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1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Page 295 of 408
Author: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XV, 392 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 101.042
Intern ID: 318094
Von den 2,115.901 Deutschen wohnen 1,616.262 in 75 rein deutschen Gerichts bezirken, sodaß es in diesem Lan desbereiche bloß 18.706, das ist 1*15 - 0 / 0 , Czechen gibt. In 72 Bezirken hievon sinkt der Procentsatz der Czechen unter 5%, in 68 hievon unter 4 °/ 0 , in 55 unter 2 °/ 0 , in 40 unter 1 %, in 37 unter 0'5 und in 4 wurde kein einziger CZeche gezählt. Neben den 75 deutschen und 104 czechischen Gerichts- sprengeln gibt es 15 deutschgemischte und 25 ezechischgemischte. Der Begriff

„Mischbezirk" ist aber nicht so Zu verstehen, als ob alle Gemeinden dieser Bezirke gemischtsprachig wä ren, was nur bei dem weitaus kleineren Theile dieser Ge meinden zutrifft, sondern so, daß deutsche und czechische Gemeinden zusammen einen Bezirk bilden, wobei die Deutschen an der deutschen Sprachgrenze und die czechischen an der czechischen Sprachgrenze liegen. So kommen zu den obigen 75 rein deutschen Bezirken 15 deutsche Misch bezirke hinzu, in welchen neben 414 deutschen und 22 deutsch-ge mischten

Gemeinden 90 czechische und 11 czechisch-gemischte Gemeinden liegen. Ebenso kommen zu jenen 104 czechischen Bezirken 25 czechische Misch bezirke hinzu, in welchen neben 769 czechischen und 11 czechisch-gemischten Gemeinden 137 deutsche und 24 deutsch-gemischte Gemeinden liegen. Demnach find, um den lieberblick über die deutschen und czechischen Gemeinden zu gewinnen, zu jenen deutschen 75 Gerichtsbezirken noch 414 und 137 deutsche Gemeinden und zu jenen 104 czechischen Bezirken noch 769

und 90 czechische Gemeinden hinzuzurechnen. *) Daraus ist ersichtlich, daß es in Böhmen einen fast ausschließlich von Deutschen (circa l a / 4 Million), *) In den Punctationen des Ausgleiches vom Jänner 1890 war der Grundsatz angenommen worden, daß nach Zulaß der territorialen Verhältnisse und in Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung die emsprachigen Gemeinden der Mifchbezirke zu den angrenzenden gleich- sprachigen Bezirken hinzugeschlagen werden, bezw. daß die Bezirksein- theilung

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Year:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Page 296 of 408
Author: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XV, 392 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 101.042
Intern ID: 318094
ferner einen fast ausschließlich von CZechen bewohn ten Landestheil gibt, während an den Sprachgrenzen Mischbezirke bestehen. Ein Blick aus die ethnographische Karte Böhmens gewährt leicht Orientierung über die sprach lichen Grenzen. Es ist merkwürdig, daß die Einsprengung anders sprachiger Bewohner in die deutschen und czechischen Gegen den eine so geringe ist, daß sie in 72 deutschen Gerichts bezirken nur 1.15 % beträgt. In einigen früher rein deutschen Bezirken ist dieser Procentsatz

über 5 gestiegen und mehrere Gemeinden haben einen utraguistischen Charakter angenommen in Folge des industriellen Großbetriebes und der Ausbreitung der Kohlenbecken, durch welche eine Menge czechischer Arbeiter, Handwerker und Beamten in die ursprünglich rein deutschen Gegenden kam. In dieser Beziehung unterscheidet sich Deutschböhmen nicht merklich von Niederösterreich, wo selbst es im Jahre 1890 unter den 69 Gerichtssprengel n nur 6 Bezirke gab, in denen kein Czeche gezählt wurde. In den übrigen

