¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
und mit.Rücksicht auf die Sprachkenntnisse der übrigen bei dem Gerichte, beziehungsweise bei der Staatsanwaltschaft angestellten Personen für die zn besetzende Stelle nebst der deutschen auch die Kenntnis der böhmischen Sprache erforderlich sei. Nach diesem Grundsätze ist schon bei der Aus schreibung des Concurses vorzugehen. III. Selbstverständlich ist es wohl, daß bei der Besetzung von Stellen, für welche die Kenntnis der böhmischen Sprache nicht erforderlich ist, die Kenntnis dieser Sprache
(8 39, Z. Z. 1, 2 und. 3) mit böhmischer Unterrichtssprache, so wie alle Angelegenheiten (§ 42) der, böhmischen Schulbezirke, mit Ausnahme derjenigen Angelegenheiten, welche die deutschen Schulen in diesen Bezirken betreffen, zugewiesen. Der andern dieser Sectionen werden alle Schulen und Anstalten (§ 39, Z. Z. 1, 2 und 3) mit deutscher Unterrichts sprache, sowie alle Angelegenheiten (§ 42) der deutschen Schul bezirke, mit Ausnahme derjenigen Angelegenheiten, welche die böhmischen Schulen in den Bezirken betreffen, zugewiesen
. Der Plenarberathnng und Beschlußfassung des Landes- schulrathes bleiben alle Angelegenheiten, welche den deutschen und böhmischen Schulen überhaupt oder einer Kategorie derselben gemeinsam sind, insbesondere auch die Prüfung der Schulbezirks- Präliminarien nach den mit dem Landesausschusie vereinbarten Grundsätzen (§ 29 des Gesetzes vom 24. Februar 1873, L.-G.- Bl. Nr. 16, Gesetz vom 1. Mai 1886, L.-G.-Bl. Nr. 47), sowie die Errichtung der sogenannten Minoritätsschulen Vorbehalten.