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Title A - Z
Title Z - A
Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 420 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
wie Beispiel 110.) MA. Übertragung einer Forderung im Erbschaftswege. Sachverhalt: Das Bezirksgericht Innere Stadt I in Wien bewilligt die Übertragung der sür den Erblasser Jgnaz Sommer haftenden Forderung per 1Wt> X samt Anhang auf Grund der Emantwortuugsurkunde an den minderjährigen Erben Moriz Frei und ersucht das LG. Wien um den Vollzug. Eigentümer des Hauses ist Ernst Meyer. L. Dem Grundbuchsamte wird die Vornahme der vom k. k. Bezirksgerichte Innere Stadt I in Wien mit dem Beschlüsse vom 12. Juni

1903 GZ. — auf Grund der Einantwortungsurkunde des genannten Gerichtes vom 17. April 1903 GZ. — bewilligten Einver leibung der Übertragung der für den am 21. Dezember 1902 verstorbenen Jgnaz Sommer auf dem Hause in der Alleegasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 160 im Grundbuche des IV. Bezirkes in Wien in 0 Postz. 3 einverleibten Forderung im Betrage von 1000 X samt 5'/o Zinsen und der Kaution für Nebengebühren im Betrage von 60 X an den minderjährigen Moriz Frei aufgetragen. Hievon

werden 1. das k. k. Bezirksgericht Innere Stadt I in Wien, 2. Herr Ernst Meyer, 3. Herr Or. Franz Q. als mit legalisierter Boll macht L àào. Wien den 2. Jänner 1903 ausgewiesener Machthaber des Herrn Max Frei, Vaters und gesetz lichen Vertreters des minderjährigen Moriz Frei, Erben nach Herrn Jgnaz Sommer, unter Anschluß der Ori ginalbeilagen ^ und ZZ verständigt.

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Books
Year:
1874
¬Das¬ allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 samt der Vollzugsvorschrift und allen darauf Bezug nehmenden Nachträgen, Verordnungen und Erläuterungen, dann den abweichenden Bestimmungen für die Länder der ungarischen Krone.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 7)
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Page 129 of 424
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 410 S.. - 4., rev. und bis Ende Oktober 1874 erg. Aufl.
Language: Deutsch
Location mark: I 3.509
Intern ID: 339445
, nachstehende Erläuterung der bezüg lichen Bestimmimg deS allg. Berggesetzes und der Vollzugsvorschrift an eine Bergbehörde erflossen: Jedem Schürfer steht es frei, auf einen Theil seiner Schursvorrechte gegen einen dritten älteren Nschbarschürfer Zu verzichten, und sich daher Dr feinen allgemeldeten Freifchurf in der Richtung gegen den Standort eines bereits früher angemeldeten und bestätigten Schurfzeichens mit einer minderen als 224 Master messenden Schußlinie zu begnügen, d. h. zu leiden

(nach 4. und 5. Abs. 8. Z5 B. B.) verhandelt und erkannt werden muß, ob der Mgere Schursbau über- h«uM, oder «it welcher VeschrLnkung seiner Schurfrechte Zegen den älte ren Rachdar-Freischllrfer zulässig sei, wobei ihm (dem Mgeren Frei- schLrfer) seine Vorbehaltßrechle nach jeder anderen Richtung und gegen Men anderen, Mgeren fremden Schürfer ungeschmälert bleiben. Aus dieser Darstellung des Sinnes des K. 25 B. V. ergibt sich, daß derselbe dem Geiste des s. 5ì voMommen entspricht, und in dem Falle um so mehr

Anwendung erleide, wenn der jüngere Freischllrfer sich aus drücklich erklärte, gegen'die älteren Schursbaue sich mit einer beschränk^ teren Äckiursflache. als der s. 31 a. B. G. gewährt, begnügen zu wollen. Die Auslegung, daß bei einer Ueberlagerung eines' älteren durch einen jüngeren Schurfkreiß, stets eine Umladung der letzteren statt finden mWe, würde serner die unzulässige Folge nach sich Ziehen, daß auf einem zwar bergfreien, aber durch ringsum bereits sceupirte Frei schürfe unter der gesetzlichen

