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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 540 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
H 62. Voraussetzungen zur Vormerkung. 194» 511 Bezüglich der Gebühren gelten dieselben Vorschriften, die bei der Ein verleibung in Anwendung kommen (Tar. P. 45 (^!).^) Vormerkung des Eigentumsrechtes. Sachverhalt: Franz Koller hat die ihm gehörige Fabrik im IX. Bezirke in Wien an Emil Lederer verkauft. Für den Verkäufer hat dessen Bevollmächtigter Or. Georg F. den Vertrag geschlossen; die nicht auf das bestimmte Geschäft lautende Vollmacht ist jedoch vor mehr als einem Jahre

vor dem Einschreiten um die Einverleibung des Eigentumsrechtes ausgestellt. Der Verkäufer hat sich im Vertrage verpflichtet, die gruudbücherliche Eintragung zu erwirken und schreitet daher durch seinen Machthaber ein. L. Auf Grund des Kaufvertrages ^ àà Wien den 30. Mai 1904 und der Vollmacht L ciào. Brünn den 16. Juni 1902 wird die Vormerkung des Eigentumsrechtes auf das Fabriksgebäude in der Liechtensteinstraße Konskr.-Nr. und Einlage Z. 24 des IX. Bezirkes in Wien für Emil Lederer bewilligt. Dagegen

wird das Begehren, insofern es auf Einverleibung des Eigentumsrechtes gerichtet ist, abgewiesen, weil die Vollmacht L, auf Grund welcher Herr Or. Georg F. den Vertrag im Namen des Verkäufers geschlossen hat, entgegen der Bestim mung des Z 31 GG., vor mehr als einem Jahre vor der Einbringung dieses Gesuches ausgestellt wurde, daher gemäß §§ 35 und 95 GG. nur die Vor merkung des Eigentumsrechtes bewilligt werden konnte. Hievon werden 1. Herr Emil Lederer, 2. Herr Dr. Georg F. als Machthaber des Herrn Franz Koller

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