Zur Entstehungsgeschichte der Theresianischen Halsgerichtsordnung, mit besonderer Rücksicht auf das im Artikel 58 derselben behandelte crimen magiae vel sortilegii
. Graz, (817, 5. 1,4? ff. Dr. Ig. Pfaundler: Die k^crenprocesse des Mittelalters mit spezieller Beziehung aus Tirol. (Innsbruck, 1845). Dr. Fr. Müller: Beiträge zur Geschichte des ^exenglaubens und des Herenprocesses in Siebenbürgen (Braunschweig, H85<t), woselbst auf 5. 7 ff. und 5. 55 zugleich der Einfluß der Inquisition auf die gesellschaftlichen Zustände Ungarns Berücksichtigung findet. Der gerichtlichen Verfolgung des Zauberwesens bei den Magyaren geschieht überdies Erwähnung bei: Endlicher
der kaiserlichen, churfürstlichen wie auch andern, sonderlich der Gber- und Unterösterreichischen Fürstentümer und Lande, auch nach Inhalt Tvro- lischer Statuten, Niederösterreichischer Lands-Ordnungen ic. zu Protokoll zu bringen und zu vollführen sei' «Frankfurt und Leipzig, >727). Zweiter Tractat, I. Buch, Tit. 5, S. \8 ff. vergi, auch Jenull: Das österreichische Eriminalrecht. Graz, \808 A ]. uh., S. 87; Anmerk. bei Gräff a. a. O. 5. 170 fs. 4 ) Bereits in der Landgerichtsordnung Raiser Maxmilian
und verstanden werden', die Zauberei auf. Die unter Erzherzog Earl II. erlassene Tand- und peinliche Gerichtsordnung des Fürstenthuins Steyer vom 24. Dec. 157^ (Edit. Graz, 1638) bestimmt im Art. 7S des I. Theiles : „Jtem so jemand den Reuthen durch^Zaubercy Schaden oder nachtheil zufügt, der soll mit dem Fewer vom Ceben zum u.odt gestraft werden. U?o aber Jemand Zanberey gebraucht und damit niemand Schaden gethan hatt, soll sonst nach gelegenheit der Sachen, dann« das Gericht Raths gebrauchen solle