63 Spreugeln gab es viele mit einer czechischen Bewohnerschaft von über 5 °/ 0 (Wien 5*2 %, Schwechat 6*7 °/ 0 , Mödling 11*7 %, Feldsberg 16 %).*) § 44. Dxr entscheidende Grundsatz. Gibt es in Böhmen laut des Ergebnisses der Volks zählung zwei in sich zusammenhängende Landesgebiete mit einer unleugbar deutschen und einer ebenso unleugbar czechischen Bevölkerung, so kann über die sprachliche Pflicht *) Bon einem böhmischen Verein war die bei der Landtagswahl des Jahres 1889 in der Curie der deutschen

Städtegruppe abgegebene Stimmenzahl auf das nationale Verhältnis geprüft worden. Es ergab sich, daß auf deutsche Candidaten 15672 und aus czechische Candidaten 1647 Stimmen abgegeben worden waren. Nach Abrechnung von Trcmtenau, Budweis und Starkenbach, welche letzteren zwei Städte bedeutende czechische Minoritäten haben, blieben für die übrigen deutschen Städte von den genannten 1647 Stimmen nur reichlich 200 übrig, so daß die in der deutschen Städtecurie auf die czechischen Candidaten entfallenden Stimmen

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Year:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Page 323 of 408
Author: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XV, 392 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 101.042
Intern ID: 318094
auf ihren Wohngebieten gegenüber der deutschen Staats sprache. Die früheren sprachlichen Bestimmungen haben aber weder eine solche der modernen Tendenz entsprechende Interpretation, noch auch eine solche Anwendung, gefunden. b. Hiebei müssen wir noch zwei Bemerkungen anfügen.. Es gehört nämlich zu den modernen Anschauungen, daß. der Gebrauch einer Sprache nicht bloß kraft des Verstän digungsbedürfnisses, sondern auch kraft des nationalen. Rechtes verlangt wird. Daß dieß keine ursprüngliche, son

dern eine moderne Anschauung ist, hiefür finden wir gerade in den älteren sprachlichen Bestimmungen bezügliche Andeu tungen. Die verneuerte Landesordnung vom 10. Mai 1627 entnimmt nämlich das Moment der Entscheidung über die Anwendbarkeit der einen oder der anderen Sprache nicht zunächst der Nationalität des Geklagten, sondern den Notorietät der Sprachkundigkeit oder Unkundigkeit desselben: „es soll, wenn bekannt ist, daß der Geklagte der deutschen Sprache nicht kundig ist, die Klage in böh mischer

, und wenn er der böhmischen Sprache nicht kundig, ist, in deutscher Sprache überreicht werden . . In der Anordnung über die „geschnittenen Zetteln" heißt es sogar noch mehr accentuirt: „die der böhmischen Sprache offen bar nicht mächtig . . . . und die der deutschen Sprache nicht mächtig sind . Das Hofdecret vom 30. Mai 1787 verordnet, daß bei Ertheilung des Wahlsähigkejtsdeeretes für das Richteramt auf die „im Gerichtsbezirke übliche Landessprache" Rücksicht genommen werden müsse. Und in der Circularverordnung

des Appellationsgerichtes vom 30.. Mai 1848 heißt es, daß „die mündlichen Verhandlungen jeder Art in jener'Landessprache auszunchmen seien, welcher die Partei mächtig ist . . . daher der böhmischen Partei böhmisch und der deutschen deutsch." In diesen Stilisirungen wird zuerst von der Kundig- keit und Unkundigkeit der Sprache, also von der Naturseite der Sprache und ihrem Naturzwecke ausgegangen. Der Fall, daß ein des Deutschen kundiger Czeche in rein deutschen

