¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
über die von ihnen erworbenen Parzellenteile beizubringen. Wenn aber diese Grundstücke bisher Teile des öffentlichen Gutes waren, hat das Grundbuchsgericht die er forderlichen Planskizzen oon Amts wegen zu beschaffen, weil das Ergänzungs verfahren ein amtliches ist.'') Sollen Parzellen des Ortsraumes (Straßen und Plätze m der Gemeinde) in das Grundbuch als Eigentum der Gemeinde und nicht eines dritten Er werbers aufgenommen werden, so muß, da solche Grundstücke als Gemeindegut nach K 288 a. b. GB. keinen Gegenstand
des Grundbuches bildet), nachge wiesen werden, daß sie in das Privateigentum der Gemeinde übergegangen sind, daß sie somit im prwatrechtlichen Berkehr stehen und daher nicht mehr einen Bestandteil des Gemeindegutes, sondern einen Bestandteil des Gemeinde vermögens bildend) ode^bis àch richterlichen Spruch das Privatrecht an demselben anerkannt worden ist. Siehe auch vorstehende Note. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. September 1875 10/232 (Gl. U. 586?) : Der Nachweis durch ein gemeindeämtliches
der Gemeinde hat die zweite Instanz die Verfügung der ersten Instanz behoben und derselben aufgetragen, die Erhebungen im Sinne des Ges. vom 2. Juni 187t RGB. Nr. 88 zu Pflegen, hiebei insbefonders nach Vorschrift des H 22 Abs. 2 und S 25 des zit. Ges. die Besitz- und Eigentumsverhaltnisse festzustellen und auf Grund der gepflogenen Erhebungen mit der Erledigung des Gesuches vorzugehen, W der Er wägung, daß das Eigentumsrecht au dem in das Grundbuch aufzunehmenden Strafzengrund- teil zwischen dem Gesuchstà
und der Gemeinde streitig ist, daher vor allem die Eigentums und Besitzverhältnisse bezüglich dieser Grundflächen sestgestellt sein müssen, worauf erst be urteilt werden kann, ob zur Einbringung des Gesuches berechtigt war, und ob die Vor aussetzungen zur Bewilligung des Gesuches vorhanden sind. Der Oberste Gerichtshof hat über Revisiousràrs der Gemeinde die Entscheidung der zweiten Instanz aus den in der selben angeführten Gründen bestätigt, zumal 5urch die von der zweiten Instanz angeordneten Erhebungen
den Rechten der Gemeinde in keiner Weife präjudiziert wird. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Oktober 1899 Z. 14.844 Not. Z. 1902 Nr. 44, Geller 1902 S. 839, Gl. U. N. F. 1686. Käserei, Mai. zum Anl. G,, S. M und Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Februar 18^0 Z. 1270 oben Seite 6 Note 2. Entscheidung des OLG. Wien vom -5. Oktober 1838 G. Z. —^Das OLG. verordnete die Einvernehmung der Kaiasterevidenzhaltung über die Kulturgattung der