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Year:
1874
¬Das¬ allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 samt der Vollzugsvorschrift und allen darauf Bezug nehmenden Nachträgen, Verordnungen und Erläuterungen, dann den abweichenden Bestimmungen für die Länder der ungarischen Krone.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 7)
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Page 33 of 424
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 410 S.. - 4., rev. und bis Ende Oktober 1874 erg. Aufl.
Language: Deutsch
Location mark: I 3.509
Intern ID: 339445
Bom Schürfen. 23 K. 33. Wenn bei ewer Bergbehörde mehrere Anzeigen Aber gewählte Standorte - von Schnrfzeichen (§. 22) gleichzeitU einlangen^ und die Schurfkreise der hiedurch erworbenen Frei- schürfe sich ganz oder theilweise decken, so sind die auf diese Weise sich deckenden Flächen den dabei betheiligten Freischürfern gemeinschaftlich Zuzuweisen, ausgenommen die Freischürfer treffen selbst unter sich ein anderes Übereinkommen. (§. 29 à B.)' WorbeholteneS Feld für jeden Freischurf

eineS noch nicht verleihnngswürdigen^Freischurfcs 44) steht dem Besitzer des letzteren, wenn er mit den? VerleihnngS- «erber nicht ein anderes Uebereinkoinmen zu treffen vermag, frei, die Richtung zu wählen, nach welcher das Grubeitfeld, als ReÄteck betrachtet, die längere Ausdehnung erhalten soll. (§. .M V. V.) Das Vorbehaltsfeld darf in den Schnrfkreis eines altern Frei schürfers nickt hineingelagert werden, weil sonst dieser in dem ihm nach s§. 22 lind in a. B. G. zustehenden Rechte, überall innerhalb seines SchM's'lrenes

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Year:
1874
¬Das¬ allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 samt der Vollzugsvorschrift und allen darauf Bezug nehmenden Nachträgen, Verordnungen und Erläuterungen, dann den abweichenden Bestimmungen für die Länder der ungarischen Krone.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 7)
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Page 31 of 424
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 410 S.. - 4., rev. und bis Ende Oktober 1874 erg. Aufl.
Language: Deutsch
Location mark: I 3.509
Intern ID: 339445
Freischürfe à und ^ in den Besitz deS Käufers 0, welcher sogleich bei der Bergbehörde um Löschung des FreischurfeS <' einschritt und das dieWMge An lang eil damit begrÜndele, daß dessen Schurfbau im Kreise des älteren, fremden FreischurfeS L angelegt worden sei. Obgleich sich àr auf Grund de? gemäß ß. 85 B. B.' zum a. B. G. angeordneten commissionellen Aügen- ?cheineS als unzweifelhaft hersuSsteMe, baß der Schurfbau des Frei schurfes A im Kreise des à und der Schurfbau deS FrelschurseS

, indem dessen Schurfbau aus vollkommtn freiem Fi-lde sich befinde. ÄnS diesem Grimie langte O seinerseits um Löschung des FreischurfeS A und um Anerkennung des rechtlichen Bestandes veS^Frei schurfes L an. Bei der Berathung der zur Fassung des diesibeziiglichen Erkennt nisse? berufenen BerghSüptmannschaft blieb unter den verschiedenen kie'rüber ausgesprochenen Ansichten folgende in der Majorität: „Der freischurf » sei noch ß. ?! a. V. G. und A. LS B. B. zum a. B. G. bei de« Umstände, als dessen Schurfbau im Mere

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Year:
1874
¬Das¬ allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 samt der Vollzugsvorschrift und allen darauf Bezug nehmenden Nachträgen, Verordnungen und Erläuterungen, dann den abweichenden Bestimmungen für die Länder der ungarischen Krone.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 7)
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Page 32 of 424
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 410 S.. - 4., rev. und bis Ende Oktober 1874 erg. Aufl.
Language: Deutsch
Location mark: I 3.509
Intern ID: 339445
n k onne, dor t a b e r nicht stattfinden d ii rfe, wo died re ß b ez il gli ch e A in tshandl u n g n i ch t begehrt Besitzer des älteren der beiden sich schneidenden Frei schurke das .Kecht ausüben könne, einen benachbarten Frcischürfer neben sich ni? Krelse Zu dulden und ihm die Errichtung eines oder mehrerer ^ Schurfbaue zuZugcheheu, geht^wobl auch aus K. si; B. B. zum a. B. G. hervor,^ indem der Freischursbefitzer das ihni noch diesem Paragrophe Mstehende Recht, mehrere Baue im Schnrfkreise

des S- 20 B. B. zum a. B. G. eintrat und den, I?''Gelegenheit gab, mehrere Freischiirk in demselben Kreise rechtlich erwerben nnd betreiben Zu können. Mit dem Besitze der Freischürfe à und « hat der BergbauuMer. nehmer 1) zugleich das Recht erworben, seden anderen fremden Frei- fchurfbail aus seinem aiiSschließlichen Schurfgebiete ferne halten Zu lassen nnd die UngiltiglcitSerklLrung sowie die Löschung des jiingern, seine Rechte störenden ffreischurfes durch die Bergbehörde zu bewiBcn. — Von diesem Rechte

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