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Year:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Page 30 of 408
Author: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XV, 392 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 101.042
Intern ID: 318094
den politischen Grenzen Böhmens stehen geblieben wurde, zeugen zur Ge nüge, daß der Begriff der appellirten. „politischen böhmischen Nation" sofort seine Konturen einbüßen müßte und bei dem deutschen Volke Böhmens nur Mistrauen erzeugen könnte. 5. Die ..Nation" in Belgien und in der Schweiz. Die Anhänger der Fassung des Begriffes Nation als „Staatsnation" berufen sich endlich auf Belgien und die Schweiz. Die „belgische Nation" und die „schweizerische Nation" sollen die Wahrheit dieses Begriffes exemplifieiren

werden muß. Der Aus druck „die Böhmen" ist ebenso auf die nichtdeutschen wie auf die deutschen Bewohner Böhmens anwendbar und wird thatsächlich angewendet, wenn z. B. die Pilger der verschiedensten Landestheile das Lied zum hl. Johann von Nepomuk- singen: „Heiliger, wir Böhmen wenden usw." oder wenn es von Sonntagsausflüglern der deutschen nordböhmischen Dörfer im benachbarten Sachsen heißt : „Es sind Böhmische da." Hier drückt „Böhmen", „böhmisch" und „die Böhmischen" den politisch-geographischen Sinn

aus. Will aber Jemand von den Sprachstämmen Böhmens reden, so muß er beide Bedeutungen in Verbindung bringen und dann müßte der Ausdruck lauten: „die deutschen Böhmen" und correlat die „böhmischen Böhmen", was zwar amtssprachlich correct. aber logisch tadelnsmerth ist. Richtiger spricht man also von „deutsche n Böhmen" oder den Deutschen in Böhmen („Deutschböhmen")und von „czechischen Böhmen" („Czechoböhmen" oder „Czechen in Böhmen"), zu welchem Ausdrucke dann oorrelat und richtig ist der Ausdruck: „die Czechen

in Mähren, Schlesien", die „Deutschen in Mähren und Schlesien" u. s. w.

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Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 413 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
Verträge mit deutschen Staaten. 405 i Die an diesen Ansrdnvnaen getroffenen Abänderungen stehe in der intet ü) folgenden Min. Bog. v. 27. Decbr. 1858, Nr. 6 R. G. D. . für 1859. 6) HOfkaUzleideeret vom 25. Juli 1845, Nr. 8S7 I. G- T. Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer, Sitzung vom 19. Juni 1845 in Betreff der Ausdehnung des im Bnn- deßbeschiuffe vom 9. November 1837 ff. oben ») bestimmten Schutzes von Werken der Wiffenschast und Kunst gegen Nach druck und unbefugte Nachbildung

nachstehenden Beschluß gefaßt: Nachdem der Bvndesbeschluß vom 9. November 1887 um das geringste Maß des Schutzes festgestellt hat , ^welcher innerhalb des deutschen Bundesgebietes dLN dort erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnissen gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege zu gewähren war, eine weitere Vereinbarung über ge meinsame Gewährung eines völlig ausreichenden Schutzes aber gleichzeitig Vorbehalten worden ist, so sind sämmtliche deutsche

Regierungen Über folgende Bestimmungen zur Ergänzung des Beschlusses vom 9. November 1837 überein gekommen. I. Der durch den Art. II des Beschlusses vom 9. No-- vember 1837 für mindestens 10 Jahre von dem Erscheinen eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst an, zugesicherte Schutz gegen den Nachdruck und jede andere un befugte Vervielfältigung aus mechanischem Wege wird fortan innerhalb des ganzen deutschen Bundesgebietes für die Lebens dauer der Urheber solcher literarischer Erzeugnisse

und Werke der Kunst, und auf 30 Jahre nach dem Tode derselben gewährt. II. Werke anonimer und pseudommer Autoren, so wie posthume und solche Werke, welche von moralischen Personen (Akademien , Universitäten n. s. w.) herrühren, genießen solchen Schutzes während 30 Jahren von dem Jahre ihres Er scheinens an. III. Um diesen Schutz in allen deutschen Bundesstaaten in Anspruch nehmen zu könnengenügt es, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben, welche dieserhalb^ia dem deutschen Staate

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Books
Year:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Page 396 of 408
Author: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XV, 392 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 101.042
Intern ID: 318094
und mit.Rücksicht auf die Sprachkenntnisse der übrigen bei dem Gerichte, beziehungsweise bei der Staatsanwaltschaft angestellten Personen für die zn besetzende Stelle nebst der deutschen auch die Kenntnis der böhmischen Sprache erforderlich sei. Nach diesem Grundsätze ist schon bei der Aus schreibung des Concurses vorzugehen. III. Selbstverständlich ist es wohl, daß bei der Besetzung von Stellen, für welche die Kenntnis der böhmischen Sprache nicht erforderlich ist, die Kenntnis dieser Sprache

