Patronatslast war zu bewilligen

, weil Vor merkungen auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in den Fällen des H 38 M. ^ GG. zulässig sind, und diese Bedingung in dem auf den Auftrag der Statthaltern gestützten Gesuche der Finanzprokuratur gegeben ist.

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 363 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
werden; das Jagdrecht mit Aus- nähme des aus Rot- und Schwarzwild, Fasan und Federspiel würde allen- angesessenen un5 steuerzahlenden Bewohnern von .Stadt'und Land-sowie den Bergwerksverwandten.eingeräumt, das Fischereirecht eben derselben in -Wildseen und großen fließenden Gewässern mit Einschränkung aus den <' Hausbedarf anerkannt. Doch ' sollte alle Jagdbeute zuerst dem Grund-- A Herrn, auf dessen Grund sie gemacht worden, um den ortsüblichen Preis ' zum Kause angeboten werden. Auch ward , den Bauern erlaubt

und deshalb auch nicht gedruckt wurde; bereits 1627 wurde die Landes» ordnung, soweit '{té den geistlichen Stand betras, .aus Grund des Speirer. Reichs- tagsabschiedes von 152(1 außer Kraft gesetzt. > Sticht gedruckt wurden endlich noch Z 18 ' — ■ 719 Dieser Errungenschaften, erfreuten sich die.Bauern aber nicht lange, schon auf dem Jännerlandwge, 1529. .wurde eine aus Vertretern aller Stände und einigen Räten gebildete Kommission zur Revision der „Bauern- landeSordnung' eingesetzt

aus Grund 'der Bauernlandesordnung abgeschlossene Vergleiche sollten ihre Gültigkeit behalten.*) Die Landgemeinden Deutschtirols. Wie in den anderen dèutschvsterreichischen Ländern, wird auch in Tirol mit dem Worte ftp ^fnefi bèic ^ciuciti* sWm^utzMg^^v0A..Wei6e,^'WWI'.und, ..Waffe?. (anderwärts , , bezeichnet, ferner die Nutzung selbst, und überdies ^ ;, • . . Nr Verband der Nutznießer, der Allmende- oder Markgenossen. In den : . . ' sog.- PWne^^Meln. ' der ^ ältesten Urkunden seit dem. 10. Jahrh

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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 142 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
11. Grundbücherliche Erledigungen. 113 nummer eine Abweisung nicht begründen.^) Daher ist auch ein Abweisungs grund nicht vorhanden, weuu in dem Gesuche die Einlage richtig bezeichnet, aber nur die Parzelle unrichtig angegeben ist.') Ferner ist es kein grundbücherlicher Anstand, wenn in dem Gesuche die Liegenschast genau uud richtig bezeichnet ist, uud nur das Flächenmaß, das überhaupt nicht einzutragen ist, mit dem im Grnndbnche zufällig einge tragenen nicht vollkommen ubereinstimmt,'') anch

dann nicht, wenn es sich um die Eintragung des Eigentumsrechtes oder um eiue Abtreunuug handelt (S. 26). 5) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10, April 1894 Z. 3941 (JMVB. 1894 Entscheidung Nr. 1045): Für die Beurteilung der Identität des Grund stückes ist, wie aus den Vorschriften der AI 3, 6, 7 und 35 des gal. Landesgesetzes vom 20. Marz 1374 LGB. Nr- 29 und der ZZ 2, 3, 4, 85, 98 GG. unzweifelhaft hervorgeht, die Zahl der Grundbuchseinlage, mit welcher dasselbe eingetragen ist, allein maßgebend. Mit Rücksicht darauf

ist es in Ansehung des zu löschenden Pfandrechtes gleichgültig, ob die als Hypothek dienende Realität der Kläger mit der in der Klage angeführten oder einer anderen Konskriptionsnummer bezeichnet ist, und es ist darum auch der aus der Verschieden- heit der in der Klage angeführten und der ans dem Grundbuchsauszuge ersichtlichen Konskrip- tionsnummer abgeleitete Grund der Abweisung der Klage hinfällig. °) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 1896 Z. 2504 (Not. Z. 1896 Nr. 16): Die I. Instanz wies

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