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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 989 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
960 Alphabetisches Register. Wiederkaufsrecht, Eintragung 105, 380. — keine Eigentnmsbeschrän- knng 405. — Vormerkung 505. Wiederkehrende Leistungen als Reallasten 232. — Löschung von Rechten aus 418. Wiederversteigerung, Anmer kung der 576, 577. Wien, besondere Kompetenz bestimmungen 33. — Einteilung des Grund buchs 112. — Einlagezahlen 112. — wer für die Gemeinde zu verständigen 123. — bei Eigentumseinverlei bung der Steuer- und Wahlkataster zu verständi gen 178

- und Kredit- ! Hypothek 292. — Löschung des Pfandrechtes für 425, 146. — Löfchung bei Konvertie rungen 158, 159. — Pfandrecht für 250 f., ! 261 f. ì — Pfandrecht für neu be- ! , dungene 245, 276, 48. ì Zinfenrückstäude, mehr als ì dreijährige 250. Zollkredit 60. ! Zubehör, Anmerkung des 604, ! 257. ! — Bezeichnung des im ^ Grundbuch überflüssig 178. ! Zubußen 736. ° Zugangsrecht 214. i Zurückziehung eines Grund-- ! buchsbegehrens 122. Zusammenlegung landwirt schaftlicher Grundstücke 899, 903, 3K8, 3S9

, 305, 307, 341. ^ — von Straßengrund 339, 340. — im Bergbuch 741, 742. Zuständigkeit, siehe: Kom petenz. Zustellung, Formen der 129. — an Unbekannte 130. ^ im Ausland 131. ^ — an Exterritoriale 131. ! Zwangsversteigerung, siehe: 5 Anmerkung der Zwangs versteigerung. — Herstellung der Grund- buchsorduung bei — 882. ! Zwangsverwaltung,siehe-An merkung der Zwangsver- 5 waliung.

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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 974 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
s., 19 s. — zur Einbringung der Ein wendungen imGrundbuch- anlegungsverfahren 762.. — zur Anmeldung im Rich- tigstellnngsverfahren 769. — zum Widerspruch im Rich- tigstellungsverfahren 776. — zur Anmeldung im Er mittlungsverfahren bei Anlegung des Eisenbahn- buches 803,804, 809,328, 329. — zur Herstellung der Grund buchsordnung 881. Fristen im Richtigstellungs verfahren 779, 838. Früchte als Gegenstand des Pfandrechts 244. Befriedigung aus den 255. — Pfandrecht auf die 277,49. Fruchtgenußrecht, Eintragung 224 f., 29, 226

, 30. —- auf Grund der Emant- wortungsurkuude 227, 3Z. Eintragung als Beschrän kung unzulässig 225. ^ als Gegenstand des Pfand rechts 243 f. Bartsch, Das ö. a. Grundbuch! Fruchtgenußrecht, Simultan pfandrecht darauf 378, 102, 104. — Bestandrecht auf ein Fruchtgenußrecht 382. — Übertragung 386, 389. — Übertragung einer mit — belasteten Forderung 396, 109, 118. — Beschränkung des 133. — Löschung 418, 421 Anm. 2, 139, 140. — als Belastung einer zu löschenden Forderung 462, 180. — Erekution auf den 244. — Rang

. — bei Einverleibung von Grunddienstbarkeiten 216. — bei Ergänzung des Grund buchs 839. — beim Ersichtlichmachen von Umständen 620. — für das Grundbuchsgesuch 142. — beiKlageanmerkungen143. — bei Konvertierungen 321, 439. 60

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1871
Über Nachbarrecht : Studie
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Page 13 of 68
Author: Mages, Alois / Alois Mages
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 66 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Allgemeine österreichische Gerichtszeitung
Subject heading: g.Österreich ; s.Nachbarrecht
Location mark: II 108.419
Intern ID: 255042
»). Jhering wirst, wie uns scheint mit Recht, Merenberg, welcher die für das Eigenthum der Luftsäule sprechenden Quellenstellen zu beseitigen strebt, vor, daß er Luft und Raum verwechsle, und gibt das Eigenthum der Luftsäule zu, jedoch nicht weiter, als das praktische Bedürfniß reicht, das dadurch befriedigt werden soll. Wollte man dasselbe zumessen nach dem Typus des Eigenthums an beweg lichen Sachen, mithin alle Eingriffe Dritter ohne Rücksicht auf sein etwaiges Interesse schlechthin auf Grund

der nackten Eigenthumsconsequenz zurückweisen, so würde die Aufstellung eines solchen Rechtes im verstärkten Maße eben die Uebel heraufbeschwören, gegen die sie Abhülfe gewähren soll, und den praktischen Werth des Grundeigenthums aufheben. Ueber die Grenzen des praktischen In teresses hinaus hat das Recht durchaus keinen Grund, einen Anspruch an der Luftsphäre zu gewähren, es hieße lediglich der Chicane und Streitsucht die Waf fen des Gesetzes an die Hand geben, und einen Kriegsfuß unter den Nachbarn

keinen Schaden bringen, dulden müsse. Man wird sich daher das gewöhnliche Maß der Feuchtigkeit, welches durch Aus- gießen von Wasseranlagen, von Mistgruben :c. vom benachbarten in unser Grund stück gelangt, gefallen lassen müssen, während wiederum eine durch fehlerhafte An lage oder übermäßiges Ausgießen veranlaßt« Ansammlung von Wasser mittelst Drainage nicht geduldet zu werden braucht '>). Damit kömmt im wesentlichen Hesse überein, der sich dahin ausspricht, daß die Beherrschung einer Sache

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