(8 39, Z. Z. 1, 2 und. 3) mit böhmischer Unterrichtssprache, so wie alle Angelegenheiten (§ 42) der, böhmischen Schulbezirke, mit Ausnahme derjenigen Angelegenheiten, welche die deutschen Schulen in diesen Bezirken betreffen, zugewiesen. Der andern dieser Sectionen werden alle Schulen und Anstalten (§ 39, Z. Z. 1, 2 und 3) mit deutscher Unterrichts sprache, sowie alle Angelegenheiten (§ 42) der deutschen Schul bezirke, mit Ausnahme derjenigen Angelegenheiten, welche die böhmischen Schulen in den Bezirken betreffen, zugewiesen

. Der Plenarberathnng und Beschlußfassung des Landes- schulrathes bleiben alle Angelegenheiten, welche den deutschen und böhmischen Schulen überhaupt oder einer Kategorie derselben gemeinsam sind, insbesondere auch die Prüfung der Schulbezirks- Präliminarien nach den mit dem Landesausschusie vereinbarten Grundsätzen (§ 29 des Gesetzes vom 24. Februar 1873, L.-G.- Bl. Nr. 16, Gesetz vom 1. Mai 1886, L.-G.-Bl. Nr. 47), sowie die Errichtung der sogenannten Minoritätsschulen Vorbehalten.

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Books
Year:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Page 227 of 408
Author: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XV, 392 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 101.042
Intern ID: 318094
die nichtdeutschen Beamten Böhmens, Steiermarks, Tirols- u. s. w. in einem gewissen Umfange auch deutsch können müssen, folgt daraus, daß deshalb auch alle deutschen Beamten dieser Länder die czechische, slovenische und^ italienische Sprache beherrschen müssen? Deutsche und nicht deutsche Beamte sind in Bezug auf die landesübliche Sprache darin gleich, daß sie von beiden nach dem Matze des Bedürfnisses des Verkehres mit der territorialen Be wohnerschaft angeeignet werden muß; hierin

ist der Rechts grund ein und derselbe. Allein die deutschen und nichtdeut schen Beamten sind nicht gleich in Bezug auf die staatliche Emheitssprache; wenn auch der Rechtsgrund zur Forderung, der Kenntnis für beide derselbe ist, so ist doch die Erfüllung, dieser Forderung eine ungleiche (S. 165), weil die Deutschen sie als Muttersprache behGrschen. Allein der Rechtsgrnnd zur Erlernung der Einheitssprache und der landesüblichen ist nicht derselbe und darum kann, wenn die nichtdentschen Beamten deutsch lernen

, nicht von den Deutschen die Erler nung der zweiten Sprache als reciproke Compensation be gehrt werden. Die Erfüllung einer Pflicht nach einer bestimmten Seite hin bildet keinen Rechtsgrnnd, hiefür von einem Dritten oder an einem Dritten eine Compensation- zu verlangen. Es müssen also die Titel, aus welchen die Staats beamten die landesüblichen Sprachen und die Einheitssprache von Oesterreich beherrschen sollen, sehr wohl unterschieden, werden. Die Vermischung dieser Titel inb ihre Recipro- ritimg verstößt

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Books
Year:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Page 303 of 408
Author: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XV, 392 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 101.042
Intern ID: 318094
auf die deutschen Einheimischen die Sorge um das Ver ständnis Zu überwälzen. Der gesellschaftliche, commereielle und der Pflicht-Verkehr der Parteien hat sich in diesen Gegenden in Uebereinstimmung mit der natürlichen Ord nung vollzogen, welcher zufolge in den einsprachigen Terri- ■ tonen die Verkehrssprache das Verständigungsmittel auch mit den Angehörigen der andern Nationalität bildete. *) Dich war und ist die Forderung der commutativen Ge rechtigkeit vor und — so müssen wir beisetzen

, bezichung'sweis e in welchen Landes- theilm beide Landessprachen die Verkehrssprachen bilden, (S. 234 und 235) weil hievon der innere sprachliche Gebrauchs- * Wenn die Deutschen im czechischen Territorium auch im Pflichtverkchr mit czechischen Parteien das deutsche Idiom häufig an- wenden konnten, hatte dich den Grund darin, doch die Kenntnis der deutschen Sprache in den gebildeten czechischen Kreisen eine vollstän dige war, hat aber seinen Grund keineswegs in einem etwa für sie bestandenen Rechte

, die sprachliche Pflicht von sich aus die czechische Partei zu überwälzen. Ein solches Recht gibt es von der Natur weder für den Czechen, noch für den Deutschen. #

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Year:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Page 316 of 408
Author: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XV, 392 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 101.042
Intern ID: 318094
deutsche Schulen, was den geringen Procentsatz von r83°/„ ausmacht. Berücksichtigt man, daß von diesen 33 deutschen Schulen 17 auf die Vorstädte von Prag, nämlich Wein berge, Karolinenthal und Smichow, sowie auf die Stadt Pilsen entfallen, deren gemischter Charakter von Niemand bestritten wird, so bleiben für alle übrigen böhmischen 55 Bezirke nur 16 deutsche öffentliche Schulen, d.i. Q'887°/ 0 ! Die gleiche Geringheit des Mischungsverhältnisses zeigt sich umgekehrt ebenso bei den deutschen

Landbezirken, in welchen unter 2268 öffentlichen Schulen nur 26 böhmische Schulen, das ist 1‘14 0 / 0 , sich befinden. Berücksichtigt man, daß hievon auf die Kohlengebiete des Brüxer und Teplitzer Bezirkes, sowie auf die Sprachinseln des Bud weiser und Mieser Bezirkes 15 Schulen entfallen, so ver bleiben für die übrigen 43 deutschen Landbezirke nur 11 böhmische öffentliche Schulen, das ist 0'48'ss,! Die ge nannten Zahlen der Schulen sind nicht unabänderlich, da eben die Schulen dort errichtet werden müssen

vorhanden sind, wird die Errichtung einer einklassigen Volksschule bewilligt, deren Klassenzahl beim Wachsthmn der Kinder über 80 vermehrt wird. Auf diesem Wege sind die czechischen Schulen in den Jndustrieorten der deutschen Landestheile entstanden und können auch weiter entstehen, wobei seitens der Führer gewöhnlich große Anstrengungen gemacht werden, das 40. Kind zu coustatiren, und wobei häufig aus nationalen Gründen die Errichtung von anderssprachigen Privat schulen vorausgeht, bis die geschlichen

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Year:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Page 322 of 408
Author: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XV, 392 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 101.042
Intern ID: 318094
anzustellenden Beamten um der Parteien willen auch czechisch sprechen können und nicht lediglich bloß der deutschen Sprache (damals Staatssprache) mächtig seien. An die Forderung, daß die Beamten der rein deutschen Gegenden auch czechisch können sollen, chat damals Niemand gedacht, schon aus dem Grunde, weil -es eine czechische Bevölkerung vor dem Aufkommen der Kohlenausbeute und vor dem Aufschwünge der Industrie in Deutschböhmen nicht gab. Behaupten wollen, daß bei Hem Ausdrucke der Josestnischen

Gesetzgebung „beide Lan dessprachen Böhmens" an die Ausdehnung des czechischen Idioms auf die rein deutschen Landestheile gedacht worden sei, heißt in diese Gesetzgebung einen Anachronismus hin- eintragen, welcher im directen Widerspruche stände zu der -ausgesprochenen Josefinischen Tendenz des Rescriptes Kaiser Josefs II. vom Mai 1784: „Welcher Nutzen daraus für das ganze Reich erwachsen würde, wenn in demselben nur in einer Sprache gesprochen wird, wird Jedermann leicht emsehen." Wenn die böhmischen

Führer im Verfassungs- ausschusse des Kremsierer Reichstages im I. 1849 die ad ministrative Gliederung Böhmens nach Sprachgebieten auf warfen, so erschien ihnen dich eben als die einfachste Lösung der Sprachenfrage der Beamten und als die einfachste Ge währ des Schutzes der czechischen Volksangehörigen in sprachlicher Beziehung gegenüber der Staatsverwaltung. Eine Geltendmachung des Czechischen in den deutschen Lan desgebieten blieb ihnen fremd. Hatten ja doch die Gleich

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Year:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Page 268 of 408
Author: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XV, 392 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 101.042
Intern ID: 318094
historischen Charakter von 800 Jahren, wobei im öffentlichen Leben das deutsche Idiom oft sogar prävalirend war. Auch nach der letzten Volkszählung befinden sich in Prag (ohne Vororte) noch 30.000 Deutsche. Jene Städte dagegen haben seit Jahrhunderten nicht nur keinen utraquistischen Charakter, sondern waren, bis auf winzige Bruchtheile, ausschließlich von Deutschen be wohnt, und zwar bis Zum Emporblühen der Industrie in. den letzteren Decennien, in dessen Folge auch czechische Handwerker

nicht bestehenden Titels spricht die Präsumtion gegen ihn, und in der Frage des Erlöschens des bisher bestehenden Titels für ihn. Daher ist die Gleichsetzung des unzweifelhaften deutschen Mit-Titels in Prag und des in den Vorbedingungen befindlichen ezechischen eventuellen Mit- , titels jener Städte vollständig ungerechtfertigt und kann nicht das sittlich zulängliche Motiv zur Beseitigung der doppelsprachigen Gassenbezeichnung abgeben. — Nebenbei sei auch bemerkt, daß der nationale Titel der Sprache

in der Landeshauptstadt und in einer Provinzstadt nicht lediglich nach der einheimischen Bevölkerung beurtheilt werden kann. Denn ist der nationale Titel der Sprache in einer Gegend von ihrem Charakter als Verkehrssprache abhängig, so ist bei der Constatirung der Verkehrssprache in der Landeshauptstadt auch der Umstand in Anschlag zu bringen, daß in Folge der staatlichen und Landes-Einrich- tungen (Z. B. Universität, Gymnasien, Landesvertretung) ein Theil der deutschen Bevölkerung entweder so vorüber gehend

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Year:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Page 279 of 408
Author: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XV, 392 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 101.042
Intern ID: 318094
Und gesetzt, daß . es gelänge,. die Sprachverhältnisse nach bestimmten Zeitperioden zu fixiren, so würde sich sofort die weitere und entscheidende Frage erheben,-w eich er Zeit punkt für die Revindication als ursprünglicher Bestand zu Grunde zu legen sei. Hier würde die Nationalliebe sowohl der deutschen als der czechischen Revindicanten für den günstigsten Zeitpunkt eintreten wollen, und mit der Zunahme des Umfanges des Anspruches würde die Intensität des Widerstandes der anderen Nation

auf die Ausstellung, daß der Czeche auf jedem Fuß breit Bodens Herr im Lande bleiben müsse. Folgendes: „Und meine Herren, wo bleibt dabei der Deutsche? Ist er nicht auch der Herr auf seinem Boden? Ist cs möglich, daß wir, weil z. B. Saaz einmal eine hussitische Stadt war, das Recht haben, das wieder zurückzuverlan gen? Auf einer solchen Ausgleichsgrundlage würden wir niemals zu einem Frieden mit unfern deutschen Landsleuten gelangen" . . . „Ist es denn nicht dem schwächsten Politiker klar, daß es niemals

eine Einheit im Königreiche Böhmen geben wird, wenn nicht eine Einigung zwischen den Nationa litäten erzielt wird? Sollen wir die Dinge dahin kommen lassen, daß unsere deutschen. Landsleute dieser Heimath entfremdet werden und alle ihre Ideale außerhalb der Grenzen suchen?"

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